Entscheidungsstichwort (Thema)

Honoraranspruch eines außerbetrieblichen Beisitzers der Einigungsstelle

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung des Honoraranspruchs eines außerbetrieblichen Beisitzers nach § 76 a Abs. 3 BetrVG ist allein dessen wirksame Bestellung aufgrund eines Betriebsrat-Beschlusses.

Gegen die Wirksamkeit des Bestellungsbeschlusses kann von Arbeitgeberseite nicht eingewandt werden, es hätte aus Kostengründen ein betriebsinterner Beisitzer bestellt werden müssen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 76a, 40

 

Verfahrensgang

ArbG Solingen (Beschluss vom 15.03.1995; Aktenzeichen 3 BV 39/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird derBeschluß des Arbeitsgerichts Solingen vom15.03.1995 – 3 BV 39/94 – abgeändert und die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller 730,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.01.1995 zu zahlen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller war ein vom Betriebsrat benannter außerbetrieblicher Beisitzer der bei der beteiligten Arbeitgeberin im Jahre 1991 gebildeten Einigungsstelle und nimmt die Arbeitgeberin nach Abschluß des Einigungsstellenverfahrens auf Zahlung von Honorar in Anspruch.

Auf Antrag des Betriebsrates kam es bei der Arbeitgeberin im Jahre 1991 zur Bildung einer Einigungsstelle zum Zwecke der Aufstellung von betrieblichen Ausbildungsplänen für bestimmte Ausbildungsberufe. Im Rahmen eines vorausgegangenen Bestellungsverfahrens nach § 98 ArbGG einigten sich Betriebsrat und Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht Solingen am 05.06.1991 auf die Person des Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie auf die Anzahl von jeweils zwei Beisitzern der vom Betriebsrat und der Arbeitgeberin zu bestellenden Beisitzer.

Daraufhin sind seitens des Betriebsrats der Antragsteller und ein weiterer betriebsfremder Beisitzer Dr. H. rund eines Betriebsratsbeschlusses zu Beisitzern der Einigungsstelle bestellt worden.

Die Einigungsstelle trat am 27.08.1991 zusammen. Dabei wurden die anstehenden Fragen der betrieblichen Ausbildung erörtert und weitere Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien über einen vom Betriebsrat vorgelegten Entwurf einer Betriebsvereinbarung in Aussicht gestellt. Die Einigungsstelle sollte erforderlichenfalls erneut zusammentreten. Zu einer weiteren Sitzung der Einigungsstelle ist es nicht mehr gekommen. Der Vorsitzende brachte mit Schreiben vom 27.02.1994 der Arbeitgeberin gegenüber zum Ausdruck, daß er nach Rücksprache mit dem Betriebsrat von einer zwischenzeitlichen Beilegung der Meinungsverschiedenheiten ausgehe und eine erneute Sitzung der Einigungsstelle nicht erforderlich sei.

Das Einigungsstellenverfahren wird von den Beteiligten als erledigt angesehen.

Die Arbeitgeberin zahlte an den Vorsitzenden der Einigungsstelle ein Honorar von 1.044,– DM, wie es von diesem mit Schreiben vom 27.02.1994 beziffert worden ist. Ebenso zahlte die Arbeitgeberin an den Beisitzer Dr. H. das mit Rechnung vom 29.03.1994 beanspruchte Honorar von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden in Höhe von 730,80 DM und verweigerte demgegenüber die Zahlung des von dem Antragsteller in gleicher Höhe beanspruchten Honorars mit der Begründung, die Bestellung von zwei betriebsfremden Beisitzern für die Einigungsstelle durch den Betriebsrat sei nicht erforderlich gewesen.

Das Honorarzahlungsbegehren des Antragstellers hat das Arbeitsgericht Solingen durch Beschluß vom 15.03.1995 – 3 BV 39/94 – zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Voraussetzung für einen Honoraranspruch sei die rechtswirksame Bestellung des Antragstellers zum Beisitzer der Einigungsstelle durch einen Betriebsratsbeschluß. Die vorliegend der Bestellung zugrundeliegende Beschlußfassung des Betriebsrates sei aber rechtsunwirksam, weil keinerlei Gründe erkennbar seien, aufgrund derer der Betriebsrat die Bestellung von zwei externen Beisitzern für erforderlich habe halten dürfen.

Zur näheren Sachdarstellung und wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Streitstandes wird im übrigen auf die Gründe des den Beteiligten am 06.04.1995 zugestellten Beschlusses Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 08.05.1995 eingelegten Beschwerde, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 08.06.1995 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Er trägt vor:

Seine Bestellung zum Beisitzer der Einigungsstelle durch den Betriebsrat sei schon wegen seiner Sachkenntnisse in regionalen Ausbildungsbesonderheiten, die ihm als dem zuständigen Sachbearbeiter bei der IG M. für Ausbildungsfragen geläufig gewesen seien, geboten gewesen. Verhandlungen über Ausbildungspläne seien mit der Arbeitgeberin seit Mitte 1990 ohne sichtbaren Erfolg geführt worden. Der Betriebsrat habe eine Lösung der regelungsbedürftigen Fragen deshalb nur noch mit Hilfe der Einigungsstelle herbeiführen können. In diesem Zusammenhang habe er zusammen mit dem Betriebsrat und Dr. H., dem zweiten außerbetrieblichen Beisitzer, auch einen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung erarbeitet. Seine Bestellung zum Beisitzer durch den Betriebsratsbeschlu...

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