Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfung der Prozessfähigkeit. Statthaftigkeit einer Beschwerde

 

Leitsatz (redaktionell)

Für den Fall der gerichtlichen Anordnung an eine Partei, ihre Prozessfähigkeit nachzuweisen, ist eine Beschwerde weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, noch wird mit ihr ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen, weshalb eine Beschwerde gegen diese Anordnung nicht statthaft ist.

 

Normenkette

ZPO § 567 Abs. 1; EGZPO § 26 Nr. 10

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 24.04.2001; Aktenzeichen 11 Ca 35/01)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen denBeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom24.04.2001 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 300,00 EUR.

 

Tatbestand

A.

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts, in dem ihm aufgegeben worden ist, seine Prozessfähigkeit durch Vorlage eines aktuellen psychiatrischen Gutachtens eines anerkannten sachverständigen Facharztes darzulegen und unter Beweis zu stellen.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Beschwerde, für eine Prozessfähigkeit des Klägers zu unterstellen ist (vgl. BGHZ 110, 294; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Aufl., § 44 IV 2), ist unzulässig. Gegen den angefochtenen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Das – allein in Betracht zu ziehende – Rechtsmittel der Beschwerde ist nur unter den Voraussetzungen des § 567 Abs. 1 ZPO a. F. – es gelten noch die bis zum 31.12.2001 maßgeblichen Vorschriften; s. § 26 Nr. 10 EGZPO – statthaft, die hier nicht gegeben sind. Für den Fall der Anordnung an die Partei, ihre Prozessfähigkeit nachzuweisen, ist eine Beschwerde weder ausdrücklich im Gesetz vorgesehen, noch wird mit ihr ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen. Vielmehr handelt es sich insoweit um eine prozessleitende Beweisanordnung des Gerichts, die von Amtswegen zu treffen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 22. Aufl., § 56 Rdn. 4) und anerkanntermaßen keiner Anfechtung durch eine Beschwerde unterliegt (vgl. MK-Braun, Zivilprozessordnung, § 567 Rdn. 7). Sie kann allein im Rahmen einer Berufung gegen das spätere Urteil zur Überprüfung gestellt werden (so bereits auch Beschluss der Beschwerdekammer vom 31.05.1995 – 7 Ta 111/95 –). Diese Rechtsfolge kann auch nicht auf dem Wege über eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ausgehebelt werden.

Ob etwas anderes zu gelten hat, wenn das Gericht eine ärztliche Untersuchung zwangsweise durchsetzen kann (dagegen: KG MDR 1981, 325), bedarf keiner Entscheidung. Hier kann der Kläger nicht gezwungen werden, der gerichtlichen Anordnung Folge zu leisten. Dass er durch eine Nichtbeachtung der gerichtlichen Auflage das Risiko eingeht, dass seine Klage wegen Unzulässigkeit abgewiesen wird, stellt keine Besonderheit zu der Nichtbefolgung sonstiger Beweisanordnungen dar.

Anders hätten die Dinge nur dann gelegen, wenn das Arbeitsgericht sich weigern würde, bei Nichtbefolgung der Anordnung dem Verfahren Fortgang zu geben. Dann wäre eine Beschwerde in entsprechender Anwendung von § 252 ZPO zulässig gewesen (vgl. Stein/Jonas/Schumann, Zivilprozessordnung, 20. Aufl., § 355 Rdn. 24). Hier hat das Arbeitsgericht zur Beibringung des Gutachtens eine Frist gesetzt. Es ist bisher nichts dafür ersichtlich, dass es nach Ablauf der Frist keinen Weiterverhandlungstermin bestimmen würde.

Trotz der im Hinblick auf die beanstandete Maßnahme fehlenden Überprüfungsmöglichkeit des Beschwerdegerichts mag das Arbeitsgericht überdenken, ob die von ihm getroffene Anordnung nach erfolgter Ablehnung der Vorsitzenden vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch im Hinblick auf § 47 ZPO von der Kammer in der ursprünglichen Besetzung getroffen werden durfte. Je nach dem wie eine etwa notwendige Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausfallen wird, erwiese sich die hier getroffene Anordnung entweder im Nachhinein als rechtswirksam oder aber sie wäre gegebenenfalls in der neuen Kammerbesetzung zu wiederholen (vgl. Baumbach-Hartmann, Zivilprozessordnung, 60. Aufl., § 47 Rdn. 9 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gegen diesen Beschluss findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).

 

Unterschriften

gez. Dr. Rummel

 

Fundstellen

Dokument-Index HI923986

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