Entscheidungsstichwort (Thema)

„Blitzaustritt” aus tarifschließendem Arbeitgeberverband

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die einvernehmliche Aufhebung der Mitgliedschaft eines Arbeitgebers in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband mit sofortiger Wirkung ist nach vereinsrechtlichen Grundsätzen zulässig, wenn die Satzung des Arbeitgeberverbandes sie nicht ausdrücklich ausschließt.

2. Die Abgabe der zum Abschluss des Aufhebungsvertrages führenden Willenserklärung obliegt, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderes bestimmt, dem Vorstand des Vereins.

 

Normenkette

BGB § 26

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Urteil vom 06.05.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1681/07)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.05.2011; Aktenzeichen 4 AZR 457/09)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 06.05.2008 – Az. 1 Ca 1681/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über tarifvertragliche Zahlungsansprüche.

Die 59 Jahre alte Klägerin ist seit dem 09.04.1970 bei der Beklagten als Maschinenarbeiterin beschäftigt. Sie ist Mitglied der IG Metall. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen in T. ansässiges Unternehmen der Metall verarbeitenden Industrie. Sie stellt mit etwa 90 Arbeitnehmern Türbänder und Türscharniere her.

Die Beklagte war langjähriges Mitglied im für die Eisen-, Metall- und Elektroindustrie zuständigen Arbeitgeberverband Solingen e.V. (im folgenden B.), einem tarifschließenden Mitgliedsverband der Vereinigung Bergischer Unternehmerverbände e.V. – VBU. In der Satzung des B. in der aktuellen Fassung vom 04.04.2001 ist unter anderem bestimmt:

㤠2

Zweck

1. Zweck des B. T. ist

  1. die Wahrung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Mitglieder in allen Fragen, die das Verhältnis der Arbeitgeber zu den Arbeitnehmer betreffen und
  2. die Betreuung der Mitglieder in allen arbeits- und sozialpolitischen Angelegenheiten.

2. Diesen Zweck erfüllt der Verband, indem er

  1. im Rahmen seiner Aufgaben mit den Vereinigungen der Arbeitnehmer Verhandlungen führt und Abmachungen über Entgelt- und Arbeitsbedingungen trifft,
  2. an der Erhaltung des Arbeitsfriedens mitwirkt und den solidarischen Zusammenhalt der Mitglieder bei der Abwehr von Arbeitskämpfen, Streiks und streikähnlichem Verhalten anstrebt.

§ 4

Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.

2. Dem B. T. kann jeder Arbeitgeber beitreten, der im Verbandsgebiet seinen Sitz oder seine Betriebsstätte hat.

3. Arbeitgeber, die ihren Sitz nicht im Verbandsgebiet haben, können in Ausnahmefällen Mitglied werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Gastmitglieder können solche Arbeitgeber werden, die Mitglied in Facharbeitgeberverbänden oder Handwerksinnungen sind.

5. Die Mitgliedschaft erstreckt sich grundsätzlich auf alle in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Betriebe, Betriebsabteilungen und Zweigniederlassungen des gleichen Unternehmens, dessen Hauptverwaltung im Verbandsgebiet liegt.

6. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.

7. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann diese Entscheidung auf die Geschäftsführung übertragen.

8. Lehnt der Vorstand oder die Geschäftsführung den Aufnahmeantrag ab, kann der Antragsteller den Vorstandsrat anrufen, der endgültig entscheidet.

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. Kündigung

    Ein Mitglied kann mit sechsmonatiger Frist zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen.

  2. Auflösung

    Wenn ein Unternehmen aufgelöst wird, endet die Mitgliedschaft mit Beendigung der Liquidation.

  3. Insolvenz, unabhängig von der Einstellung der Betriebstätigkeit

    wenn nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gläubigerversammlung im Berichtstermin gemäß §§ 156, 157 Insolvenzordnung nicht die Fortführung des Unternehmens beschließt sowie bei Ablehnung der Eröffnung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse.

  4. Ausschluss Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandsrates ausgeschlossen werden:

    • Aus wichtigem Grund, z.B. wenn es die Satzung grob verletzt oder die Verbandszwecke schädigt,
    • wenn es trotz dreimaliger Mahnung die Verbandsbeiträge nicht zahlt.

§ 10

Vorstandsrat

1. Der Vorstandsrat besteht aus höchstens 24 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden.

4. Der Vorstandsrat hat folgende Aufgaben:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder

b) den Vorstand zu beraten und zu unterstützen

g) die Mitgliederversammlung vorzubereiten

h) über eine vom Vorstand verweigerte Mitgliedsaufnahme zu entscheiden

i) über den Ausschluss eines Mitgliedes erstinstanzlich zu beschließen.

§ 11

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

  1. dem Vorsitzenden
  2. drei Stellvertretern und
  3. dem Schatzmeister.

3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Leitung des B. T.
  2. Überwachung der laufenden Verbandsgeschäfte
  3. Verwaltung des Verbandsvermögens
  4. Errichtung einer Geschäftsstelle
  5. Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers
  6. Vorlage des Buchprüfungsberichtes an den Vorstandsrat
  7. Entscheidung über die Aufnahme eines Mitgliedes.”

Wegen wirtschaftlicher Schwierigkei...

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