Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitnehmer-Eigenschaft eines „Frachtführers”

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Bestimmung, ob ein Erwerbstätiger als Arbeitnehmer anzusehen ist, ist nach der typologischen Methode vorzunehmen. Unter Würdigung der einzelnen Merkmale (Indizien) des Vertrages und seiner Durchführung kommt es auf das Gesamtbild der Rechtsbeziehung an. Dabei wird ein Arbeitsverhältnis gekennzeichnet durch die Befugnis des Berechtigten, zeitweilig über die Arbeitsleistung des Verpflichteten verfügen und sie durch Weisungen konkretisieren zu können.

2. In Abgrenzung zu anderen Vertragsformen, insbesondere Dienst- oder Werkverträgen, weisen die Dichte und Tiefe verbindlicher, arbeitsleistungs- und personenbezogener Vorgaben, Weisungen und sonstiger Reglementierungen auf ein Arbeitsverhältnis hin.

3. Der Auffassung, daß der Arbeitnehmerbegriff teleologisch zu definieren sei (LAG Köln vom 30.06.1995 45a 63/95, AP Nr. 80 zu § 611 BGB Abhängigkeit = LAGE Nr. 29 zu § 611 BGB Arbeitnehmerbegriff, im Anschluß an Wank, DB 1992, 90 ff.), wird nicht gefolgt.

4. Arbeitnehmer-Eigenschaft kann auch dann vorliegen, wenn der zur Leistung Verpflichtete vertraglich eine Erfolgsgarantie (Haftung) übernimmt, selbst die zur Arbeitsverrichtung notwendigen Betriebsmittel stellt (i.c. LKW) und berechtigt/verpflichtet ist, die Leistung durch einen Dritten erbringen zu lassen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Beklagte, deutsche Tochter eines weltweit operierenden Konzerns, befaßt sich mit der Beförderung von Expreßgutsendungen. Die regionale Auslieferung/Abholung der Sendungen per LKW geschieht u.a. durch „Nahverkehrspartner” („Frachtführer”). Bei den „Nahverkehrspartnern” handelt es sich um gewerblich angemeldete Kleintransportunternehmer.

Der Kläger, ein 1-Mann-Betrieb mit LKW, war als ein solcher „Nahverkehrspartner” jahrelang ausschließlich für die Niederlassung der Beklagten in H. tätig, täglich ca. 10 Stunden ab 6.00 Uhr morgens von Montag bis Freitag. Der beklagtenseitig formulierte „Subunternehmervertrag” verpflichtet ihn zur Erledigung der zugeteilten „Frachtaufträge”, zur Gestellung eines bestimmten LKW (lackiert in den Hausfarben und beschriftet mit dem Logo der Beklagten) mit Autotelefon und zum Tragen der Firmenuniform. Der Kläger ist nach dem Vertrag berechtigt, einen Ersatzfahrer zu stellen.

Anläßlich einer Kündigung streiten die Parteien darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer oder selbständiger Unternehmer ist. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG ihr stattgegeben.

 

Normenkette

BGB § 611

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 07.02.1996; Aktenzeichen 10 Ca 1553/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.11.1997; Aktenzeichen 5 AZR 653/96)

 

Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 07.02.1996 wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 16.02.1995 nicht aufgelöst ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten anläßlich einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung im wesentlichen darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer oder selbständiger Unternehmer ist.

Die Beklagte ist die deutsche Tochter eines internationalen Konzerns, der sich weltweit mit der Beförderung von Expreßgutsendungen befaßt. Sie unterhält in H. eine Niederlassung (Depot), in der ca. 80 Arbeitnehmer beschäftigt sind. Die tägliche Auslieferung und Abholung von Expreßgutsendungen in der Kundschaft bewerkstelligt die Beklagte durch „Frachtführer”, die auf der Grundlage von (Sub-)Unternehmerverträgen die Beförderungsfahrten (Touren) persönlich durchführen und/oder gelegentlich oder ständig andere Fahrer einsetzen. Bei den Frachtführern, insbesondere den „Nahverkehrspartnern” (T.-Frachtführer), handelt es sich teilweise um „Ein-Mann-Unternehmen” mit einem LKW. Die Fahrer erhalten eine Firmen-Uniform mit anzuheftendem Firmen-Ausweis. Die Lastkraftwagen werden in den Hausfarben der Beklagten lackiert und mit ihrem Firmenlogo beschriftet.

Die „T.-Frachtführer” müssen von Montag bis Freitag um 06.00 Uhr morgens im Depot mit ihren Fahrzeugen erscheinen. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Übergabe der Ladung. Die Übergabe muß zu diesem festen Zeitpunkt erfolgen, weil sonst die den Kunden zugesagten Zeitoptionen (09.00 Uhr, 10.00 Uhr oder 12.00 Uhr als Zeitpunkt der Auslieferung) nicht gehalten werden können. Die Zeitoptionen werden den Fahrern mitgeteilt. Über sog. „Test-Rollkarten” werden ihnen die Frachtaufträge zugeteilt. Die Beklagte führt bei den ausfahrenden Fahrzeugen stichprobenartige Kontrollen durch. Im Rahmen der Zeitoptionen (Zeitblöcke) bestimmt der „Frachtführer” die Fahrtroute selbst. Die „T.-Frachtführer” sind aufgrund der zugeteilten Ablieferungs- und Abholungsadressen meist in bestimmten Bezirken tätig. Die Abholung von Expreßgutsendungen aus der Kundschaft geschieht in der Weise, daß teilweise die im Rahmen der Auslieferung angefahrenen Kunden den Fahrern Sendungen zur Expedierung durch die Beklagte mitgeben. A...

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