Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristungsvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG gilt auch für die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 4, 1

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.08.2003; Aktenzeichen 7 Ca 1472/03)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.08.2003 – 7 Ca 1472/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, hat der Beklagte zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.

Die Klägerin arbeitete seit dem 01.05.2001 als juristische Sachbearbeiterin im Rechtsamt des Beklagten. Ihre Einstellung erfolgte gemäß Vertrag vom 26.04.2001 befristet bis zum 31.10.2001. Die Befristung wurde mit Vertrag vom 11.10.2001 zum 30.06.2002 sowie mit Vertrag vom 28.06.2002 zum 31.12.2002 verlängert. Um die von ihr besetzte Stelle war im Dezember 2002 vor dem Arbeitsgericht eine Konkurrentenklage anhängig. Am 18.12.2002 teilte ihr die Personalsachbearbeiterin Sxxxxx telefonisch mit, dass ihr Arbeitsvertrag letztmalig bis zum 30.04.2003 verlängert werde. Vom 23.12.2002 bis zum 01.01.2003 war die Dienststelle geschlossen. Ab dem 23.12.2002 hatte die Klägerin Erholungsurlaub. Am 02.01.2003 nahm sie ihren Dienst wieder auf. Am 08.01.2003 wurde ihr der Änderungsvertrag zur Unterzeichnung vorgelegt, der die Verlängerung ihres Arbeitsvertrages bis zum 30.04.2004 vorsieht. Am 30.04.2003 endete ihre Tätigkeit. Ihr Verlangen vom 18.05.2003, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, lehnte der Beklagte ab. Mit der am 21.05.2003 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrte sie die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis auf Grund der Befristung nicht beendet ist.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 18.12.2002 von der Personalsachbearbeiterin Sxxxxx lediglich darüber informiert worden, dass ihr Arbeitsvertrag letztmalig bis zum 30.04.2003 verlängert werde. Eine Verlängerungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Sie wäre mangels Schriftform nach § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam. Nach Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über den 31.12.2003 hinaus sei eine Verlängerung des ohne Sachgrund befristeten Vertrages nicht mehr möglich gewesen. Das Arbeitsverhältnis bestehe daher unverändert fort.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 30.04.2003 beendet worden ist;
  2. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin über den 30.04.2003 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG wirksam sei. Die Unterzeichnung des Verlängerungsvertrages nach Ablauf der vorhergehenden Befristung sei unschädlich. Eine wirksame Verlängerung liege auch vor, wenn sie vor Ablauf des zu verlängernden Vertrages mündlich vereinbart und nach Beginn der Verlängerung schriftlich bestätigt werde. In dem Gespräch mit der Klägerin vom 18.12.2002 sei man übereingekommen, dass der befristete Vertrag bis zum 30.04.2003 verlängert und der Verlängerungsvertrag im neuen Jahr von ihr unterzeichnet wird. Ihr jetziges Verhalten sei treuwidrig. Jedenfalls sei durch die Unterzeichnung ein Formmangel geheilt worden und die Verlängerung auch deswegen nicht unwirksam, weil sie ein unselbständiges Annex darstelle.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.08.2003 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ab dem 01.01.2003 keine dem gesetzlichen Schriftformerfordernis genügende Verlängerungsvereinbarung vorgelegen habe. Eine nur mündliche Verlängerungsvereinbarung sei nicht ausreichend. Bei dem Verlängerungsvertrag vom 08.01.1003 handele es sich um eine unzulässige Befristungsvereinbarung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG. Die Klägerin habe sich daher mit Aufnahme der Tätigkeit am 02.01.2003 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden. Ihr Verhalten sei nicht treuwidrig.

Gegen das ihm am 30.09.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24.10.2003 Berufung eingelegt und sie am 27.11.2003 begründet. Das Landesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 04.02.2004 die Berufung zurückgewiesen. Dieses Urteil hat das Bundesarbeitsgericht auf die Revision des Beklagten mit Urteil vom 16.03.2004 aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dies geschah mit der Maßgabe, dass aufzuklären sei, ob mit dem von der Klägerin am 08.01.2003 unterzeichneten Arbeitsvertrag eine eigenständige Befristung vereinbart und nicht lediglich eine zuvor mündlich getroffene Befristungsvereinbarung schriftlich niedergelegt worden ist und ob eine am 08.01.2003 vereinbarte eigenständige Befristung durch die zur Jahreswende 2002/2003 anhängige Konkurrentenklage sachlich ger...

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