Entscheidungsstichwort (Thema)

Entscheidung über ein nicht bestehenden Streitgegenstand. Aufhebung und Zurückverweisung

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Verstoß gegen § 308 ZPO durch das Arbeitsgericht führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Arbeitsgericht

 

Normenkette

ZPO § 308; ArbGG § 68

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 19.08.2011; Aktenzeichen 3 Ca 922/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.02.2014; Aktenzeichen 2 AZR 864/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 19.08.2011 - 3 Ca 922/10 - aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Oberhausen zurückverwiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens bleiben nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Ansatz.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über zwei verhaltensbedingte Kündigungen sowie damit zusammenhängende Gehaltsansprüche.

Der im Juni 1954 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit etwa 30 Jahren beschäftigt. Seit 1983 erbringt er seine Tätigkeit in Kuwait, zuletzt als General Manager. Die Grundlage dieser Tätigkeit bildet der Arbeitsvertrag aus September 2004, in dessen Ziffer 12 c) die Anwendbarkeit kuwaitischen Rechts geregelt ist. Auf den Inhalt des Vertrages im Einzelnen (Blatt 10 ff.; deutsche Übersetzung Blatt 500 ff.) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 26.10.2007 erklärte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine außerordentliche Kündigung, da der Kläger gezielt Auftragsvergaben zu ihren Lasten beeinflusst habe.

Mit seiner am 02.11.2007 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Klage hat der Kläger sich gegen die Kündigung gewendet.

Mit Schriftsatz vom 02.04.2008 sprach die Rechtsvorgängerin der Beklagten vorsorglich eine weitere außerordentliche Kündigung aus, die der Kläger mit Schriftsatz vom 09.09.2008 zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht hat.

Am 07.10.2007 reichte der Kläger in Kuwait ebenfalls eine Kündigungsschutzklage ein, über die noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

Der Kläger hat beantragt

1.

festzustellen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.10.2007, zugegangen am 31.10.2007, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis ungekündigt zwischen den Parteien fortbesteht,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Dezember 2007 bis einschließlich August 2008 jeweils monatlich € 13.337,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 13.337,70 ab dem 01.01.2008 bis zum 01.09.2008 zu bezahlen,

3.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schriftsatz der Beklagten vom 02.04.2008 beendet ist, sondern ungekündigt fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 19.08.2011 hat das Arbeitsgericht Oberhausen die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 26.10.2007 aufgelöst worden. Neben dem Arbeitsvertrag aus September 2004 habe noch ein weiterer Arbeitsvertrag der Parteien existiert. Dieses Vertragsverhältnis sei mit Beendigung der sich auf Kuwait beziehenden Vertragsbeziehungen aufgelebt und richte sich nach deutschem Recht. Es sei aufgrund einer Konkurrenztätigkeit des Klägers wirksam außerordentlich gekündigt worden. Auf die weitere Kündigung komme es deshalb nicht an. Aufgrund der vorherigen Beendigung seien auch die Annahmeverzugsansprüche abzuweisen.

Gegen das ihm am 26.09.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.10.2011 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.12.2011 - mit einem am 23.12.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, das Arbeitsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, zwischen den Parteien existierten zwei unterschiedliche Vertragsverhältnisse. Der Arbeitsvertrag aus September 2004 regle seine Tätigkeit für die Beklagte vollständig. Das Arbeitsgericht habe deshalb fehlerhaft die Anwendung kuwaitischen Rechts unterlassen. Auch lägen keine Kündigungsgründe vor. Zudem habe er das Kündigungsschreiben der Beklagten nur als eingescannte Fotokopie, nicht jedoch im Original erhalten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 19.08.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Oberhausen

1.

festzustellen, dass die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.10.2007, zugegangen am 31.10.2007, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis ungekündigt zwischen den Parteien fortbesteht,

2.

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Monate Dezember 2007 bis einschließlich August 2008 jeweils monatlich € 13.337,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 13.337,70 ab dem 01.01.2008 bis zum 01.09.2008 zu bezahlen,

3.

festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten im Schriftsatz ...

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