Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

 

Leitsatz (amtlich)

Das Ausscheiden eines Vorgesetzten, dem der Angestellte über mehrere Jahre unmittelbar fachlich unterstellt war, ist ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Sinne des § 61 Abs. 2 BAT-KF.

 

Normenkette

BAT-KF § 61 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.1997; Aktenzeichen 11 Sa 1366/96)

ArbG Duisburg (Urteil vom 19.06.1996; Aktenzeichen 3 (4) (3) Ca 255/96)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1997 – 11 Sa 1366/96 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis erteilen muß.

Der Kläger ist seit dem 1. April 1980 im Krankenhaus der Beklagten beschäftigt. Er war zunächst Assistenzarzt und ist seit dem 1. April 1983 Oberarzt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages – Kirchliche Fassung (BAT-KF) in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Der Kläger war in der Abteilung „Radiologische Klinik und Strahleninstitut” tätig. Leiter dieser Abteilung war der ärztliche Direktor der Klinik und gleichzeitige Mitgeschäftsführer der Beklagten Dr. H. Dieser schied zum 30. September 1995 aus dem ärztlichen Dienst. Zum 31. Dezember 1996 legte er auch seine Funktion als ärztlicher Direktor und Mitgeschäftsführer der Beklagten nieder.

Die Abteilung „Radiologische Klinik und Strahleninstitut” wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 in die beiden neuen Abteilungen „Radiologische Klinik” und „Strahlentherapeutische Klinik”, jeweils mit neuem Chefarzt, aufgeteilt. Der Kläger ist dort weiterhin als Oberarzt tätig. Seine Fachvorgesetzten sind die Chefärzte dieser Abteilungen und der ärztliche Direktor. Dienstvorgesetzter ist die aus dem Verwaltungsdirektor W und dem ärztlichen Direktor bestehende Geschäftsführung der Beklagten.

Der Kläger, der nicht beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten in absehbarer Zeit zu beenden oder sich anderweitig zu bewerben, bat die Beklagte aus Anlaß des Ausscheidens von Dr. H um die Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Dies lehnte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 29. Dezember 1995 ab. Dr. H erstellte als früherer Fachvorgesetzter des Klägers am 22. Januar 1996 eine „Fachliche Beurteilung” und unter Berücksichtigung von Ergänzungswünschen des Klägers am 20. Mai 1996 eine weitere „Fachliche Beurteilung”. Diese nahm die Beklagte zur Personalakte und händigte dem Kläger eine Kopie hiervon aus.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm im Hinblick auf den Wechsel des Vorgesetzten und die Umorganisation in der Klinik ein Zwischenzeugnis zu erteilen. Der Anspruch sei durch die „Fachliche Beurteilung” vom 20. Mai 1996 nicht erfüllt, da diese wegen ihres verwaltungsinternen Verwendungszwecks eine andere Bedeutung als ein Zwischenzeugnis habe.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm ein qualifiziertes Zwischenzeugnis für den Zeitraum vom 1. April 1983 bis zum 30. September 1995 zu erteilen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen tariflichen Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses. Weder die Umorganisation im Krankenhaus noch die mit ihr verbundenen personellen Veränderungen stellten einen triftigen Grund im Sinne der Tarifbestimmung dar. Der Anspruch des Klägers sei durch die Erstellung der „Fachlichen Beurteilung” erfüllt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Zu Recht haben die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Der Kläger hat gegen die Beklagte nach § 61 Abs. 2 BAT-KF einen Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.

1. Nach dieser mit § 61 Abs. 2 BAT wortgleichen Tarifbestimmung ist der Angestellte berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.

a) Das Ausscheiden des langjährigen Fachvorgesetzten des Klägers ist ein triftiger Grund.

Zum Bedeutungsinhalt dieses Tarifbegriffs hat der Senat bereits im Urteil vom 21. Januar 1993 (– 6 AZR 171/92 – AP Nr. 1 zu § 61 BAT, zu 1 a der Gründe) grundlegend Stellung genommen. „Triftig” ist danach jeder Grund, der bei verständiger Betrachtung den Wunsch des Angestellten auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses als berechtigt erscheinen läßt. Das ist der Fall, wenn das Zwischenzeugnis geeignet ist, den mit ihm angestrebten Erfolg zu fördern. Bei der Auslegung des Begriffs „triftiger Grund” ist nicht kleinlich vorzugehen (Senatsurteil vom 21. Januar 1993, aaO).

Dem hat sich das Schrifttum angeschlossen. Dabei wird das Auslegungsergebnis der vorgenannten Entscheidung entweder wortgleich übernommen (Böhm/ Spiertz/Sponer/Steinherr, BAT, Stand September 1998, § 61 Rz 122; MünchKomm-Schwerdtner, 3. Aufl., § 630 BGB Rz 42; Staudinger/Preis, BGB, 13. Aufl., § 630 Rz 19), oder es wird ihm jedenfalls der Sache nach gefolgt. So verlangen Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese (BAT, Stand September 1998, § 61 Erl. 13) ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers und Bruse/Schmalz (BAT, 2. Aufl., § 61 Rz 63) einen vernünftigen Grund, der ein willkürliches Verlangen des Arbeitnehmers ausschließe.

b) Als typischer Anwendungsfall des Tarifbegriffs des triftigen Grundes wird der Wechsel des Vorgesetzten allgemein anerkannt (HwbAR-Berscheid, Stand Mai 1998, Zeugnis Rz 22; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 61 Erl. 13; RGRK-Eisemann, BGB, 12. Aufl., § 630 Rz 22; Haupt/Welslau, Anm. zu EzA § 630 BGB Nr. 16; Staudinger/Preis, aaO, § 630 Rz 20; Küttner/Reinecke, Personalbuch 1998, Zeugnis Rz 11; MünchArbR/Wank, § 124 Rz 11; Wendeling-Schröder, BetrR 1996, 7; Weuster, AiB 1994, 280, 284; einschränkend Schleßmann, Das Arbeitszeugnis, 14. Aufl., S. 46, wonach nicht jeder Vorgesetztenwechsel ausreichend ist).

Das berechtigte Interesse des Arbeitnehmers ergibt sich in diesem Fall schon daraus, daß sonst über längere Zeit keine sachgerechte Beurteilung möglich wäre (vgl. Staudinger/Preis, aaO). In Führungspositionen wird der Arbeitnehmer oftmals auf die Beurteilung durch den ausscheidenden Vorgesetzten gesteigerten Wert legen, wenn dieser in Fachkreisen besonders anerkannt ist (vgl. Weuster, aaO). Jedenfalls wäre bei einem späteren Zeugnis durch einen neuen Vorgesetzten der eigene Erfahrungshintergrund des Beurteilenden verkürzt. Eine langjährige Zusammenarbeit kann am besten von den mitwirkenden Personen dargestellt und gewürdigt werden. Schließlich ist aus Sicht des Arbeitnehmers die Indizwirkung des Zwischenzeugnisses für ein späteres Schlußzeugnis zu berücksichtigen (vgl. hierzu MünchKomm-Schwerdtner, 3. Aufl., § 630 BGB Rz 46; Staudinger/Preis, aaO, § 630 Rz 74; Wendeling-Schröder, BetrR 1996, 7).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht das Ausscheiden des langjährigen unmittelbaren Fachvorgesetzten des Klägers Dr. H zum 30. September 1995 aus dem ärztlichen Dienst unter Beachtung der vorgenannten Grundsätze zu Recht als ausreichenden und damit im Sinne der Tarifnorm triftigen Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses erkannt.

c) § 61 Abs. 2 BAT-KF begründet auch den Anspruch auf das vom Kläger verlangte qualifizierte Zeugnis. Es gelten insoweit bezüglich Form und Inhalt dieselben Grundsätze wie für das Endzeugnis (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, aaO, § 61 Erl. 13; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr, aaO, § 61 Rz 123; allgemein Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 8. Aufl., § 146 l 4, S. 1278; MünchKomm-Schwerdtner, aaO, § 630 BGB Rz 41). Dies ergibt sich daraus, daß § 61 Abs. 2 BAT-KF durch das Wort „auch” auf den gesamten Abs. 1 des § 61 BAT-KF Bezug nimmt, und damit auch auf Abs. 1 Satz 2, der das qualifizierte Endzeugnis regelt.

d) Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten ist der Anspruch des Klägers auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses nicht durch die am 20. Mai 1996 von Dr. H unterschriebene „Fachliche Beurteilung” erfüllt worden. Das Zwischenzeugnis dient wie ein Endzeugnis regelmäßig dazu, Dritte über die Tätigkeit des Angestellten zu unterrichten (Senatsurteil vom 21. Januar 1993 – 6 AZR 171/92 – AP Nr. 1 zu § 61 BAT, zu 1 b der Gründe; Weuster, AiB 1994, 280, 286). Außerdem ist der Arbeitgeber für den von dem Zwischenzeugnis erfaßten Zeitraum an seine Erklärungen grundsätzlich auch für das Endzeugnis gebunden, und er kann von dem Zwischenzeugnis nur abweichen, wenn das spätere Verhalten des Arbeitnehmers hierfür hinreichenden Anlaß bietet (LAG Köln, Urteile vom 8. Juli 1993 – 10 Sa 275/93 – LAGE zu § 630 BGB Nr. 18 und vom 22. August 1997 – 11 Sa 235/97 – LAGE § 630 BGB Nr. 30; Haupt/Welslau, Anm. zu EzA § 630 BGB Nr. 16; MünchKomm-Schwerdtner, aaO, § 630 BGB Rz 46; Staudinger/Preis, aaO, § 630 Rz 74). Verwendungsmöglichkeit und Bindungswirkung der „Fachlichen Beurteilung” sind mit einem Zwischenzeugnis nicht vergleichbar, wie das Landesarbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Lenßen, Söller

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 01.10.1998 durch Backes, Reg.-Hauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Haufe-Index 436130

BB 1999, 903

DB 1999, 1120

DStR 2000, 343

NWB 1999, 1630

ARST 1999, 162

FA 1999, 206

NZA 1999, 894

RdA 1999, 357

SAE 1999, 208

ZTR 1999, 274

AP, 0

ArztR 1999, 195

PersR 1999, 185

RDV 1999, 219

PflR 2000, 216

AusR 1999, 172

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