Entscheidungsstichwort (Thema)

Spaltung. Betriebsbedingte Kündigung. Betriebsübergang

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Spaltung i. S. von § 113 Satz 3 Nr. 3 BetrVG kann sowohl durch eine Aufspaltung des Betriebs als auch durch die Abspaltung von Betriebsteilen erfolgen. In Fällen der Aufspaltung wird der Ursprungsbetrieb aufgelöst. In Fällen der Abspaltung besteht der Ursprungsbetrieb fort (BAG 18.03.2008 – 1 ABR 77/06 – NZA 2008, 957, 958).

2. Die Spaltung kann auch mit der Veräußerung eines Betriebsteils i. S. von § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB verbunden sein (BAG 10.12.1996 – 1 ABR 32/96 – NZA 1997, 889, 899; BAG 18.03.2008 – 1 ABR 77/06 – Rz. 12 a.a.O.; LAG Düsseldorf 11.01.2011 – 17 Sa 828/10 – Rz. 69 juris). Eine Spaltung i. S. von § 111 Satz 3 Nr. 3 BetrVG setzt voraus, dass zumindest zwei neue Einheiten entstehen. Dieses Erfordernis ist auch erfüllt, wenn ein abgespaltener Betriebsteil anschließend in einen anderen Betrieb – desselben Arbeitgebers oder eines Betriebsteilerwerbers – eingegliedert wird und dabei untergeht (BAG 18.03.2008 – 1 ABR 77/06 – a.a.O.).

 

Normenkette

BetrVG § 111 S. 3 Nr. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1; MTV Metall NW § 20 Nr. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 29.06.2010; Aktenzeichen 7 Ca 3890/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.06.2010 – 7 Ca 3890/09 – wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das vorgenannte Urteil teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Maschinenschlosser bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über seinen Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Der Antrag der Beklagten, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung auszuschließen, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten vor allem über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung der Beklagten.

Der am 26.08.1949 geborene Kläger ist bei der Beklagten aufgrund eines am 18.04.1986 geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages seit dem 28.04.1986 als Maschinenschlosser gegen ein monatliches Bruttoentgelt von zuletzt 3.200,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden gemäß § 8 des Arbeitsvertrages ergänzend die Vorschriften des Tarifvertrags der Eisen- und Metallindustrie NRW in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Die Beklagte produziert am Standort X. Aluminium- und Edelstahlprofile für die Fenster- und Automobilindustrie. Sie beschäftigt insgesamt regelmäßig ca. 194 Arbeitnehmer. In den Bereichen der Schlosserei und Elektrik, die bei der Beklagten ganz überwiegend für die Wartung und Instandhaltung der Produktionsmaschinen zuständig waren, waren insgesamt neun Arbeitnehmer tätig.

Am 31.03.2009 lud die IG Metall gemeinsam mit drei wahlberechtigten Arbeitnehmern zur Wahl eines Wahlvorstandes ein, um eine Betriebsratswahl einzuleiten. Am 07.04.2009 fand daraufhin eine Betriebsversammlung statt. Eine Mehrheit für die Wahl eines Wahlvorstandes fand sich jedoch nicht. Daher leitete die IG Metall am 09.04.2009 ein Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht Wuppertal – 3 BV 24/09 – mit dem Ziel ein, einen Wahlvorstand gerichtlich bestimmen zu lassen. Durch Beschluss vom 10.06.2009 bestellte das Gericht die Arbeitnehmer C., L. und M. zum Wahlvorstand. Die Beklagte legte gegen diesen Beschluss unter dem 20.08.2009 Beschwerde beim Landearbeitsgericht Düsseldorf – 10 TaBV 122/09 – ein.

Am 03.07.2009 fassten die Gesellschafter der Beklagten auf einer Gesellschafterversammlung den Beschluss, eine neue Firma, die M. Maschinenbau GmbH, zu gründen und die bei der Beklagten bestehenden Schlosser- und Elektrowerkstätten auf diese zu übertragen. Nach dem Gesellschafterbeschluss sollte die M. Maschinenbau GmbH für den Bereich Wartung und Instandhaltung für die Beklagte arbeiten und sich für maschinenbezogene Investitionen oder Erweiterungen bewerben sowie auch als Sondermaschinenbauer für Produktionsmaschinen, Handlingsgeräte oder Vorrichtungen am freien Markt tätig werden. Die Geschäftsaufnahme der M. Maschinenbau GmbH sollte zum 01.09.2009 erfolgen.

In Umsetzung des Gesellschafterbeschlusses erfolgte nach entsprechender Kapitaleinzahlung am 04.08.2009 die Anmeldung der M. Maschinenbau GmbH im Handelsregister. Zu Geschäftsführern wurden die Herren K. F. und S. X. bestellt, die auch Geschäftsführer der Beklagten sind.

Unter dem 25.08.2009 schloss die Beklagte mit der M. Maschinenbau GmbH einen Geschäftsraummietvertrag über die Geschäftsräume in der Halle 6. Danach überlässt die Beklagte der M. Maschinenbau GmbH im Erdgeschoss der Halle 6 u. a. die Räume der Schlosserei und der Elektrowerkstatt sowie der Blechschlosserei, Bürofläche und die dort befindlichen Sozialräume gegen eine Grundmiete von 2.596,00 EUR und einer Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 404,00 EUR. Weiterhin schloss die Beklagte unter dem 28.08.2009 mit der M. Maschinenbau GmbH Dienstle...

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