Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Zwischenzeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Ein triftiger Grund i. S. von § 61 Abs. 2 BAT-KF für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses liegt vor, wenn der Fachvorgesetzte des Angestellten, der nicht zugleich sein Dienstvorgesetzter ist, wechselt. Dem steht nicht die dem Angestellten aus Anlaß dieses Wechsels erteilte Beurteilung seiner fachlichen Leistung entgegen.

 

Normenkette

BGB § 630; BAT-KF § 61 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 19.06.1996; Aktenzeichen 3 (4) (2) Ca 255/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 01.10.1998; Aktenzeichen 6 AZR 176/97)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 19.06.1996 – 3 (4) (3) Ca 255/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Verfahrenswert wird auf DM 6.050,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Der am 15.08.1939 geborene Kläger, der zunächst in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus aufgrund eines am 08.04.1980 geschlossenen Dienstvertrages mit Wirkung vom 01.04.1980 als Assistenzarzt beschäftigt war, ist gemäß dem am 30.03.1983 geschlossenen Dienstvertrag seit dem 01.04.1983 als Oberarzt tätig. Nach § 2 Abs. 2 dieses Dienstvertrages gelten für das Dienstverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestellten-Tarifvertrages kirchliche Fassung – BAT-KF – in der jeweils gültigen Fassung.

Der Kläger, der zur Zeit circa monatlich DM 12.100,– brutto verdient, übt seit dem 01.04.1983 seine Oberarzttätigkeit in der Abteilung „Radiologische Klinik und Strahleninstitut” aus. Leiter dieser Abteilung war der ärztliche Direktor der Klinik und gleichzeitige Mitgeschäftsführer der Beklagten, Herr Privatdozent D.. Dieser schied zum 30.09.1995 aus dem ärztlichen Dienst und zum 31.12.1996 aus seiner Funktion als ärztlicher Direktor und Mitgeschäftsführer der Beklagten aus.

Mit Wirkung vom 01.10.1995 wurde die Abteilung „Radiologische Klinik und Strahleninstitut” in die beiden neuen Abteilungen „Radiologische Klinik” und „Strahlentherapeutische Klinik”, jeweils mit neuem Chefarzt, aufgeteilt. Der Kläger ist seitdem weiterhin als Oberarzt tätig. Seine Fachvorgesetzten sind der jeweilige Chefarzt und der ärztliche Direktor. Dienstvorgesetzter ist die Geschäftsführung der Beklagten, bestehend aus dem Verwaltungsdirektor G. F. W. und dem ärztlichen Direktor, bis zu seinem Ausscheiden Herr D..

Der Kläger, der nach seinem eigenen Bekunden nicht beabsichtigt, das Dienstverhältnis zur Beklagten in absehbarer Zeit zu beenden und sich anderweitig zu bewerben, bat die Beklagte um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dies verweigerte sie letztlich mit Schreiben vom 29.12.1995. Am 22.01.1996 erstellte Herr D. eine „Fachliche Beurteilung” des Klägers, die die Beklagte zu seiner Personalakte nahm.

Nachdem der Kläger am 29.01.1996 beim Arbeitsgericht Duisburg Klage eingereicht hatte, mit der er sein Begehren auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses weiterverfolgt, erstellte Herr … unter Berücksichtigung von Ergänzungswünschen seitens des Klägers unter dem 20.05.1996 eine weitere „Fachliche Beurteilung”. Das Original dieser Beurteilung nahm die Beklagte in die Personalakte des Klägers und händigte ihm eine Kopie hiervon aus. Wegen ihres näheren Inhalts wird ausdrücklich auf die Beurteilung vom 20.05.1996 Bezug genommen.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten:

Die Beklagte sei verpflichtet, ihm im Hinblick auf den Wechsel des Vorgesetzten und die Umorganisation in der Klinik ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Sein Begehren habe sich durch die „Fachliche Beurteilung” vom 20.05.1996 nicht erledigt, da diese eine andere Bedeutung als ein Zwischenzeugnis habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis für den Zeitraum vom 01.04.1983 bis zum 30.09.1995 zu erteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger könne kein Zwischenzeugnis verlangen, da hierfür kein „triftiger Grund” ersichtlich sei. Die personelle Veränderung auf Arbeitgeberseite sowie die Umorganisation der Disziplinen in ihrem Krankenhaus würden nicht genügen.

Das Arbeitsgericht Duisburg hat mit seinem am 19.06.1996 verkündeten Urteil der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

In Ermangelung tariflicher Vorschriften stehe dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch nach § 242 BGB als allgemeine vertragliche Nebenpflicht zu. Insbesondere bei Führungskräften bestehe bei einem Wechsel des unmittelbaren Vorgesetzten ein Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses, da anderenfalls der Arbeitnehmer für längere Zeit keine sachkundige Beurteilung erfahre.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg ist der Beklagten am 02.09.1996 zugestellt worden. Mit einem beim Landesarbeitsgericht am 26.09.1996 eingereichten Schriftsatz hat die Beklagte Berufung eingelegt und diese mit einem am 28.10.1996 (Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht geltend:

Der Kläger habe gar kein Rechtsschutzinteresse für seine Klage. Er strebe nämlich eine Ar...

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