Entscheidungsstichwort (Thema)

Kriterien für die Höhe des Ruhegeldes auf Grund einer Versorgungszusage. Zulässigkeit der Differenzierung zwischen Arbeitern und Angestellten

 

Leitsatz (amtlich)

Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Versorgungsordnung die Höhe des Ruhegeldes vom Wert des vom Mitarbeiter ausgeübten Arbeitsplatzes abhängig macht. Hierbei darf zwischen Arbeitern und Angestellten differenziert werden, sofern unterschiedliche Bewertungssysteme bestehen, die darauf zurückzuführen sind, dass lediglich für Arbeiter tarifvertraglich eine Vergütung auf der Grundlage einer analytischen Arbeitsplatzbewertung vorgesehen war. Die Differenzierung ist dann nicht zu beanstanden, wenn sie nicht dazu führt, dass im Ergebnis gleichwertige Arbeit je nach Gruppenzugehörigkeit unterschiedlich hohe Rentenansprüche begründet. Insoweit ist es unerheblich, dass höhere Versorgungsgruppen Angestellten vorbehalten bleiben, sofern es im Betrieb keine gewerblichen Tätigkeiten vergleichbarer Wertigkeit gibt und eine Durchlässigkeit in der Weise besteht, dass ursprünglich als Arbeiter geführte Mitarbeiter im Falle eines beruflichen Aufstiegs dem Angestelltenbereich zugeordnet werden.

 

Normenkette

BetrVG § 75 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.03.2013; Aktenzeichen 12 Ca 5349/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.11.2015; Aktenzeichen 3 AZR 575/14)

 

Tenor

  • I.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.03.2013 - AZ: 12 Ca 5349/12 - wird zurückgewiesen.

  • II.

    Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente.

Der am 17.04.1956 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Elektriker und eine Zusatzausbildung zum Elektroniker absolviert. Er wurde zum 03.10.1983 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellt. Zum 01.01.1995 ging das Arbeitsverhältnis infolge eines Teil-Betriebsüberganges auf die Beklagte über, bei der er als Dreher beschäftigt wurde.

Die damalige Arbeitgeberin vereinbarte mit dem bei ihr gebildeten Gesamtbetriebsrat eine "Versorgungsordnung vom 01.10.1992" (im Folgenden: VO 1992). Deren im Jahr 1999 von der E. D. AG hinsichtlich der Rententabelle aktualisierte Fassung vom 26.11.1992 beinhaltete u.a. folgende Regelungen:

"...

II. Allgemeine Voraussetzungen

§ 6 Berechnung der rentenfähigen Dienstzeit

...

(4) Zum Ende des Kalenderjahres wird für jeden Mitarbeiter der Dienstzeitfaktor errechnet. Für Teilzeitbeschäftigte ergibt sich der Dienstzeitfaktor aus dem Verhältnis der vertraglichen zur Regelarbeitszeit.

(5) Wenn die Addition der Dienstzeitfaktoren in der Summe zu einem Bruchteil führt, werden mindestens 0,5 Jahre zu einem vollen Jahr aufgerundet; weniger als 0,5 Jahre bleiben unberücksichtigt.

§ 7 Versorgungsgruppe

(1) Jeder Mitarbeiter wird auf der Grundlage seiner Rangstufe bzw. seines Arbeitswertes einer der Versorgungsgruppen nach folgender Tabelle zugeordnet:

Versorgungsgruppe (VG)

Angestellte Rangstufe

Arbeiter AW: Zeitlohn

Arbeiter AW. Prämien- und Standardlohn

1

-

- 9

-

2

1

10- 18

-8

3

2

29 - 21

9 - 12

4

3

22 - 24

13 - 15

5

4

25 - 27

16 - 18

6

5

28 + 29

19 - 21

7

6

30 + 31

22 - 24

8

7

32 - 34

25 - 27

9

8

35 - 37

28 - 30

10

9

38 - 41

31 - 33

11

10

42 - 45

34 - 37

12

11 + 12

46 - 49

38 - 42

13

13 + 14

50 - 52

43 - 47

14

15 - 17

48 und mehr

15

18 - 20

16

21 - 23

17

24 - 26

18

28 + 30

19

32 + 34

20

36 + 38

21

Verkäufer

..."

Zur Berechnung der Altersrente haben die Betriebsparteien in Form eines Koordinatensystems eine sog. "DB-Rententabelle" vereinbart, aus der man anhand der auf der X-Achse angegebenen Zahl an Dienstjahren und der auf der Y-Achse aufgeführten Versorgungsgruppe die Rentenhöhe ablesen kann. Mit der Zahl der Dienstjahre sowie der Höhe der Versorgungsgruppe - mit Ausnahme der Versorgungsgruppe 21 für Verkäufer - erhöhte sich hiernach die Rente. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Euro umgerechnete DB-Rententabelle 1999 (Anlage 2 zur Klageschrift, Bl. 30 d.A.) Bezug genommen. § 9 Abs.4 VO 1992 enthält zudem eine im Dreijahresrhythmus durchzuführende Pflicht zur Überprüfung der Rententabelle.

Sowohl bei der Beklagten als auch ihrer Rechtsvorgängerin fanden die Tarifverträge der Metallindustrie NRW Anwendung. Die Entlohnung der Arbeiter erfolgte gemäß dem Tarifvertrag über die analytische Arbeitsbewertung für die Eisen, Metall- und Elektroindustrie NRW nach Arbeitswerten. Der in der Tabelle zu § 7 VO 1992 genannte Standardlohn wurde in den 70er Jahren des vorigen Jahrhunderts aus dem Gruppen- und Einzelakkord entwickelt, indem auf der Grundlage früherer Akkordwerte ein bestimmter Betrag pauschal als Entgelt zugrunde gelegt und üblicherweise mit einem Verdienstgrad von 102% ausgezahlt wurde. Demgegenüber wurden die Angestellten nach dem Gehaltsrahmenabkommen der Metall- und Elektroindustrie in Gehaltsgruppen K 1 bis K 6 für kaufmännische Angestellte und T 1 bis T 6 für technische Angestellte eingruppiert.

Über die Berechnung e...

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