Entscheidungsstichwort (Thema)

Versetzung

 

Leitsatz (redaktionell)

Sind in einem Arbeitsvertrag verschiedene Tätigkeiten als gleichrangig im Rahmen einer übergeordneten Beschäftigungsbezeichnung (hier: Hausmeister) genannt, so hat der Abeitnehmer Anspruch darauf, mit allen genannten Tätigkeiten beschäftigt zu werden. Daraus folgt, dass eine vom Arbeitgeber beabsichtigte ausschließliche Zuweisung einer Tätigkeit den Inhalt des Arbeitsvertrags ändern würde. Dies ist von § 106 GewO nicht gedeckt.

 

Normenkette

GewO § 106; BGB §§ 611, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Wuppertal (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen 8 Ca 1574/07)

 

Tenor

Die H. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH ist nicht Beklagte und wird aus dem Rechtsstreit entlassen.

Die Berufung der wahren Beklagten, der H. Stadt- und Projektentwicklungs mbH, gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.09.2007 – 8 Ca 1574/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten, die der H. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH entstanden sind. Diese trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit seiner am 04.06.2007 beim Arbeitsgericht Wuppertal eingereichten, gegen die Firma H. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH gerichteten Klage hat der Kläger sich erstinstanzlich zunächst mit dieser Firma über seine vertragsgerechte Beschäftigung gestritten. Mit ihr hatte er am 10.12.1993 einen Arbeitsvertrag geschlossen, durch den er als Hausmeister ab dem 01.01.1994 eingestellt wurde. Wegen seiner wesentlichen Aufgaben in dieser Position wird ausdrücklich auf den Inhalt der Ziffer 1 dieses Arbeitsvertrages Bezug genommen.

Aufgrund eines mit Wirkung vom 01.01.1999 zwischen der Gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft mbH und der H. Stadt- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH abgeschlossenen Personalüberleitungsvertrages ging das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Wirkung vom 01.01.1999 auf die zuletzt genannte Gesellschaft über. Den Arbeitgeberwechsel hat die H. Stadt- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH erst mit ihrer Berufungsschrift aktenkundig gemacht. Wegen des Sach- und Streitgegenstandes im Einzelnen wird auf den Tatbestand des am 20.09.2007 verkündeten und der erstinstanzlich Beklagten am 24.10.2007 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Wuppertal verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

Mit ihrer bei Gericht am 08.11.2007 eingegangenen Berufung, die sie – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.01.2008 – mit einem hier am 21.01.2008 eingereichten Schriftsatz begründet und um zwei weitere Schriftsätze vom 11.03.2008 und vom 15.04.2008 ergänzt hat, hat die erstinstanzlich Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils, das sie verurteilt hat, den Kläger zu den Arbeitsbedingungen des Arbeitsvertrages vom 10.12.1993 als Hausmeister mit den im Tenor näher bezeichneten Aufgabenbereichen zu beschäftigen, die Abweisung der Klage erreichen wollen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.07.2008 hat die Kammer beschlossen, das Rubrum auf der Beklagtenseite dahingehend zu berichtigen, dass in Wahrheit die H. Stadt- und Projektentwicklungsgesellschaft mbH verklagt ist.

Die nunmehrige Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 20.09.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt in seiner bei Gericht am 15.02.2008 eingegangenen Berufungserwiderung, ergänzt um zwei Schriftsätze vom 15.04.2008 und 19.05.2008, das erstinstanzliche Urteil und macht unter teilweiser Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens ergänzende Ausführungen, u.a. warum er erstinstanzlich die H. Gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaft mbH verklagt hat.

Wegen des sonstigen Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der Akte ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos.

I. Die Berufung der Beklagten ist, obwohl sie ausweislich des angefochtenen Urteils scheinbar gar nicht verklagt und damit anscheinend nicht beschwert ist, zulässig.

1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine Parteibezeichnung als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich. Dabei ist maßgebend, wie die Bezeichnung bei objektiver Deutung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Es kommt darauf an, welcher Sinn der von der klagenden Partei in der Klageschrift gewählten Bezeichnung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist (BGH 24.01.1952 – III ZR 196/50 – BGHZ 4, 328, 334; BGH 27.11.2007 – X ZR 144/06 – Rz. 7 juris; BAG 12.02.2004 – 2 AZR 136/03 – AP Nr. 50 zu § 4 KSchG 1969). Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusprechen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll (BGH 28.03.1995 – X ARZ 255/95, NJW-RR 1995, 764; BGH 27.11.2007 – X ZR 144/06 – Rz. 7 juris; BAG 12.02.2004 – 2 AZR 136...

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