Entscheidungsstichwort (Thema)

Länge des übertragenen Erholungsurlaubs bei Wechsel der

 

Leitsatz (amtlich)

Ändert sich die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche nicht während des Urlaubsjahres (§ 48 Abs. 4 Unterabsatz 4 BAT-KF – insoweit identisch mit dem BAT), sondern erst mit Beginn des Übertragungszeitraumes, so richtet sich der übertragene Urlaub hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr (anderer Meinung: LAG Hamburg, Urteil vom 02.03.1994 – 5 Sa 104/93).

 

Normenkette

BAT § 48 Abs. 4 Unterabs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Urteil vom 17.09.1996; Aktenzeichen 3 Ca 1635/96)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 17.09.1996 – 3 Ca 1635/96 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

1) Die Beklagte wird verurteilt,

  1. der Klägerin 4 Tage Resturlaub aus dem Jahre 1995 zu gewähren,
  2. der Klägerin einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1996 zu gewähren.

2) Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3) Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: 744,52 DM.

 

Tatbestand

Mit der am 17.07.1996 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin begehrt, ihr fünf Tage Resturlaub aus dem Jahre 1995 zu gewähren.

Die am 01.10.1961 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.1988 bei der Beklagten in deren Betriebsteil II in Oberhausen als Krankenschwester tätig, und zwar unter Einstufung in die Vergütungsgruppe Kr. IV BAT. Laut Arbeitsvertrag vom 26.04.1988 (Hülle Bl. 62 d. A.) sind gemäß den Notverordnungen zum Dienstrecht der kirchlichen Angestellten in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-KF) und der anderen für den öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen geschlossenen Tarifverträge in der für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche im Rheinland jeweils geltenden Fassung Vertragsinhalt.

Auf Antrag der Klägerin wurde der Arbeitsvertrag laut Nachtrag vom 07.11.1995 (Bl. 14 d. A.) dahingehend geändert, daß die Klägerin ab 01.01.1996 nur noch als Teilzeitbeschäftigte für 80 Stunden monatlich im Wechseldienst nach Dienstplanvorgabe eingesetzt werden sollte. Hiernach sollte an zwei Wochenenden im Monat gearbeitet werden. Die übrigen Dienste sollten sich jeweils am Wochenende anschließen.

Ausweislich der Liste über den Resturlaubsstand vom 27.12.1995 (Bl. 21 d. A.) hatte die Klägerin noch zehn restliche Urlaubstage aus dem Jahre 1995, die unstreitig auf das Jahr 1996 übertragen wurden.

Insoweit beantragte die Klägerin Urlaubsgewährung für folgende Tage:

01.–04.02.1996 =

4 Tage,

12.–13.02.1996 =

2 Tage,

01.–04.03.1996 =

4 Tage

10 Tage.

Nach Gewährung des Urlaubs für die beiden ersten Zeiträume teilte die Beklagte der Klägerin Ende Februar 1996 mit, daß sich aufgrund der vertraglichen Verkürzung der Arbeitszeit der Urlaub nach § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 BAT-KF neu berechne und ihr somit statt der zehn Urlaubstage nur noch fünf Urlaubstage zugestanden hätten. Der bereits für den 13.02.1996 gewährte Urlaubstag werde auf den Urlaubsanspruch für das Jahr 1996 angerechnet.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten:

Der übertragene Urlaub richte sich hinsichtlich seiner Länge nach dem Entstehungsjahr. Eine Reduzierung des Resturlaubs sei weder aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung noch aus der tariflichen Bestimmung des § 48 BAT-KF zu entnehmen. Die Bestimmung des § 48 BAT-KF beziehe sich nicht auf den Übertragungszeitraum. Im übrigen sei die Beklagte aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten gewesen, ihr vor Vertragsänderung mitzuteilen, daß der Resturlaub entsprechend den neuen vertraglichen Bestimmungen gewährt werde. Durch diese Pflichtverletzung sei ihr ein Schaden entstanden, der sich in Höhe des Urlaubsanspruchs errechne, und zwar für fünf Tage DM 930,65 brutto.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, ihr vier Tage Resturlaub aus dem Jahre 1995 zu gewähren,
  2. ihr einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1996 zu gewähren,

    hilfsweise

    die Beklagte zu verurteilen, an sie 930,65 DM brutto nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klägerin mit der Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten:

Aufgrund der vertraglichen Verkürzung der Arbeitszeit betrage der von der Klägerin im Übertragungszeitraum begehrte Resturlaubsanspruch nur noch fünf Tage. Diese Reduzierung ergebe sich aus der arbeitsvertraglichen Vereinbarung in Verbindung mit § 48 Abs. 4 und Abs. 3 BAT-KF.

Mit Urteil vom 17.09.1996 hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, der Klägerin einen zusätzlichen Urlaubstag aus dem Jahre 1995 (gemeint ist – in Übereinstimmung mit beiden Parteien – ausweislich der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe: 1996) zu gewähren. Im übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und hat dies insgesamt unter anderem wie folgt begründet:

Auch im vorliegenden Fall sei die Bestimmung des § 48 Abs. 4 Unterabs. 4 entsprechend anzuwenden, so daß sich der Urlaubsanspruch der Klägerin aufgrund ...

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