nicht rechtskräftigen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe Kinderzuschlag zu einer Abfindung im Sozialplan für Teilzeitbeschäftigte

 

Leitsatz (amtlich)

1) Legt eine Einigungsstelle in einem Sozialplan fest, dass der einem Vollzeitbeschäftigten zustehende Kinderzuschlag zur Abfindung einem Teilzeitbeschäftigten nur anteilig im Verhältnis der jeweiligen regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur im Betrieb geltenden 38,5-Stunden-Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte gezahlt wird, liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG, dem Gleichbehandlungsgrundsatz oder EG-RL 66/207/EWG vor.

2) Unzulässig bzgl. der Höhe des Kinderzuschlages ist es aber, für geringfügig Beschäftigte den sich aus der Teilzeitbeschäftigung ergebenden Faktor unabhängig von der im Vertrag festgelegten wöchentlichen Arbeitszeit pauschal auf 0,1 festzulegen, wenn sich für die übrigen Teilzeitbeschäftigten der Faktor gemäß Ziffer 1) berechnet.

 

Normenkette

TzBfG § 4 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112

 

Verfahrensgang

ArbG Bremerhaven (Urteil vom 15.09.2005; Aktenzeichen 10 Ca 434/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 15.09.2005 – Az.: 10 Ca 434/05 – wird auf ihre Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe eines Kinderzuschlags als Bestandteil einer Sozialplanabfindung.

Die Klägerin arbeitete – zunächst als Auszubildende – seit 1978 bei der Beklagten, bis Juli 2003 als Vollzeitbeschäftigte. Seit dem 08.07.2003 arbeitete die Klägerin als geringfügig Beschäftigte mit sieben Wochenstunden bei einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von EUR. 342,00 Die Klägerin hat vier unterhaltsberechtigte Kinder. Sie hatte wegen ihres ersten Kindes vom 23.11.1988 bis 22.11.1989 Erziehungsurlaub, wegen des zweiten Kindes vom 22.06.1994 bis 21.06.1997, infolge des dritten Kindes vom 21.03.1998 bis 20.03.2001 und infolge des vierten Kindes vom 08.07.2000 bis 07.07.2003.

Nach dem Erziehungsurlaub nach Geburt des ersten Kindes hatte die Klägerin wiederum in Vollzeit gearbeitet, ebenso nach dem Erziehungsurlaub nach der Geburt des zweiten Kindes.

Durch Spruch einer Einigungsstelle kam am 08.07.2004 ein Sozialplan zustande. Dieser regelt unter

„§ 7 Abfindungen”

Folgendes:

„Eine Abfindung erhalten Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis nach dem 01.12.2003 betriebsbedingt gekündigt wurde, die ab dem 01.12.2003 oder bis zum 31.03.2005 selbst kündigen werden oder die einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen haben oder noch abschließen werden.

Sie errechnet sich wie folgt (dabei ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen, soweit nicht nachstehend etwas anderes vereinbart ist):

Abfindung für Dienstjahre (Abs. 1)

+ Kinderzuschlag (Abs. 2)

+ Schwerbehindertenzuschlag (Abs. 3)

= Gesamtabfindung

Diese Gesamtabfindung beträgt gleichwohl höchstens EUR 90.000,00. Für die rentennahen Beschäftigten Frau N. und Herrn H. gilt eine Sonderregelung: Ihre Gesamtabfindung beträgt jeweils EUR 9.000,00. Wird einem Beschäftigten bis 31.03.2005 eine unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, so reduziert sich seine Gesamtabfindung um 50 %.

(1) Abfindung für Dienstjahre

Die Abfindung für Dienstjahre errechnet sich nach der folgenden Formel:

Monatsbezug × Betriebszugehörigkeit × Faktor

(a) Monatsbezug

Monatsbezug ist das am 08.07.2004 aktuelle monatliche Grundgehalt des jeweiligen Beschäftigten ohne Sonderzahlungen, Mehrarbeitsvergütung, Zuschläge etc.

(b) Betriebszugehörigkeit

Die Betriebszugehörigkeit wird monatsgenau (einschließlich Zeiten, während derer das Arbeitsverhältnis aufgrund Erziehungsurlaub/Elternzeit, Wehr- oder Wehrersatzdienst etc. ruhte) berechnet und rechnet vom Eintritt in die B. bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Nur volle Monate sind berücksichtigungsfähig (Beispiel: Eintritt am 16.01., Ende per 15.03. = volle 2 Monate; Eintritt am 20.01., Ende per 15.03. = nur ein voller Monat).

(c) Faktor

Der Faktor bestimmt sich nach dem Lebensjahr des Beschäftigten am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Berücksichtigt werden nur vollendete Lebensjahre. Der individuell anzuwendende Faktor ergibt sich aus der folgenden Tabelle:

Lebensalter in Jahre

Faktor

bis 29

0,4

30-34

0,4

35-39

0,5

40-44

0,6

45-49

0,8

50-54

1,0

55-57

1,1

58

1,0

59

0,5

60

0,25

61

0,2

62

0,2

63

0,1

Für die beiden langjährig arbeitsunfähig erkrankten und ausgesteuerten Arbeitnehmer Frau H. M. und Herrn W. L. gilt eine Sonderregelung. Der für sie geltende Faktor beträgt jeweils 0,15.

(2) Kinderzuschlag

Die Abfindung erhöht sich für Beschäftigte, die gegenüber Kindern unter oder solchen über 18 Jahren, die sich noch in der Ausbildung befinden, unterhaltspflichtig sind um 2.500,00 EUR je Kind. Sind beide unterhaltsgewährende Elternteile bei der B. beschäftigt, kommt der Kinderzuschlag bei beiden Elternteilen in Ansatz. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Kinderzuschlag nur anteilig je Kind, und zwar im Verhältnis ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (ohne Mehrarbeit) zur 38,5 Stunden-Woche. F...

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