Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines beratenden Ingenieurs nach dem BAT-O

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Diplom-Ingenieur in der Tätigkeit eines beratenden Ingenieur, der überwiegend mit gutachterlichen Fragen und Stellungnahmen zu spezifizierten Einzelproblemen im Zusammenhang mit der behinderungsgerechten Neuschaffung, Erhaltung und/oder Umgestaltung bzw. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbereichen und Arbeitsmitteln sowie des Arbeitsumfeldes von Behinderten befaßt ist, übt eine eines Angestellten mit wissenschaftlicher Hochschulausbildung entsprechende Tätigkeit im Sinne der Vergütungsgruppe II a BAT-O der Anlage 1 a aus.

 

Normenkette

BAT-O § 22 Abs. 2; Vergütungsgruppe II a Anlage 1 a

 

Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Urteil vom 01.11.1995; Aktenzeichen 1 Ca 1165/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.10.1998; Aktenzeichen 4 AZR 629/97)

 

Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam vom 01.11.1995 – 1 Ca 1165/93 – wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, nach welcher Vergütungsgruppe die Klägerin zu bezahlen ist.

Die Klägerin absolvierte an der Technischen Universität D. nach einem dreijährigen Grundlagen Studium in der Fachrichtung Maschinenbau ein zweijähriges Spezialisierungsstudium in der Fachrichtung Arbeitsingenieurwesen. Die Fächer Arbeitsstudium, Arbeitsprozeßgestaltung, Arbeitsumweltgestaltung und Arbeitsschutz/Sicherheitstechnik bildeten die Schwerpunkte.

Am 26.09.1985 wurde der Klägerin der akademische Grad „Diplomingenieur” verliehen. Am 01.09.1990 erhielt sie den Fachabschluß auf dem Gebiet „Technische Arbeitshygenie” und war danach berechtigt, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung „Fachingenieur der Medizin” zu führen. Das Studium dazu erfolgte an der Akademie für ärztliche Fortbildung der Deutschen Demokratischen Republik.

Seit dem 15.10.1990 ist die Klägerin beim Amt für Soziales und Versorgung in P. tätig. Auf ihr Arbeitsverhältnis mit dem beklagten Land findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung.

Ab dem 01.07.1991 wurde die Klägerin als technische Beraterin eingesetzt. Mit Schreiben vom 16.12.1992 in Verbindung mit Schreiben vom 16.02.1993 wurde ihr die Tätigkeit einer Beratenden Ingenieurin mit Wirkung vom 01.07.1991 übertragen. Die Vergütung erfolgte nach der Vergütungsgruppe IVa BAT-O und seit dem 15.10.1994 nach der Vergütungsgruppe III BAT-O.

Die Tätigkeit der Klägerin als Beratende Ingenieurin umfaßt zumindest 57 % gutachterliche Tätigkeit zu spezifizierten Einzelproblemstellungen im Zusammenhang mit der Neuschaffung und/oder Erhaltung, behinderungsgerechter Umgestaltung bzw. Gestaltung von Arbeitsplätzen, Arbeitsbereichen, Arbeitsmitteln und des Arbeitsumfeldes behinderter Arbeitnehmer. Diese gutachterliche Tätigkeit mündet in fachtechnischen Stellungnahmen. Wegen der Darstellung der Tätigkeit der Klägerin im einzelnen wird auf die Tätigkeitsdarstellung des beklagten Landes vom 30.06.1992 (Blatt 13 ff. der Akte) Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts einzelner von der Klägerin erstellter fachtechnischer Stellungnahmen wird auf die Anlagen 2–4 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 13.12.1993 (Blatt 155–164 der Akte), die Anlage 1 zum Schriftsatz der Klägerin vom 27.06.1996 (Blatt 377–482 der Akte) sowie die Anlagen zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 13.08.1996 (Blatt 499–501, 506–508 der Akte) verwiesen.

Mit ihrer am 28.06.1993 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage hat die Klägerin eine Eingruppierung in der Vergütungsgruppe IIa BAT-O ab dem 01.07.1991, hilfsweise in der Vergütungsgruppe III BAT-O ab dem 01.07.1991 und vom 01.01.1993 in der Vergütungsgruppe IIa BAT-O begehrt.

Sie hat vorgetragen, sie habe nicht nur ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium, sondern übe auch eine entsprechende Tätigkeit aus. Ihre Tätigkeit lasse sich nicht ohne ein entsprechendes Hochschulstudium aufgabengerecht bewältigen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.07.1991 Vergütung gemäß Vergütungsgruppe IIa BAT-O sowie
  2. hilfsweise ab dem 01.07.1991 Vergütung gemäß der Vergütungsgruppe III BAT-O und ab dem 01.01.1993 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat vorgetragen, die Vergütung nach der Vergütungsgruppe IVa BAT-O sei zutreffend. Die von der Klägerin ausgeübte gutachterliche Tätigkeit bedürfe lediglich eines technischen Sachverstandes. Ihre Qualifikation als Diplomingenieurin sei für ihre Tätigkeit lediglich von Vorteil, nicht aber erforderlich.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1 a der Anlage 1 a zum BAT-O seien erfüllt. Die Klägerin verfüge über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und übe auch eine entsprechend...

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