Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 1 Ca 982/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.1998; Aktenzeichen 10 AZR 649/97)

 

Tenor

1. Unter Abänderung desUrteil des Arbeitsgerichts Essen vom24.04.1997 wird die Klage kostenpflichtig abgewiesen.

2. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bei dem Beklagten als Arzthelferin beschäftigt. Sie befindet sich seit 1995 ununterbrochen im Erziehungsurlaub.

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin von dem Beklagten für das Jahr 1996 die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes verlangen kann.

Dem Streit zugrunde liegt eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach, soweit in dem Arbeitsvertrag Regelungen nicht enthalten sind, die Bestimmungen der tariflichen Abschlüsse in der jeweils gültigen Fassung, die von der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen mit Berufsverbänden und Gewerkschaften vereinbart worden sind, Anwendung finden. Die danach geltende Bestimmung des § 10 Manteltarifvertrag lautet in den hier maßgeblichen Absätzen V und VI lautet wie folgt:

„(5) Die Arzthelferin erhält spätestens zum 1. Dezember eines jeden Kalenderjahres ein 13. Monatsgehalt in Höhe des letzten vollen Monatsgehaltes. Unregelmäßige Zahlungen (für Mehr-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sowie für Arbeit am Tag vor Weihnachten und vor Neujahr gem. § 7) oder unregelmäßige Abzüge (z.B. wegen unbezahlten Urlaubs oder Krankheit) werden bei der Bemessung nicht berücksichtigt.

(6) Hat das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres bestanden, so ermäßigt sich das 13. Monatsgehalt; für jeden angefangenen Monat des Arbeitsverhältnisses zu diesem Arbeitgeber ist ein Zwölftel des 13. Monatsgehaltes zu zahlen. Ein angefangener Monat wird bei der Berechnung des 13. Gehaltes voll einbezogen, wenn die Arzthelferin in diesem Monat mindestens 15 Kalendertage im Arbeitsverhältnis stand. Bei der Berechnung werden nur solche Monate gerechnet, in denen die Arzthelferin Entgelt oder während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsgeld oder bei weiterbestehendem Arbeitsverhältnis Krankengeld erhalten hat.”

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, aufgrund dieser Regelung sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der geltend gemachte Anspruch gegeben, da es sich um eine Gratifikation handele.

Sie hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.603,00 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem Nettobetrag seit dem 21.12.1996 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, daß vorliegend allein eine leistungsbezogene Vergütung in Frage stehe.

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, daß die Klägerin Anspruch auf das tarifliche 13. Monatsgehalt für das Jahr 1996 habe, wobei für die Höhe ihr letztes Monatsgehalt vor Beginn des Erziehungsurlaubes maßgeblich sei. Die Auslegung der tariflichen Bestimmung ergebe, daß die Leistung zu gewähren sei, obwohl das Arbeitsverhältnis während des gesamten Kalenderjahres 1996 geruht habe; in Frage stehe nicht eine Gegenleistung für eine erbrachte Arbeitsleistung, sondern eine Gratifikation. Wegen der weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Der Beklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend gemacht, daß sich insbesondere aus der Regelung in § 10 Abs. 5 des Manteltarifvertrages der leistungsbezogene Charakter des 13. Monatsgehaltes ergebe. Aus der Regelung insgesamt ergebe sich der Wille der Tarifvertragsparteien, daß nur in Höhe des tatsächlichen Verdienstes und der damit verbundenen Arbeitsleistung ein 13. Monatsgehalt gezahlt werden solle, also eine rein leistungsbezogene Vergütung in Frage stehe.

Er beantragt,

unter Abänderung des am 24.04.1997 verkündeten und am 28.05.1997 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Essen, Akz: – 1 Ca 982/97 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das Urteil erster Instanz.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet und führt unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zur Abweisung der Klage.

Dies ergibt sich im einzelnen aufgrund folgender Erwägungen:

I.

Das angefochtene Urteil geht bei der Auslegung der hier in Frage stehenden tarifvertraglichen Regelung zutreffend von den Grundsätzen aus, die das Bundesarbeitsgericht in gefestigter Rechtsprechung entwickelt hat; hierauf wird voll inhaltlich Bezug genommen.

II.

Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin hängt nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (statt aller Urteil vom 19.04.1995 – 10 AZR 49/94 sowie vom 14.08.1996 – 10 AZR 70/96 –) davon ab, ob es sich bei der in Frage stehenden tariflichen...

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