Verfahrensgang

ArbG Cottbus (Urteil vom 09.08.1993; Aktenzeichen 4 Ca 4929/92)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.11.1995; Aktenzeichen 10 AZR 267/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 09.08.1993 – 4 Ca 4929/92 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung aus einem Rahmensozialplan (RSP).

Der am … 1947 geborene Kläger, der Mitglied der Gewerkschaft IG Bergau und Energie war, war bei den Rechtsvorgängern der Beklagten seit dem 03.11.1969 – zuletzt in der Ausbildungsstätte B. als Lehrmeister – beschäftigt.

Anfang 1991 faßte der Vorstand der L. Braunkohle Aktiengesellschaft, der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der ursprünglichen Beklagten (im folgenden: u. Beklagte) den Beschluß, die Ausbildungsstätte B. nicht weiterzuführen, sondern nur noch die Ausbildungsstätte in J. 1990 wurde der letzte Ausbildungsjahrgang in B. aufgenommen.

Etwa Mitte 1991 erhielten die Lehrmeister, unter ihnen der Kläger, vom Leiter der Ausbildungsstätte, Herrn Kirsch, die Mitteilung, daß in K. keine weiteren Lehrlinge mehr aufgenommen werden und daß mit Auslaufen des Ausbildungsjahrganges 1990 die Ausbildungsstätte geschlossen werde.

Mit Schreiben vom 08.07.1991 des Werkbereiches C. der u. Beklagten an die Hauptverwaltung der u. Beklagten stellte der Leiter des Werkbereiches C. den Antrag zur Vermietung von Flächen und Grundstücken der Ausbildungsstätte im Betriebgelände Beuchow an den Bildungsträger Europäische Wirtschaftsakademie e. V. EWA Management berufliche Aus- und Weiterbildung GmbH (EWA). In diesem Zusammenhang war unter Ziff. 3 die Übernahme von 16 Beschäftigten der u. Beklagten durch EWA aufgeführt.

Der Kläger erhielt von seinem Ausbildungsleiter die Information, daß die EWA Lehrmeister suche, und bewarb sich daraufhin dort. Mit Schreiben vom 13.08.1991 beantragte der Kläger die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten zum 14.08.1991, weil er die Zusage hatte, als Ausbilder bei der EWA tätig zu werden. Die u. Beklagte stimmte der begehrten Aufhebung zu.

Ab September 1991 war der Kläger bei der EWA beschäftigt.

Am 14.09.1991 schlossen die u. Beklagte und der bei ihr gebildete Gesamtbetriebsrat einen RSP, der u. a. folgende Regelungen enthielt:

„§ 3 Versetzung außerhalb des Unternehmens

Erhalten Arbeitnehmer durch Vermittlung des Unternehmens (Veräußerung von Betriebsteilen an Dritte, Übernahme von sozialen Einrichtungen durch die Gemeinden usw.) einen neuen Arbeitsplatz und ist dabei das regelmäßige monatliche Nettoarbeitsentgelt niedriger als in der bisherigen Tätigkeit, so erhalten sie eine Lohnbeihilfe als Einmalbetrag. Die Lohnbeihilfe errechnet sich aus dem zwölffachen Differenzbetrag zwischen …

Wird dem Arbeitnehmer vom neuen Arbeitgeber innerhalb von 2 Jahren aus betrieblichen Gründen gekündigt, so erhält er die Betriebsabfindung gemäß § 4…

§ 4 Betriebsabfindung an Entlassene

Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen gekündigt werden, erhalten eine einmalige Betriebsabfindung. Die Betriebsabfindung wird nach folgender Formel berechnet: Alter + Unternehmenszugehörigkeit × Monatsentgelt … Maßgebend für die Ermittlung der Betriebsabfindung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Ausscheidens. Die Betriebsabfindung wird mit dem Arbeitsentgelt für den letzten Beschäftigungsmonat fällig. Will ein aus betrieblichen Gründen gekündigter Arbeitnehmer während der Kündigungszeit ein neues Arbeitsverhältnis eingehen, wird LAUBAG einer Verkürzung der Kündigungsfrist zustimmen, die Betriebsabfindung wird nicht gekürzt. …

§ 11 Inkrafttreten

Der Rahmensozialplan tritt mit 01.01.1991 in Kraft. …”

In einer gemeinsamen Interpretation vom Vorstand und Gesamtbetriebsrat der u. Beklagten heißt es:

„Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis mit der L gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag beendet haben, ohne konkrete Äußerungen des Arbeitgebers, daß für sie keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht, haben keinen Anspruch auf Leistungen des Rahmensozialplanes.”

Im Jahr 1991 sprach die u. Beklagte keine betriebsbedingten Kündigungen aus. Die Ausbildung in der Ausbildungsstätte B. … wurde zum 28.02.1994 beendet.

Mit Schreiben vom 28.11.1991, das bei der Beklagten am 01.12.1991 einging, forderte Herr T. in Vollmacht des Klägers die Zahlung einer Abfindung nach dem RSP u. a. an den Kläger. Die Beklagte lehnte die Zahlung ab.

Am 23.11.1992 hat der Kläger beim Arbeitsgericht Cottbus eine Klage eingereicht, mit der er die Zahlung einer Abfindung begehrt hat.

Er hat vorgetragen, ihm sei von der u. Beklagten dringend angeraten worden, das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zu beenden. Die u. Beklagte habe ihm in keiner Weise den Fortbestand seines Arbeitsplatzes zum damaligen Zeitpunkt zusichern können. Er habe seinen bisherigen Arbeitsplatz als bedroht angesehen.

Von einer Vermittlung i. S. von § 3 RSP könne nicht gesprochen werden. Er habe sich aus eigenem A...

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