Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuschlag für Arbeit nach MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW auch an Ostersonntag und Pfingstsonntag. Zuschläge für hohe Feiertage auch an Sonntagen zu Ostern und Pfingsten. Gesetzlicher Rang für hohe Feiertage unerheblich

 

Leitsatz (amtlich)

§ 4 b) Ziff. 1e) des Manteltarifvertrages für die Brot- und Backwarenindustrie NRW ist so auszulegen, dass der Zuschlag für sogenannte "hohe Feiertage" auch für Arbeit zu leisten ist, die an Oster- und Pfingstsonntagen erbracht wird. Unerheblich ist, dass es sich hierbei nicht um gesetzliche Feiertage handelt (Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019, 6 Sa 996/18, zitiert nach juris).

 

Normenkette

MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW § 4b Nr. 1e; AZG § 13 Abs. 4-5; ZPO § 91 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Entscheidung vom 22.08.2018; Aktenzeichen 4 Ca 977/18)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.02.2021; Aktenzeichen 10 AZR 236/19)

 

Tenor

  • I.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.08.2018 - AZ: 4 Ca 977/18 - abgeändert.

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 16.04.2017 116,94 EUR netto sowie weitere 116,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2017 zu zahlen.
    2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den 04.06.2017 119,77 EUR netto sowie weitere 119,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2017 zu zahlen.
  • II.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  • III.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von tarifvertraglichen Feiertagszuschlägen für den Oster- und den Pfingstsonntag.

Der Kläger ist seit dem 01.04.1997 bei der Beklagten zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 3.331,70 € beschäftigt.

Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der zwischen dem Verband der Deutschen Brot- und Backwarenindustrie e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossene Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und die Betriebe des Brot- und Backwarenvertriebs für das Land Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: MTV Brot- und Backwarenindustrie) Anwendung. Der MTV vom 22.03.1989 enthält in der aktuellen Fassung auszugsweise folgende Regelungen:

"§ 4

Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

a) Begriffsbestimmung

1. Mehrarbeit ist jede über die regelmäßige - sich aus der tarifvertraglichen Arbeitszeit ergebende - tägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit.

Muss von dieser Regelung in unvorhergesehenen Fällen abgewichen werden, ist ein Arbeitszeitausgleich innerhalb der nächsten 6 Werktage bis zu 9 Stunden täglich zuschlagsfrei möglich.

2. Für das Fahrpersonal/Arbeitnehmer im Außendienst ist die über die wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeit bis zu 5 Wochenstunden mehrarbeitszuschlagsfrei und danach mehrarbeitszuschlagpflichtig gemäß § 4b) Ziffer 1a). Wird Provision gezahlt, so wird damit Mehrarbeit abgegolten, wenn die Provision ihrer Höhe nach mindestens der tariflichen Mehrarbeitsvergütung entspricht. ...

3. Nachtarbeit ...

4. Sonn- und Feiertagsarbeit ist die an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit.

5. Werden Wächter und Pförtner regelmäßig an Sonn- und Feiertagen beschäftigt, so muss ihnen als Ausgleich in jeder Woche je eine zusammenhängende Freizeit von 24 Stunden gewährt werden. ...

b) Zuschläge

1. Für Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sind folgende Zuschläge zu zahlen:

...

c) Arbeit an Sonntagen

unter 3 Stunden75% 1 3/4 faches Entgelt je Stunde

bei mehr als 3 Stunden50%1 1/2 faches Entgelt je Stunde

d) Arbeit an gesetzlichen

Wochenfeiertagen150% 2 1/2 faches Entgelt je Stunde

e) Arbeit an hohen Feiertagen

(Neujahr, Ostern, 1. Mai,

Pfingsten und Weihnachten)200% 3 faches Entgelt je Stunde"

Bis einschließlich zum Jahr 2016 zahlte die Beklagte an ihre Arbeitnehmer für Arbeiten an Oster- und Pfingstsonntagen jeweils einen Zuschlag in Höhe von 200%. Erstmalig im Jahr 2017 bezahlte sie für diese Tage lediglich 50 %.

Der Kläger arbeitete am 16.04.2017 (Ostersonntag) sowie am 04.06.2017 (Pfingstsonntag) jeweils 7,67 Stunden, die ihm mit einem Zuschlag von 50% vergütet wurden.

Mit einem Formularschreiben machte er im Juli 2017 "Überstundenzuschläge i.H.v. 200% gem. § 4, Buchst. b), Ziff.1., e) MTV Brot- und Backwarenindustrie" für Ostersonntag und Pfingstsonntag 2017 geltend und forderte die Beklagte zur "Nachberechnung und -zahlung der fehlenden Überstundenzuschläge mit der nächsten Entgeltabrechnung" auf.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, aus dem MTV Brot- und Backwarenindustrie NRW ergebe sich für Arbeiten an Oster- und Pfingstsonntagen ein Feiertagszuschlag in Höhe von 200%, da es sich um "hohe Feiertage" im Sinne des Tarifvertrages handle. Jedenfalls aber ergebe sich ein Anspruch aus betrieblicher Ü...

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