Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wurde. Eingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen Seehafenbetriebe. Begriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine betriebliche Veranlassung zur Ablegung der Hafenarbeiterprüfung gem. Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber auf den Entschluss des Arbeitnehmers bei Ablegung der Prüfung eingewirkt hat. Das bloße Ermöglichen der Hafenfacharbeiterausbildung reicht nicht aus.

2. Die Eingruppierung in eine höhere Lohngruppe eines Tarifvertrages setzt voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien die ursprünglich arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit (hier: Gesamthafenarbeiter) vertraglich geendet haben und die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des Tarifmerkmals "vorgesehene Tätigkeit" eine höher qualifizierte (hier: Containerbrückenfahrer) sein sollte (hier: verneint).

 

Normenkette

TVG § 1; Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe Fassung: 2000-05-26

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 13.09.2012; Aktenzeichen 11 Ca 11246/10)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.08.2015; Aktenzeichen 4 AZR 41/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.09.2012 -11 Ca 11246/10 -teilweise abgeändert, soweit es festgestellt hat, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2010 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe -deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird -vom 26.05.2000 einzugruppieren und zu vergüten. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird gegen dieses Urteil zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Eingruppierung des Klägers und damit im Zusammenhang stehende Zahlungsansprüche.

Der am TT.MM .JJJJ geborene Kläger ist seit dem 11. Dezember 2000 bei dem Beklagten als Hafenfacharbeiter auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 28. Februar 2002 beschäftigt. Ziffer 4 des Arbeitsvertrags hat folgenden Wortlaut (Bl. 5 f. d. A.):

"4. Auf das Arbeitsverhältnis finden die jeweiligen zwischen dem Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. oder dem Hafenbetriebsverein im Lande Bremen e.V. einerseits und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr andererseits, für die Hafenarbeiter abgeschlossenen Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Insbesondere der jeweilige Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, Ergänzungstarifvertrag vom 06.04.2011 für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 27.03.1992, gültig ab 01.04.1992, Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen, Tarifvertrag für den Autoumschlag in Bremerhaven, Lohntarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, Lohntarifvertrag für die Häfen im Lande Bremen sowie der Eingruppierungsvertrag vom 26.05.2000 (für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet worden ist).

Ferner gelten die Verwaltungsordnung und die Arbeitsordnung für den Gesamthafenbetrieb im Lande Bremen in der jeweils gültigen Fassung."

Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf Bl. 5 bis 7 d. A. verwiesen.

Der Kläger bestand am 10. November 2006 erfolgreich die Prüfung zum Hafenfacharbeiter. Vor Beginn der Ausbildung zum Hafenfacharbeiter, die auf Kosten des Beklagten und während der Arbeitszeit des Klägers erfolgte, unterschrieb der Kläger am 2. Juni 2006 eine Erklärung, die auszugsweise wie folgt lautet (Bl. 23 d. A.):

"Mir ist bekannt, dass die Ausbildung, gemäß Betriebsvereinbarung vom 06.06.06, zum Hafenfacharbeiter -Lehrgang FAB 44 -, nicht auf betriebliche Veranlassung erfolgt. Meine Teilnahme an dem Lehrgang ist freiwillig.

[...]

Es gelten die Bestimmungen der Betriebsvereinbarung vom 10.3.2003 (Eingruppierung von Gesamthafenarbeitern nach der Ausbildung zum Hafenfacharbeiter).

[...]

Herr D. erklärt, dass ihm die Erklärung sorgfältig vorgelesen wurde und er den Inhalt verstanden hat. Nach reiflicher Überlegung wurde die Erklärung von Herrn D. freiwillig unterschrieben."

Am 23. März 2007 bestand der Kläger erfolgreich die Funktionsausbildung zum Containerbrückenfahrer. Nach Bestehen dieser Prüfung wurde er von dem Beklagten bis November 2010 ua. als Containerbrückenfahrer eingesetzt.

Der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung findende § 8 der Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande Bremen vom 1. April 1992 idF vom 1. Juni 2005 (nachfolgend Sonderbestimmunge...

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