Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsfähigkeit der Kosten des durch den Betriebsrat herangezogenen Rechtsanwalts

 

Leitsatz (amtlich)

Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erfordert einen ordnungsgemäßen Beschluss des Betriebsrats, und zwar grundsätzlich für jede Instanz. Jedenfalls dann, wenn der Betriebsrat erstinstanzlich unterlegen ist, ist es die Pflicht jedes verständigen Betriebsrats, über die Fortführung des Verfahrens erneut zu beraten und einen Beschluss unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe zu fassen.

 

Normenkette

ZPO § 91 Abs. 1; BetrVG § 40

 

Verfahrensgang

ArbG Oberhausen (Entscheidung vom 15.03.2012; Aktenzeichen 4 BV 19/11)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 18.03.2015; Aktenzeichen 7 ABR 4/13)

 

Tenor

  • I.

    Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 15.03.2012, 4 BV 19/11, wird zurückgewiesen.

  • II.

    Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Erstattung angefallener Rechtsanwaltskosten, die die Antragsteller dem bei der Antragsgegnerin gebildeten Betriebsrat für die Vertretung in verschiedenen Verfahren in Rechnung gestellt haben.

Die Antragsteller machten mit ihrem am 23.11.2011 beim Arbeitsgericht Oberhausen eingegangenen Antrag zunächst für die Vertretung in drei Verfahren eine Honorarforderung in Höhe von insgesamt 3.118,93 € geltend. Der Betriebsrat hat den seiner Ansicht nach bestehenden Anspruch auf Kostenerstattung in dieser Höhe gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG am 17.05.2011 an die Antragsteller abgetreten. Erstinstanzlich ist den Antragstellern ein Betrag in Höhe von 1.026,73 € aus der Rechnung vom 07.03.2011 für ihre Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates in dem beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 TaBV 80/10 geführten Beschlussverfahren zugesprochen worden. In dieser Höhe ist über die Honorarforderung der Antragsteller rechtskräftig entschieden, weil die Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 15.03.2012 keine Beschwerde eingelegt hat. Streitgegenständlich sind im Beschwerdeverfahren mithin noch zwei Honorarforderungen der Antragsteller.

Die Antragsteller waren für den Betriebsrat in dem beim Arbeitsgericht Oberhausen unter dem Aktenzeichen 4 BVGa 4/10 geführten einstweiligen Verfügungsverfahren tätig, in dem der Betriebsrat die Aufhebung der Versetzung des Betriebsratsmitgliedes H. verlangte. Mit Beschluss des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 01.07.2010 wurde der Antrag des Betriebsrats zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss legten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 13.08.2010 Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf ein. Die beim Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 5 TaBVGa 12/10 geführte Beschwerde des Betriebsrats wurde zurückgewiesen. Einen ausdrücklichen Beschluss zur Beauftragung der Antragsteller mit der Einleitung des Beschwerdeverfahrens fasste der Betriebsrat nicht. Mit Datum vom 16.11.2010 erstellten die Antragsteller für ihre Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren eine Honorarrechnung in Höhe von 1.150,02 €.

Unter dem Datum vom 25.02.2011 erstellten die Antragsteller eine weitere Rechnung in Höhe von 942,18 € für ihre Tätigkeit in dem beim Arbeitsgericht Oberhausen unter dem Aktenzeichen 4 BV 4/11 geführten Beschlussverfahren. Gegenstand des Beschlussverfahrens war die Einrichtung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand: "Unterlassung willkürlicher Umsetzungen eines Arbeitnehmers während einer Arbeitsschicht durch den Geschäftsführer wegen Antworten des Arbeitnehmers auf Fragen des Geschäftsführers". Hintergrund dieses Beschlussverfahrens war eine Beschwerde des Betriebsratsvorsitzenden H. beim Betriebsrat wegen einer Anweisung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin Dr. C.. Wegen des Inhalts der Beschwerde wird auf Bl. 78 der Akte Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.11.2010 hatte der Betriebsrat die Antragsgegnerin aufgefordert, "derartige willkürliche Umsetzungen" in Zukunft nicht mehr vorzunehmen und eine Erklärungsfrist bis zum 02.12.2010 gesetzt. Mit Schreiben vom 02.12.2010 nahm die Antragsgegnerin zu dem Vorfall Stellung und teilte abschließend mit:

"Wir werden uns diesbezüglich mit Herrn H. in Verbindung setzen, in der Hoffnung eine gemeinsame und zufriedenstellende Lösung zu erarbeiten."

Weitere Erörterungen zwischen dem Betriebsrat und der Antragsgegnerin erfolgten nicht. Am 13.01.2011 fasste der Betriebsrat den Beschluss, die Antragsteller mit der Einleitung eines Beschlussverfahrens zur Einsetzung einer Einigungsstelle zu beauftragen. Mit Schriftsatz vom 18.01.2011 leiteten die Antragsteller das Verfahren auf Einsetzung einer Einigungsstelle ein. Am 25.01./26.01.2011 trafen der Betriebsrat und die Antragsgegnerin eine außergerichtliche Einigung. Das Verfahren 4 BV 11/10 wurde gemäß § 83 a ArbGG eingestellt.

Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller ein von ihnen verfasstes, nicht unterzeichnetes Schreiben mit Datum vom 24.11.2010 zur Akte gereicht, wegen dessen Inhalt auf Bl. 157 der Akte Bezug genomme...

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