Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 23.10.1996; Aktenzeichen 7 Ca 2204/96)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Oder vom 23.10.1996 – 7 Ca 2204/96 – abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 1.180,00 brutto nebst 4% Zinsen auf den sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 12.07.1996 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über Vergütungsdifferenzansprüche für die Monate Januar bis Juli 1995 und eine nicht geleistete tarifliche Einmalzahlung aus dem Monat August 1995.

Die Klägerin war vom 01.01.1995 an bei der Beklagten auf der Basis des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 05.12.1994 als Köchin tätig. In Ziffer 5) des schriftlichen Arbeitsvertrages ist vereinbart, daß

„das Arbeitsentgelt monatlich im nachhinein durch Banküberweisung bis zum 15. des Folgemonats gezahlt (wird). …”;

auf den weiteren Inhalt des schriftlichen Arbeitsvertrages, Blatt 27 der Akte, wird Bezug genommen.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund der beiderseitigen Tarifbindung die Tarifverträge für Arbeitnehmer/innen in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben, abgeschlossen zwischen dem BVBG e.V. und der Gewerkschaft Nahrung-, Genuß- und Gaststätten (NGG) Anwendung. Der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben neue Bundesländer – vom 20.11.1993 (im folgenden MTV-Betriebsküchen), gültig ab 01.07.1993, enthält u.a. folgende Regelungen:

”V. Vergütung

5.1. Grundlage, Vergütungsabrechnung

Die Vergütung erfolgt nach den Mindestsätzen des zwischen den gleichen Parteien abgeschlossenen Entgelttarifvertrages. Mit der Vergütung ist dem/der Arbeitnehmer/in eine Abrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttoentgelt, seine Errechnung und die Abzüge ersichtlich sind.

5.2. Zeitraum

Die Vergütung erfolgt jeweils zum Ende eines Monats. Fällt der Zahltag auf einen Sonntag oder Feiertag, so erfolgt die Vergütung am vorhergehenden Werktag.

5.3. Vergütung für Vertretung

Verrichtet ein/e Arbeitnehmer/in in ununterbrochener Folge und länger als 14 Tage vorübergehend die Arbeit eines Höhervergüteten, so erhält er/sie die Vergütung des letzteren.

5.4. Berechnung des Stundenverdienstes

Für jede nicht mit dem Monatsentgelt abgegoltene Arbeitsstunde ist 1/173,50 vom Monatsentgelt zu zahlen. Die Zuschläge werden je Stunde von 1/173,5 berechnet. Dieser Devisor ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Vergütung für einzelne Stunden ermittelt wird.

XIV. Ausschluß von Ansprüchen

14.1. Geltendmachung

Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen innerhalb einer Ausschlußfrist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

14.2. Gerichtliche Geltendmachung

Bleibt die rechtzeitige Geltendmachung erfolglos und wird die Erfüllung endgültig abgelehnt, so ist der Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.”

Hinsichtlich des zu zahlenden Entgeltes bestimmt der „Entgelttarifvertrag für Arbeitnehmer/innen in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben vom 15.09.1992”, der räumlich für das Gebiet der neuen Bundesländer galt, daß ab 01.01.1995 die „abgeschlossenen Tarife Westdeutschlands” zu 100% gezahlt werden. Nach dem „Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden in Betriebsküchen, Kasinos, Kantinen und sonstigen Verpflegungsbetrieben vom 27.01.1994”, gültig ab 01.01.1994, betrug das Tarifgehalt in der Tarifgruppe 4.1.3. DM 2.332,00 monatlich. In die Entgeltgruppe 4.1.3. sind „Fachtätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung” … eingruppiert, „z.B. Koch/Köchin”. Ferner sahen die Tarifvertragsparteien im Zuge des Neuabschlusses der Entgelttarife vom 04.07.1995 eine monatliche tarifliche Einmalzahlung in Höhe von DM 200,00 brutto, zahlbar im Monat August 1995 vor.

Die Beklagte zahlte an die Klägerin für die Monate Januar bis Juli 1995 eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von DM

2.192,00. Die tarifliche Einmalzahlung für den Monat August 1995 zahlte sie nicht.

Mit Schreiben vom 24.04.1996, auf dessen Inhalt, Blatt 5 der Akte, Bezug genommen wird, forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von Vergütungsdifferenzen auf.

Mit ihrer der Beklagten am 12.07.1996 zugestellten Klage hat die Klägerin neben den Vergütungsdifferenzen für den Monat Januar bis Juli 1995 und der nicht geleisteten Einmalzahlung für den Monat August 1995 weitere Vergütungsdifferenzen geltend gemacht und insgesamt die Zahlung von 3.508,92 DM begehrt. Nachdem sie im Termin vom 23.10.1996 ihre Klage in Höhe von insgesamt 2.328,92 DM zurückgenommen hat, hat sie nur noch die Vergütungsdifferenzen für die Monate Januar bis Juli 1995 in Höhe von DM 980,00 brutto und die ...

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