Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung des Betriebsrats. Zuweisung einer Serviceposition an einen Purser

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zuweisung einer Serviceposition an einen Purser ist keine Versetzung, jedenfalls unter Berücksichtigung der vorliegend gegebenen Umstände.

 

Normenkette

MTV Kabine § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.03.2012; Aktenzeichen 10 BV 119/11)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 21.10.2014; Aktenzeichen 1 ABR 11/13)

 

Tenor

  • I.

    Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.03.2012 - 10 BV 119/11 - wird zurückgewiesen.

  • II

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Unterlassungs- bzw. Zustimmungsrechten der Beteiligten zu 1) bei dem Einsatz von Pursern/Senior Cabin Crew Managern (SCCM) der ehemaligen M. Lufttransport-Unternehmen GmbH (im Folgenden: M.) durch die Beteiligte zu 2) auf einer Serviceposition auf bestimmten Flugzeugmustern.

Die Beteiligte zu 2) betreibt eine Fluggesellschaft. Im Jahr 2007 hat sie den Flugbetrieb der M. übernommen. Mit Wirkung zum 01.04.2011 ist die M. durch Übergang ihres Vermögens und Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Beteiligte zu 2) verschmolzen worden.

Erstinstanzlich gab es noch vier Verfahrensbeteiligte. Die Beteiligte zu 1) war die bei der vormaligen M. gemäß § 117 Abs. 2 BetrVG gebildete Personalvertretung des Kabinenpersonals, die Beteiligte zu 3) war die Personalvertretung der Air C.. Beide blieben nach der Verschmelzung gemäß § 3 Abs. 1 bzw. Abs. 2 des "Tarifvertrages über die betriebliche Interessenvertretung für das Kabinenpersonal bei der Air C. Q. & Co. Luftverkehrs KG für den Übergangszeitraum bis zum Abschluss eines neuen Tarifvertrages Personalvertretung für das Kabinenpersonal" (TV Übergang) vom 11.03.2011 bis zur Konstituierung einer neuen Kabinenpersonalvertretung Air C. im Amt. Nach § 3 Ziffer 1 TV Übergang sollte die damalige Beteiligte zu 1) als Personalvertretung die Beteiligungsrechte für die zuvor bei M. in ihrer jeweiligen Zuständigkeit liegenden Kabinenmitarbeiter wahrnehmen, soweit diese ausschließlich diesen Personenkreis betrafen. Die Beteiligte zu 4) war das nach § 4 dieses Tarifvertrages gebildete Gemeinsame Kabinengremium, durch das die Beteiligungsrechte, die beide Mitarbeitergruppen betrafen, wahrgenommen werden sollten. Nachdem bei der Beteiligten zu 2) die Wahlen für die Personalvertretung Kabine stattgefunden haben, trat die jetzige Beteiligte zu 1) nach Konstituierung am 14.09.2012 in das Verfahren ein. Nach § 84 des "Tarifvertrages Personalvertretung (TVPV) für das Kabinenpersonal der Air C. Q. & Co. Luftverkehrs KG" vom 30.05.2012 folgt die nunmehrige Beteiligte zu 1) den ehemaligen Beteiligten zu 1), 3) und 4) nach und führt etwaige laufende Verhandlungen, Einigungsstellenverfahren oder gerichtliche Verfahren als deren Nachfolgerin nach Maßgabe dieses Tarifvertrages fort. Darüber hinaus hat die neu konstituierte Personalvertretung - mithin die jetzige Beteiligte zu 1) - am 08.10.2012 den Beschluss gefasst, das vorliegende Verfahren fortzuführen.

Nach § 71 Abs. 1 des vorbezeichneten Tarifvertrages bedarf eine Eingruppierung, Umgruppierung oder Versetzung der Zustimmung der Personalvertretung.

Zudem bestimmt der Manteltarifvertrag Nr. 11 und Nr. 12 für das Kabinenpersonal (im Folgenden: MTV Kabine) in § 5:

"Wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, sind die Arbeitnehmer verpflichtet, nach Zustimmung der Personalvertretung vorübergehend auch eine zumutbare Tätigkeit auszuüben, die nicht den Tätigkeitsmerkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht. Die Höhe der Vergütung wird dadurch nicht verändert."

Aufgrund der Verschmelzung beschäftigt die Beteiligte zu 2) seit dem 01.04.2011 rund 220 Purseretten/Purser (im Folgenden: Purser) der vormaligen M.. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Purser der ehemaligen M. vor der Verschmelzung in den Passagierservice integriert waren. Grundsätzlich obliegt der Passagierservice, insbesondere die Bewirtung der Fluggäste mit Speisen und Getränken, den sogenannten Flugbegleitern/Cabin Crew Managern (CCM). Den bei der Beteiligten zu 2) bereits vor der Verschmelzung beschäftigten Pursern wurde diese Tätigkeit als widerrufliche Zusatzfunktion übertragen. Diese Purser haben auch schon vor der Verschmelzung im Passagierservice mitgearbeitet.

In einer bei der M. als "Cabin Crew Manuale" bezeichneten Dienstanweisung mit Datum 06/98 sind folgende Definitionen enthalten:

"3.1.6 Purser

Der Purser ist der Vorgesetzte der Kabinenbesatzung auf dem jeweiligen Flug. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften sowie für die Durchführung der Fluggastbetreuung und den Service, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und Vorgaben in den gültigen Kabinenhandbüchern.

3.1.7 Flugbegleiter

Flugbegleiter ist die Bezeichnung für das einzelne Kabinenbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges."

In der Anlage I zum Vergütungstarifvertrag Nr. 33 sind folgende tar...

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