Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel

 

Leitsatz (amtlich)

Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel auf den BAT als statische Verweisung.

 

Leitsatz (redaktionell)

Vereinbaren nicht tarifgebundene Parteien in einem Arbeitsvertrag eine Klausel folgenden Inhalts: „Für das Dienstverhältnis gelten, soweit nicht in diesem Dienstvertrag ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) für Länder und Gemeinden einschließlich der hierzu ergangenen Zusatztarifverträge und Sonderregelungen mit Ausnahme des § 53 Abs. 3 BAT (tarifliche Unkündbarkeit) sowie die Betriebsvereinbarungen. Soweit in den vorgenannten Verträgen Rechtsfolgen oder Ansprüche an die Zugehörigkeit zum oder Dienstzeiten im öffentlichen Dienst geknüpft werden, ist der Begriff „öffentlicher Dienst” durch „kirchlicher Dienst” zu ersetzen. Insofern wird der BAT mit Zusatztarifverträgen eingeschränkt. Der Arbeitnehmer wird in die Vergütungsgruppe Kr. V des BAT eingestuft. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt jeweils am Ende des Monats durch Banküberweisung.”, so findet der TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, weil Tarifverträge, die an die Stelle des BAT und die ihn ergänzenden Tarifverträge treten, von der zwischen den Parteien vereinbarten arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel nicht in das Arbeitsverhältnis der Parteien transformiert werden.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 14.04.2010; Aktenzeichen 2 Ca 2773/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2012; Aktenzeichen 4 AZR 65/11)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 14.04.2010, 2 Ca 2773/09, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Im Berufungsverfahren streiten die Parteien darüber, ob auf das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in Bereichen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (im folgenden: TVöD-VkA) sowie der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im folgenden: TVöD-K) Anwendung finden.

Der am 29.05.1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, dem K. Krankenhaus S., seit dem 01.10.1995 als examinierter Krankenpfleger zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von zuletzt 2.591,45 EUR beschäftigt. Er war Vorsitzender der Mitarbeitervertretung.

§ 2 des Dienstvertrages vom 28.09.1998 lautet:

„Für das Dienstverhältnis gelten, soweit nicht in diesem Dienstvertrag ausdrücklich ein anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) für Länder und Gemeinden einschließlich der hierzu ergangenen Zusatztarifverträge und Sonderregelungen mit Ausnahme des § 53 Abs. 3 BAT (tarifliche Unkündbarkeit) sowie die Betriebsvereinbarungen.

Soweit in den vorgenannten Verträgen Rechtsfolgen oder Ansprüche an die Zugehörigkeit zum oder Dienstzeiten im öffentlichen Dienst geknüpft werden, ist der Begriff „öffentlicher Dienst” durch „kirchlicher Dienst” zu ersetzen. Insofern wird der BAT mit Zusatztarifverträgen eingeschränkt.

Herr I. C. wird in die Vergütungsgruppe Kr. V des BAT eingestuft. Die Auszahlung der Bezüge erfolgt jeweils am Ende des Monats durch Banküberweisung.”

Beide Arbeitsvertragsparteien sowie die Rechtsvorgängerin sind nicht tarifgebunden. Die Beklagte ist Mitglied im diakonischen Werk der Evangelischen Kirche Rheinland.

Die Regelungen des BAT-VkA wurden – teilweise verzögert – auf das Dienstverhältnis des Klägers angewandt. Tarifliche Lohnerhöhungen hat die Beklagte umgesetzt.

Am 1. Oktober 2005 trat der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) für den Bund und die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) in Kraft.

Mit Schreiben vom 03.08.2007 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte übergeht.

Mit Schreiben vom 29.06.2009 machte der Kläger rückwirkend für die vergangenen sechs Monate geltend, ihm die Vergütungsdifferenz zwischen der Vergütung nach BAT-VkA und der Vergütung nach dem TVöD in Höhe von 1.768,20 EUR zu zahlen. Wegen des Inhalts der Geltendmachung im Einzelnen wird auf Bl. 7 – 8 der Akte Bezug genommen.

Durch anwaltliches Schreiben vom 14.08.2009 ließ die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche ablehnen und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der TVöD als ersetzender Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis mangels einer arbeitsvertraglichen Tarifwechselklausel keine Anwendung fände. Zudem hat die Beklagte sich auf die Verwirkung des geltend gemachten Anspruchs berufen. Sie wies den Kläger darauf hin, dass für sein Arbeitsverhältnis weiterhin der BAT-VkA in seiner letzten Fassung vom 31.01.2003 unverändert fortgelte und bot ihm eine Überleitung auf die AVR-DW.EKD an. Wegen des Inhalts des Schreibens im Einzelnen wird auf Bl. 9 – 12 der Akte Bezug genommen.

Da die Parteien...

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