Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzugslohnanspruch nach unwirksamer Kündigung und Angebot eines befristeten Ersatzarbeitsplatzes

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber stellt keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung und ist deshalb zur Zahlung der Vergütung aus Annahmeverzug nach § 615 S 1 BGB verpflichtet, wenn der Betriebsrat zu einer (arbeitsvertragskonformen) Versetzung des Arbeitnehmers aufgrund der - einseitig vom Arbeitgeber - geänderten Arbeitsbedingungen nicht beteiligt worden ist.

2. Die Ablehnung eines vom Arbeitgeber angebotenen und auf den Zeitraum des Kündigungsschutzprozesses befristeten Ersatzarbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer ist nicht böswillig iSd §§ 11 Ziff 2 KSchG, 615 S 2 BGB, wenn der Arbeitgeber im Rechtsstreit dem Arbeitnehmer die behauptete Pflichtverletzung erneut vorhält.

 

Orientierungssatz

Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZR 650/00.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 07.11.2002; Aktenzeichen 2 AZR 650/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.02.2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 26.202,65 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI610564

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