Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtberücksichtigung der Verzugspauschale bei der Streitwertberechnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 S. 1 BGB bleibt als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 ZPO bei der Berechnung des Streitwerts unberücksichtigt.

 

Normenkette

BGB § 288 Abs. 5; ZPO § 4; BGB § 288 Abs. 5 S. 1; ZPO § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen-Bremerhaven (Entscheidung vom 23.10.2017; Aktenzeichen 9 Ca 9085/17)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 23. Oktober 2017 - 9 Ca 9085/17 - teilweise abgeändert und der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf € 146.716,40 festgesetzt.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (50,00 €) zu tragen.

 

Gründe

I.

Die Parteien stritten vor dem Arbeitsgericht über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen sowie zweier fristloser hilfsweise ordentlicher Kündigungen, Annahmeverzugslohn, Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung und der Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24.02.2017 aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise "fristgerechte" Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose, hilfsweise "fristgerechte" Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.04.2017 aufgelöst worden ist.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 03.03.2017 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Kündigungsschutzprozesses zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Verkaufsleiter im Bereich Verzeichnismedien Print, Online und Mobil in der Region Bremen weiter zu beschäftigen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter dem Ausstellungsdatum des 28.02.2017 ein Zwischenzeugnis über Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis zu erteilen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter € 40.748,22 liegen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.

Für den Fall, dass dem Klagantrag zu 2.) zumindest insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet hat, beantragt der Kläger:

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich von der Beklagten bereits gezahlter € 733,16 netto sowie abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von € 2.096,64 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 12.849,58 seit dem 01.04.2017 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2017 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 11.771,71 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von € 2.271,36 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.

Für den Fall, dass sowohl dem Klagantrag zu 2.) als auch dem Klagantrag zu 3.) zumindest insoweit stattgegeben wird, dass die außerordentlichen fristlosen Kündigungen der Beklagten mit Schreiben vom 03.03.2017 sowie vom 26.04.2017 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet haben, beantragt der Kläger:

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 1.811,03 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von € 349,44 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 13.582,74 brutto abzüglich auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangener Ansprüche in Höhe von € 2.620,80 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 40,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06....

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