Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftsführung des Betriebsrats - Erforderlichkeit eines Personalcomputers

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Kammer neigt zu der Auffassung, daß in einem Betrieb mit 460 Arbeitnehmern, auf deren Arbeitsverhältnisse die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NW anzuwenden sind, für die Arbeit eines dort gewählten Betriebsrats, der fünf Ausschüsse gebildet hat und in dessen Unternehmen auf Unternehmensebene ein Wirtschaftsausschuß besteht, wegen der zahlreichen zu erledigenden Aufgaben im Regelfall ein Personalcomputer mit entsprechender Ausrüstung erforderlich iS des § 40 Abs 2 BetrVG ist. Auch dem Betriebsrat kann es letztlich nicht verwehrt werden, seine büromäßige Ausstattung der inzwischen in den Unternehmen und Verwaltungen üblichen technischen Entwicklung anzupassen. Jedenfalls ist der Einsatz eines Personalcomputers dann für die Erledigung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich iSd § 40 Abs 2 BetrVG, wenn in einem solchen Betrieb im erheblichen Umfang kurzgearbeitet und zur gleichen Zeit auch Mehrarbeit geleistet wurde, 70 bis 80 Arbeitnehmer entlassen und 50 Arbeitnehmer später zunächst befristet und dann zum Teil unbefristet wieder eingestellt wurden und monatlich 4.500 bis 5.000 Überstunden geleistet werden, und der Betriebsrat diesen Personalcomputer auch zur Auswertung dieser Überstunden einzusetzen beabsichtigt.

 

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Beschluss vom 16.09.1994; Aktenzeichen 8 BV 119/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 16.09.1994 – 8 BV 119/94 – abgeändert.

Es wird angeordnet, daß der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen PC mit Bildschirm, Tastatur, Drucker und der Standard-Software MS-Office for Windows zur Verfügung zu stellen hat.

 

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Betriebsrat von dem Arbeitgeber, der als Zulieferer der Automobilindustrie sich mit Stanz- und Umformtechnik befaßt und in dessen Betrieb 460 Arbeitnehmer beschäftigt sind, für die Erfüllung seiner laufenden Geschäfte einen Personalcomputer (PC) mit der üblichen Ausrüstung verlangen kann. Der Arbeitgeber nutzt jedenfalls für die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung eine IBM-Anlage; darüber hinaus sind nach der Darstellung des Betriebsrats in dem Betrieb in verschiedenen Abteilung in insgemant 32 PC eingesetzt.

Der Betriebsrat besteht aus 8 Mitgliedern; ein Mitglied ist freigestellt. Er hat die Ausschüsse Lohn und Gehalt, Info, Arbeit und Technik, Soziales sowie Technik gebildet; außerdem, besteht ein Wirtschaftsausschuß. Jährlich werden mehr als 200 Schriftstücke zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gewechselt. Der Betriebsrat korrespondiert zudem jährlich mit mehr als 100 Schreiben mit externen Stellen wie IG-Metall, DGB, Gewerbeaufsicht, Berufsgenossenschaft, Arbeitsamt, Örtlicher Fürsorgestelle, Rechtsanwälten etc.

Auf die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer finden die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NW Anwendung. In dem Betrieb des Arbeitgebers wird zweischichtig im Akkord gearbeitet und künftig auch Gruppenarbeit verrichtet.

Pro Monat fallen im Betrieb etwa 4500 bis 5000 Überstunden an, wobei nach dem Vortrag des Arbeitgebers der überwiegende Teil durch entsprechende Betriebsvereinbarungen generell genehmigt ist.

In der Zeit vom 15.10.1992 bis Mai 1993 wurde im Betrieb kurzgearbeitet. In dieser Zeit wurde in einzelnen Abteilungen Mehrarbeit angeordnet.

Von Anfang 1993 bis Frühjahr 1994 schieden etwa 70 bis 80 Arbeitnehmer aus. In der Ferienzeit wurden 50 Aushilfen eingestellt, wovon 20 zunächst befristet weiterbeschäft wurden; 12 davon wurden in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen.

Der Betriebsrat meint, der Arbeitgeber müsse ihm einen PC zur Verfügung stellen, und hat vorgetragen, der PC-Einsatz würde die durchzuführenden Aufgaben wesentlich rationalisieren. Die umfangreiche Korrespondenz wie auch die Erstellung und Dokumentation von Betriebs vereinbarungen einschließlich ihrer Überwachung und Aktualisierung würde erleichtert. Die Planung, Durchführung, Einladung und Nachbearbeitung der Sitzungen des Betriebsrats und seiner Ausschüsse werde vereinfacht. Umfangreich und durch PC-Einsatz zu vereinfachen sei die Aufbereitung von Beanstandungen der Leistungsbeurteilungen. Die gesamte Beteiligung des Betriebsrats bei Arbeitszeitregelungen einschließlich der Überwachung der Schicht- und Einsatzpläne sei für den Betriebsrat mittels eines PC leichter zu handhaben. Stark vereinfacht und verbessert werde durch einen PC-Einsatz die gesamte Speicherung von vorhandenen Datenmaterial, Statistiken, Texten, Betriebsvereinbarungen und Dokumentationen einschließlich der Speicherung der wichtigsten rechtlichen Grundlagen.

Der Betriebsrat hat beantragt,

anzuordnen, daß die Antragsgegnerin – Arbeitgeber – einen PC mit Bildschirm, Tastatur, Drucker und der Standard-Software MS-Office for Windows zur Verfügung zu stellen hat.

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge