Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 30.07.1996; Aktenzeichen 3 Ca 1581/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.10.1998; Aktenzeichen 6 AZR 241/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts … vom 30.07.1996 – 3 Ca 1581/96 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Festsetzung der Lebensalters stufe der Klägerin innerhalb der Besoldungsgruppe V c des BAT-O.

Die am … 1959 geborene Klägerin war seit dem 01.01.1981 bei der M. A. (… und später …) beschäftigt. Mit Wirkung vom 01.04.1991 wurde die Klägerin von dem beklagten Landkreis übernommen. Sie übte dabei zunächst die Tätigkeit eines W. für B. und sodann die eines B. im Status einer Arbeiterin aus.

Seit dem 01.12.1994 ist die Klägerin als Sachbearbeiterin R. im B. des beklagten Landkreises im Status einer Angestellten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der BAT-O für den Bereich der Kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung.

Bei der Berechnung der Lebensaltersstufe innerhalb der Vergütungsgruppe V c berücksichtigte der beklagte Landkreis gemäß § 27 A Abs. 3 Unterabs. 1 (VKA) nicht die Zeiten der Tätigkeit der Klägerin als Arbeiterin.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Nichtberücksichtigung ihrer Dienstzeiten als Arbeiterin sei verfassungswidrig.

Sie hat beantragt,

festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 01.11.1981 bis 30.11.1994 bei der Berechnung für die Grundvergütung der Klägerin maßgeblichen Lebensaltersstufe innerhalb der Vergütungsgruppe V c zu berücksichtigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 30.07.1996 hat das Arbeitsgericht … die Klage abgewiesen und den Streitwert auf 7.200,00 DM festgesetzt. Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das ihr am 15. August 1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schreiben vom 06.09.1996, das am 09.09.1996 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24.09.1996, der beim Landesarbeitsgericht am 25.09.1996 einging, begründet.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, daß die Beschränkung der Anerkennung der Vergütungszeiten für Meister und deren Reduzierung auf eine Kann-Bestimmung in 27 Abs. 3 3. Unterabs. BAT-O (VKA) nicht mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetzt vereinbar sei, da hierbei der Status des Arbeitnehmers als unzulässiges Differenzierungskriterium herangezogen werde. Insbesondere sei kein sachlicher Grund dafür erkennbar, daß eine Anrechnung dieser Beschäftigungszeiten lediglich bei Meistern möglich sein solle. Es bestehe insoweit eine tarifliche Lücke. Deshalb sei § 27 Abs. 3 Unterabs. 3 BAT-O (VKA) derart anzuwenden, daß auf Beschäftigungszeiten, die im Arbeiter- oder Beamtenverhältnis ununterbrochen verbracht wurden, anzurechnen seien.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, daß sie im Angestelltenverhältnis im Vergleich zu ihrer Tätigkeit vor dem 01.12.1994 als Arbeiterin eine höhere Grundvergütung erhalte.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts … (3 Ca 1581/96) vom 30.07.1996 abzuändern und festzustellen, daß der beklagte Landkreis verpflichtet ist, die Beschäftigungszeit der Klägerin vom 01.11.1981 bis zum 30.11.1994 bei der Berechnung der maßgeblichen Stufen für die Grundvergütung der Klägerin zu berücksichtigen.

Der beklagte Landkreis beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil mit Rechtsausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG statthaft und nach dem Beschwerdewert gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß und rechtzeitig begründet worden (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 518, 519 ZPO).

II.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

1. Der beklagte Landkreis hat die Lebensaltersstufe zur Berechnung der Grundvergütung der Klägerin nach Maßgabe des § 27 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT-O (VKA) zutreffend berechnet. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht im Streit.

2. Diese Vorschrift ist wirksam. Sie verstößt auch nicht insoweit gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz, als für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände die Zeit der Tätigkeit der Arbeiter im öffentlichen Dienst nicht angerechnet wird.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die Tarifvertragsparteien an die Grundrechte gebunden. Sie haben damit auch den Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetzt zu beachten. Dieser wird durch eine Tarifnorm verletzt, wenn die Tarifvertragsparteien es versäumt haben, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der z...

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