Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstweilige Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung. Verfügungsgrund

 

Leitsatz (amtlich)

Ein für die „Beschäftigungsverfügung” erforderlicher Verfügungsgrund ergibt sich nicht schon daraus, dass andernfalls der Beschäftigungsanspruch durch Zeitablauf erlischt.

 

Normenkette

BGB § 611; ZPO §§ 935, 940

 

Verfahrensgang

ArbG Krefeld (Urteil vom 03.02.2005; Aktenzeichen 1 (2) Ga 2/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 03.02.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

A. Der Kläger will durch einstweilige Verfügung die Beklagte verpflichtet wissen, ihm Arbeitstätigkeiten entsprechend seiner Qualifikation als Kfz.-Mechanikermeister zuzuweisen, insbesondere ihn als Dozent in Umschulungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer einzusetzen.

Der Kläger trat zum 01.01.1997 in die Dienste der Beklagten. Die Beklagte führt seitens der Bundesagentur für Arbeit finanzierte berufliche Umschulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch. § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien vom 02.12.1996 bestimmt, dass der Kläger „als Kfz.-Mechanikermeister eingestellt” werde und die Beklagte sich vorbehalte, ihm auch eine andere, seiner Vorbildung und Fähigkeit entsprechende Tätigkeit auch unter Versetzung an einen anderen Ort zu übertragen. Zum 01.01.1990 übertrug die Beklagte dem Kläger zusätzlich die Funktion eines „Technischen Leiters”.

Nachdem sich der Kläger vor dem Arbeitsgericht Krefeld erfolgreich einer Änderungskündigung der Beklagten vom 29.06.2004 sowie einer ordentlichen Kündigung vom 29.10.2004 widersetzte, kündigte die Beklagte an, ihn mit der Durchführung des Lehrgangs „Trainingsmaßnahme Lager” zu betrauen, teilte ihn am 14.01.2005 für eine Maßnahme (Inventur) im „Trainingscenter Lager” und für den 15.01.2005 zu Prüfungsvorbereitungen für Kraftverkehrsmeister mit dem Thema „Rechtsvorschriften im Kraftverkehr” ein. Seitdem der Kläger nach dem Kündigungsschutzstreit in den Betrieb zurückgekehrt ist, wird er als Dozent im Bereich „Allgemeine Lagerhaltung” eingesetzt. Zuvor war er überwiegend in Qualifizierungsmaßnahmen für Berufskraftfahrer, in (inzwischen eingestellten) Lehrgängen im Kfz.-Bereich, für „Erdbaumaschinenführer” und geringfügig auch schon im Unterrichtsbereich „Lager” eingesetzt gewesen. Seit September 2004 fehlte der Kläger wiederholt wegen psychosomatischer Erkrankung.

Der Kläger führt die Ursache seiner Erkrankungen auf den nach seiner Ansicht schikanös fachfremden Einsatz im Bereich Lager zurück und wirft der Beklagten Mobbing vor. Er ist der Auffassung, dass die Beklagte, soweit sie weiterhin Maßnahmen für Berufskraftfahrer durchführe, nach § 1 des Arbeitsvertrages vom 02.12.1996 verpflichtet sei, ihn dort zu beschäftigen; die Dozententätigkeit „Berufskraftfahrer” weise unter Einbeziehung der Bereiche Fahrpraxis, Gefahrgut und Gabelstaplerfahrer einen Technikanteil von 75 % auf und entspreche seiner Qualifikation als Kfz.-Mechanikermeister.

Die Beklagte hält sich nach dem Arbeitsvertrag für befugt, den Kläger in der Trainingsmaßnahme Lager einzusetzen; nach Qualifikation und Werdegang sei der Kläger befähigt, die (nicht vorgebildeten) Kursteilnehmer in diesem Bereich zu schulen. Sie beziffert den Technikanteil in der Berufskraftfahrerausbildung auf lediglich 11,7 % und macht geltend, dass sie den Kläger nach seiner Rückkehr in den Betrieb deshalb nicht in den Maßnahmen für Berufskraftfahrer eingesetzt habe, um einen unerwünschten Wechsel in der Person der Ausbilder zu vermeiden. Der Schwerpunkt ihres Bildungsangebots liege inzwischen im Bereich Lager und Logistik.

Nach mündlicher Verhandlung am 03.02.2005 hat das Arbeitsgericht durch Urteil vom selben Tag den am 17.01.2005 eingereichten Verfügungsantrag des Klägers zurückgewiesen. Gegen das ihm am 16.02.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.03.2005 Berufung eingelegt. Am 18.04.2005 hat er die Berufung begründet.

Er beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 03.02.2005 abzuändern und die Beklagte durch Zwangshaft – hilfsweise durch Zwangsgeld und, falls dies nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft – aufzugeben,

  1. ihn vertragsgemäß als Dozent und Lehrgangsleiter mit der Qualifikation Kfz-Mechanikermeister zu beschäftigen;
  2. äußerst hilfsweise es zu unterlassen, ihm Tätigkeiten zuzuweisen, die nicht seiner Qualifikation als Kfz-Mechanikermeister entsprechen, sofern die Beklagte Kurse für Berufskraftfahrer durchführt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

B. Mit der Berufung verfolgt der Kläger den erstinstanzlich zurückgewiesenen Hilfsantrag auf „Beschäftigung als Dozent und Lehrgangsleiter mit der Qualifikation Kfz.-Mechanikermeister” als Hauptantrag weiter und stellt als neuen Hilfsantrag einen Unterlassungsantrag. Mit den so geänderten Anträgen bleibt er in der Berufungsinstanz ebenfalls erfolglos. Wie be...

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