Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Spezialausbildung im Sinn des Entgeltverzeichnisses. Ausbildung als Wagenmeister

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausbildung als Wagenmeister G entspricht als betriebliche Ausbildung nicht einer beruflichen Spezialausbildung im Sinne des Entgeltverzeichnisses des Konzern ETV der Deutschen Bahn AG vom 18.03.1999.

 

Normenkette

BetrVG § 99

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Beschluss vom 09.10.2001; Aktenzeichen 2 BV 14/01)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 30.10.2003; Aktenzeichen 8 ABR 33/02)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Duisburg vom 09.10.2001 – 2 BV 14/01 – wird die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zur Eingruppierung des Arbeitnehmers C. v. D. in die Entgeltgruppe E 07 des Konzern ETV (gültig ab 01.06.1999) ersetzt.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die tarifgerechte Eingruppierung eines Wagenmeisters G im Bereich der technischen Wagenbehandlung (TWB).

Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1. gehört zur Gruppe Deutsche Bahn. Weiterer Beteiligte zu 2. und Antragsgegner ist der in der Niederlassung D. gebildete Betriebsrat. Seit dem 01.01.1994 richtete sich die Vergütung für die Arbeitnehmer der DB AG nach einem Entgelttarifvertrag (ETV), für den ein Entgeltgruppenverzeichnis bestand. In den Vorbemerkungen zu diesem Entgeltgruppenverzeichnis war unter II Folgendes vorgesehen:

„Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich grundsätzlich nach dem Oberbegriff der maßgebenden Entgeltgruppe. Die Richtbeispiele sind ergänzend und beispielhaft zugeordnet; sie erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und legen lediglich die Mindesteingruppierung fest. Das heißt, dass bei Erfüllung der höheren Anforderungen für die in den Richtbeispielen aufgeführten Tätigkeiten auch eine höhere Einstufung erfolgt.”

Unter die Entgeltgruppe E 8 des Entgeltgruppenverzeichnisses fielen Tätigkeiten, die durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind und zu ihrer Ausführung eine berufliche Spezialausbildung oder eine entsprechende betriebliche Ausbildung erfordern oder die sich gegenüber E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben. Als Richtbeispiele zu dieser Gruppe werden unter anderem Fahrmeister/in und Werkmeister/in genannt.

Unter der Geltung des ETV ist die Tätigkeit des Wagenmeisters der eines Werkmeisters gleichgestellt worden, so dass Wagenmeister in die Entgeltgruppe E 8 eingruppiert worden sind.

Mit Wirkung zum 01.06.1999 wurde der ETV durch den Konzern Entgelttarifvertrag (Konzern ETV) abgelöst, der in Anlage 2 ein Entgeltgruppenverzeichnis enthält. Die im ETV vereinbarten Richtbeispiele wurden im Konzern ETV nicht mehr vereinbart.

Unter dem 18.03.1999 kam es zwischen der Deutschen Bahn AG und dem Hauptvorstand der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands zu einer einvernehmlichen Erklärung zu Eingruppierungsfragen aufgrund des Inkrafttretens des Konzern ETV zum 01.06.1999, in der es unter anderem heißt:

„1. Da im Konzern ETV keine Richtbeispiele vereinbart sind, gilt Folgendes:

  1. Solange der Arbeitnehmer die Tätigkeit verrichtet, nach der sich seine Eingruppierung gemäß den Bestimmungen des ETV/ErsteingruppierungsTV am 31. Mai 1999 gerichtet hat, ändert sich diese Entgeltgruppe aufgrund des Inkrafttretens des KonzernETV nicht.
  2. Ist gegenüber einem Arbeitnehmer, der am 31. Mai 1999 in eine Entgeltgruppe gemäß den Bestimmungen des ETV eingruppiert ist, vor dem 01. Juni 1999 eine Änderungskündigung zum Zwecke der Herabgruppierung ausgesprochen, wird diese Änderungskündigung wirksam; ist mit einem Arbeitnehmer vor dem 01. Juni 1999 ein Änderungsvertrag zum Zwecke der Herabgruppierung geschlossen, gilt dies entsprechend.”

Nach der Anlage 2 zum Konzern ETV, Entgeltgruppenverzeichnis, sind für die Eingruppierung unter anderem folgende Bestimmungen maßgebend:

„E 6

Tätigkeiten, die

  • zu ihrer Ausführung

    • • eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren voraussetzen oder
    • • entsprechende Fachkenntnisse und Fertigkeiten verlangen, die durch betriebliche Ausbildung erworben wurden,

    oder

  • sich gegenüber E 5 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben.

E 7

Tätigkeiten, die

  • über E 6 hinaus erweiterte Fachkenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen

    oder

  • sich gegenüber E 6 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben.

E 8

Tätigkeiten,

  • die

    • • durch höherwertige kaufmännische oder technische Aufgaben geprägt sind und
    • • zu ihrer Ausführung

      • • eine berufliche Spezialausbildung oder
      • • eine entsprechende betriebliche Ausbildung

      erfordern

    oder

  • sich gegenüber E 7 durch gesteigerten Arbeitsinhalt abheben.”

Der bei der Beteiligten zu 1. beschäftigte Arbeitnehmer C. v. D., der eine dreieinhalbjährige abgeschlossene Ausbildung als Industriemechaniker durchlaufen hat, war zunächst als Facharbeiter bei der Beteiligten zu 1. beschäftigt und in die Entgeltgruppe E 6 eingruppiert. Anschließend nahm er an einer ca. sechsmonatigen vo...

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