Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlussfristen. Geltendmachung. Nachhaftung eines Gesellschafters. Vergütungsforderung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Arbeitnehmer muss trotz Ausschlussfristen eine Forderung nicht mehr geltend machen, wenn der Arbeitgeber sie durch Abrechnung vorbehaltlos ausgewiesen hat. Wer aufgrund eigener Abrechnung eine Forderung kennt, braucht von seinem Vertragspartner nicht noch einmal darauf hingewiesen zu werden, wie diese Forderung sich errechnet und dass sie erhoben werden soll.

2. Für die Gesellschaftsschulden, die nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters begründet worden sind, haftet dieser grundsätzlich nicht. Bei einer dem Arbeitnehmer gegenüber der Gesellschaft zustehenden Vergütung handelt es sich jedoch um eine bis dahin bereits begründete Verbindlichkeit i.S. v. § 160 Abs. 1 S. 1 HGB.

 

Normenkette

HGB § 160; BGB §§ 611, 615

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Urteil vom 27.06.2002; Aktenzeichen 4 Ca 297/02)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.05.2004; Aktenzeichen 5 AZR 405/03)

 

Tenor

B. die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 27.06.2002 – 4 Ca 297/02 – hinsichtlich des Beklagten zu 2), abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner mit e. Beklagten zu 1) und e. Beklagten zu 3) verurteilt, an den Kläger 29.964,27 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz, und zwar aus jeweils 4.926,30 EUR seit dem 01.02.2001, 01.03.2001, 01.04.2001 sowie aus jeweils weiteren 5.061,79 EUR seit dem 01.05.2001, 01.06.2001 und 01.07.2001 zu zahlen abzüglich 9.016,62 EUR Insolvenzgeld.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger zu 3/5 und e. Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 2/5 auferlegt.

Die Kosten e. I. Instanz werden dem Kläger zu 27/100 und den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu 40/100 auferlegt. Im Übrigen bleibt es bei e. Kostenentscheidung e. I. Instanz.

Die Revision wird nur für den Beklagten zu 2) zugelassen.

Streitwert: 49.594,05 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers.

Vor über 40 Jahren ist e. Kläger als kaufmännischer Lehrling bei e. Beklagten zu 1), die einen Groß- und Außenhandel mit Baumwolle betrieb, eingetreten. Auch nach Abschluss e. Ausbildung blieb er bei e. Beklagten im kaufmännischen Bereich tätig. 1979 wurde er zum Prokuristen bestellt und war seitdem zuständig für das Rechnungswesen, die Transportabwicklung und das Versicherungswesen. Sein Jahresbruttogehalt beträgt über 100.000,– DM.

Bei e. Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen in Form e. Kommanditgesellschaft (KG). Persönlich haftende Gesellschafter e. KG waren Herr I. und Herr w. F., e. Beklagte zu 2). Komplementärin e. KG ist die N. oHG.

Der Beklagte zu 2) hat behauptet, er sei zum 31.03.1999 aus e. Gesellschaft ausgeschieden. Im Handelsregister eingetragen wurde dies erst am 05.02.2002.

Bereits im August 1999 beschloss die Beklagte die Betriebsstilllegung und Liquidation. Gegen die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen erhoben die Arbeitnehmer e. Beklagten zu 1) in e. Mehrzahl erfolgreich Kündigungsschutzklage, so auch e. Kläger, und zwar gegen seine Kündigung vom 30.08.1999 zum 31.03.2000 (7 Ca 3040/99 Arbeitsgericht Mönchengladbach = 3 (9) Sa 465/00 Landesarbeitsgericht E.).

Am 13.04.2000 verstarb Herr I.. Zur Nachlasspflegerin wurde Frau Rechtsanwältin O., die Beklagte zu 3) bestellt, da die Erben unbekannt sind.

Inzwischen ist durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 19.09.2001 – 5 Ca 1441/01 – festgestellt worden, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und e. Beklagten zu 1) durch deren Kündigung vom 23.03.2001 zwar nicht zum 30.09.2001, sondern zum 31.10.2001 aufgelöst worden ist und dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den Kläger zu den mündlich zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsbedingungen als Prokurist im Rahmen seiner jetzigen Tätigkeit bis zum 31.10.2001 weiterzubeschäftigen.

Nachdem e. Kläger die Vergütungsansprüche für September bis Dezember 2000 in dem Rechtsstreit 4 Ca 3312/00 Arbeitsgericht Mönchengladbach = 8 (13) Sa 389/01 LAG E. geltend gemacht hat, hat er mit e. vorliegenden, am 24.01.2002 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage folgende weitere Vergütungsansprüche für die Zeit von Januar bis Oktober 2001 geltend gemacht.

1.

Monatliche Vergütung in Höhe von 4.926,30 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2001, d. h. 3 × 4.926,30 EUR

14.778,89 EUR,

2.

monatliche Vergütung in Höhe von 5.061,79 EUR für die Zeit vom 01.04. bis 31.10.2001, d. h. 7 × 5.061,79 EUR

35.432,53 EUR,

3.

vermögenswirksame Leistungen in Höhe von 26,59 EUR monatlich für die Zeit vom 01.01 bis 31.10.2001, d. h. 10 × 26,59 EUR

265,87 EUR,

4.

13. Monatsgehalt in Höhe von 5.061,79 EUR für die Zeit vom 01.01. bis 31.10.2001, d. h. 10/12

4.218,16 EUR,

5.

Erstattung e. von ihm selbst verauslagten Versicherungsprämie für die Direktversicherung für 2001 in Höhe von 1.742,48 EUR, d. h. 10/12

1.452,07 EUR,

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