Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Hafenarbeiters der Deutschen Seehafenbetriebe. Begriff der betrieblichen Veranlassung zur Ablegung der Hafenfacharbeiterprüfung gemäß Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine betriebliche Veranlassung zur Ablegung der Hafenarbeiterprüfung gem. Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe ist nur gegeben, wenn der Arbeitgeber auf den Entschluss des Arbeitnehmers bei Ablegung der Prüfung eingewirkt hat. Das bloße Ermöglichen der Hafenfacharbeiterausbildung reicht nicht aus.

2. Die Eingruppierung in eine höhere Lohngruppe eines Tarifvertrages setzt voraus, dass die Arbeitsvertragsparteien die ursprünglich arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit (hier: Gesamthafenarbeiter) vertraglich geändert haben und die vertraglich geschuldete Tätigkeit des Arbeitnehmers im Sinne des Tarifmerkmals "vorgesehene Tätigkeit" eine höher qualifizierte (hier: Containerbrückenfahrer) sein sollte (hier: verneint).

 

Normenkette

TVG § 1; Eingruppierungsvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.200 begründet wurde vom 26.05.2000

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 13.09.2012; Aktenzeichen 11 Ca 11246/10)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 13.09.2012 - 11 Ca 11246/10 - teilweise abgeändert, soweit es festgestellt hat, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.04.2010 in die Lohngruppe V des Eingruppierungsvertrages der deutschen Seehafenbetriebe - deren Arbeitsverhältnis nach dem 31.05.2000 begründet wird - vom 26.05.2000 einzugruppieren und zu vergüten. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision.

4. Die Revision wird gegen dieses Urteil für den Kläger teilweise zugelassen, hinsichtlich des Hilfsantrags Ziffer 3. (Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe V). Für den Beklagten wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers und damit im Zusammenhang stehende Zahlungsansprüche. Der Kläger ist seit Dezember 2000 als Gesamthafenarbeiter bei dem Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 28. Februar 2002. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft einzelvertraglicher Bezugnahme der Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe vom 27. März 1992, gültig ab 1. April 1992 i.d.F. vom 13. September 2001 (RTV) und die Sonderbestimmungen für die Häfen im Lande B. vom 12. Mai 1992, gültig ab 1. April 1992 i.d.F. vom 1. Juni 2005 (Sonderbestimmungen) Anwendung. Der jeweilige § 8 der Tarifwerke lautet im Wesentlichen übereinstimmend:

"§ 8

Arbeitslohn

...

2. Die Lohngruppen werden in Eingruppierungsverträgen festgelegt. Hafenarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Mai 2000 begründet wird, unterliegen den Kriterien des Eingruppierungsvertrages vom 26. Mai 2000, gültig ab 1. Juni 2000.

3. Hafenarbeiter sind entsprechend ihrer Qualifikation bzw. der vorgesehenen Tätigkeit nach den Eingruppierungsverträgen für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe, ggf. unter Berücksichtigung zusätzlicher Regelungen in örtlichen Sonderbestimmungen, einzugruppieren und zu bezahlen. Diese Eingruppierung ergibt die Stammlohngruppe des einzelnen Hafenarbeiters.

Hafenarbeiter, die Tätigkeiten verrichten, die oberhalb ihrer Stammlohngruppe vergütet werden, haben insoweit Anspruch auf Entlohnung nach der höheren Lohngruppe.

4. Für Hafenarbeiter, die dem Eingruppierungsvertrag vom 23. März 1991 unterliegen, gelten folgende Regelungen:

a) Ein Anspruch auf generelle Entlohnung nach einer höheren Lohngruppe besteht für einen befristeten Zeitraum, wenn der Hafenarbeiter zuvor überwiegend Tätigkeiten einer höheren Lohngruppe verrichtet hat.

b) Die Bestimmung des Begriffs 'überwiegend' sowie die Festlegung der Zeitperiode für die Ermittlung der Überwiegenheit und die Festlegung der Zeitperiode für die Entlohnung nach der höheren Lohngruppe sind durch Betriebsvereinbarungen zu regeln, deren Laufzeit der des Rahmentarifvertrages entsprechen soll. In Betrieben, die keinen Betriebsrat besitzen, erfolgt die Festsetzung des Begriffs unter Hinzuziehung der örtlichen Tarifvertragsparteien. Das Gleiche gilt, wenn zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat keine Einigung zu erzielen ist.

c) Arbeitnehmer, die aufgrund der Überwiegenheitsregelung drei Jahre ununterbrochen Anspruch auf generelle Entlohnung nach einer höheren Lohngruppe hatten, werden in diese höhere Lohngruppe fest eingruppiert. Eine Herabgruppierung aus dieser so erreichten neuen Stammlohngruppe ist nur aufgrund einer Änderungskündigung möglich.

..."

§ 8 Ziffer 8 RTV lautet:

"Abweichungen von der Ziffer 3 Abs. 2 und Ziffer...

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