Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert einer Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Bewertung einer Kündigungsschutzklage gegen eine Folgekündigung richtet sich nach dem Entgelt für den Zeitraum zwischen den jeweiligen Beendigungszeitpunkten, begrenzt auf ein Vierteljahresentgelt (ebenso Streitwertkatalog I Nr. 20.3). Die bisherige Bezirksrechtsprechung zu einem "Mindestwert" von einem Bruttomonatsentgelt (etwa 07.11.2012 - 2 Ta 464/12) wird aufgegeben.

 

Normenkette

GKG §§ 39-40, 42, 45; RVG § 32

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.01.2017; Aktenzeichen 1 Ca 6696/16)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.01.2017 - 1 Ca 6696/16 - abgeändert.

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 20.411,00 € und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für den gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2016 wird abweichend auf 22.175,55 € festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

 

Gründe

I.

Der Kläger hat, soweit für die Streitwertfestsetzung von Bedeutung, mit der Klage zum einen die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 22.11.2016 weder außerordentlich noch ordentlich zum 31.01.2017 beendet sei. Zum anderen hat er - kumulativ - die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch die ordentliche Kündigung vom 29.11.2016 zum 31.01.2017 beendet sei. Im Termin am 20.12.2016 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung vom 22.11.2016 mit dem 31.01.2017 beendet und der Kläger bis dahin von der Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt werde.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 06.01.2017 (neben weiteren unbestrittenen Positionen) den Klageantrag gegen die Kündigung vom 22.11.2016 mit drei Bruttomonatsentgelten (3 x 3.082,20 € = 9.246,60 €) bewertet und den Klageantrag gegen die ordentliche Kündigung vom 29.11.2016 mit einem weiteren Bruttomonatsentgelt. Ferner hat es für die Freistellungsregelung in dem gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2016 einen Betrag von 513,57 € angesetzt (12,5 % der Vergütung für den Freistellungszeitraum vom 20.12.2016 - 31.01.2017).

Mit seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde wendet sich der Kläger zum einen gegen die Bewertung seines Klageantrages in Bezug auf die ordentliche Kündigung vom 29.11.2016 mit einem weiteren Gehalt sowie zum anderen gegen die Bewertung der Freistellungsregelung als Mehrvergleich. Er ist der Auffassung, dass beides nicht werterhöhend hätte berücksichtigt werden dürfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Klageantrag betreffend die ordentliche Kündigung vom 29.11.2016 hat neben dem Antrag betreffend die Kündigung vom 22.11.2016 keinen eigenen Wert (dazu 1.). Auch war die Freistellungsregelung im Vergleich nicht werterhöhend zu berücksichtigen (dazu 2.).

1.Der Klageantrag betreffend die ordentliche Kündigung vom 29.11.2016 war nicht mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt zu bewerten. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag zur Kündigung vom 29.11.2016 auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf allerdings zutreffend mit einem "Mindestwert" von einem Bruttomonatsentgelt bewertet. Die nunmehr erkennende Beschwerdekammer gibt diese Rechtsprechung jedoch auf und folgt insoweit dem Streitwertkatalog.

a.Eine Bewertung des Antrags scheitert zunächst nicht daran, dass über ihn weder eine Entscheidung noch eine Regelung im Vergleich getroffen wurde, § 45 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 GKG (die im Vergleich vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses knüpft an die frühere Kündigung vom 22.11.2016 an). Der Antrag war ausdrücklich nicht als Hilfsantrag gestellt, so dass die vorgenannten Regelungen nicht zur Anwendung kamen.

b.Für die Bewertung des Kündigungsschutzantrags gegen die Kündigung vom 29.11.2016 gilt nach der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zusammengefasst folgendes:

aa.Die Klage gegen eine ausschließlich fristlos erklärte Kündigung hat grundsätzlich den Höchstwert von einem Vierteljahresentgelt, es sei denn, sie ist nur auf die Wahrung der Kündigungsfrist gerichtet und diese beträgt weniger als drei Monate. Soweit die außerordentliche Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet wird und auch diese (wie in der Regel) vor dem Klagebegehren erfasst wird, erhöht sich hierdurch der Streitwert nicht. Mit (höchstens) einem Vierteljahresentgelt ist gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG der Rechtsstreit "über ... die Kündigung", also die Kündigungserklärung bewertet (ebenso Streitwertkatalog der Arbeitsgerichtsbarkeit (SWK) idF v. 05.04.2016, NZA 2016, 926, I.19).

bb.Ebenso gilt für die Klage gegen eine fristlose, hilfsweise fristgerecht erklärte Kündigung in einer (!) Erklärung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG der Höchstwert von einem Vierteljahresentgelt. Daran ändert sich auch nichts, wenn der hiergegen gerichtete Klageant...

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