Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplanabfindung. Betriebsübergang. DDR-Recht

 

Leitsatz (redaktionell)

Nach § 59a AGB DDR in der ab 01.07.1990 geltenden Fassung trat im Fall eines rechtsgeschäftlichen Betriebsübergangs der Betriebserwerber in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein und entsprach damit inhaltlich dem § 613a BGB in der damals gültigen Fassung.

 

Normenkette

BGB § 613a; AGB-DDR § 59a

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 8 Ca 1618/03)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.11.2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung.

Die 1957 geborene Klägerin begann 1982 ein Arbeitsverhältnis als Löterin bei der VEB T. und S. B.. Die Klägerin war lediglich kurz vorübergehend in B. eingesetzt, im wesentlichen war sie in einem Werk in G. mit der Herstellung analoger T.anlagen beschäftigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es auf Grund mehrfacher Rechtsnachfolge von dem VEB T.- und S. B. und dem VEB M. B. (VEB M.) zu der Fa. T.- und S. B. GmbH (T. GmbH) gekommen ist. Am 05.04.1990 schlossen der VEB M. – Betrieb S. – und die D. T. und K. AG eine Absichtserklärung über die Errichtung eines Gemeinschaftsunternehmens, dessen Zweck die gemeinsame Entwicklung von Nebenstellen und Vorzimmeranlagen, Übernahme der Montage bereits in Produktion befindlicher Anlagen der Vermittlungstechnik und der Aufbau eines Vertriebes unter Nutzung der Vertriebsstrukturen des VEB M. sein sollte. Die Vereinbarung war bis zum 30.06.1990 befristet. Die D. T. und K. AG war auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von öffentlichen und nichtöffentlichen Kommunikationssystemen und Endgeräten tätig; der VEB M. auf dem Gebiet der Entwicklung, Herstellung und dem Vertrieb von nichtöffentlicher Vermittlungstechnik, spezieller Postmessgeräte und anderer Signaltechnischer Einrichtungen. Daraufhin gründete sich die T. GmbH, um das geplante joint venture mit der D. AG zu verwirklichen. Der Gründungsbericht, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 35 – 52 d.A. verwiesen wird, sah eine Verselbständigung des 1984 in den VEB M. eingegliederten Bereich des VEB T.- und S. B. vor. Die T. GmbH sollte nach ihrer Gründung ein joint venture mit der D. AG eingehen. Diese sollte wettbewerbsfähige Produkte einbringen. Die gemeinsame Fa. sollte die D. GmbH sein. Die T. GmbH beschäftigte 374 Mitarbeiter des VEB M. weiter. Von diesen Mitarbeitern wurden ca. 169 Mitarbeitern gekündigt. Der T. GmbH wurden mehrere volkseigene Grundstücke und Produktionsstätten zugeordnet. Bereits ab April 1990 wurde die Klägerin in einem Werk der D. AG in B. ausgebildet.

Aufgrund der schnellen Entwicklung der deutschen Einheit kam es nicht zur Errichtung eines joint ventures. Im August 1990 gründete sich die D. T. GmbH.

Unter dem Datum des 03.09.1990 schloss die Klägerin einen Aufhebungsvertrag mit der T. GmbH zum 31.08.1990 (vgl. Bl. 26 d.A.). Am gleichen Tag begründete sie ein Arbeitsverhältnis mit der D. T. GmbH, die auf dem Betriebsgelände in der L.straße eine Produktion von Telekommunikationsanlagen aufnahm. Zwischen den Parteien ist weiter streitig, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin auf Grund einer Betriebsübertragung auf die D. T. GmbH übergegangen ist. Die D. T. GmbH mietete von der D. Anlagenverwaltung D. T. K. AG & Co ein Grundstück nebst Gebäude in B. L.straße, das diese zuvor von der Treuhand-Anstalt erworben hatte. Dieses Grundstück war eines der T. GmbH zugeordneten Grundstücke, dort hatte zuvor der VEB M. produziert. Die D.- T. GmbH modernisierte das Gebäude vollständig. Das Gebäude wurde mit Maschinen der D. AG zur Produktion von elektronischen T.anlagen der sog. V. Baureihe ausgestattet. Die D. T. GmbH beschäftigte mindestens 86 Mitarbeiter, die zuvor bei der T. GmbH beschäftigt waren. Mit den Geräten der V. Familie wurde im wesentlichen die Deutsche Post der ehemaligen DDR beliefert. Die T. GmbH existierte weiter, ihr Geschäftsfeld ist zwischen den Parteien umstritten.

1993 wurde der Betrieb nach D. – H. verlegt. Nach Verschmelzung der D. T. GmbH auf die D. AG & Co im Jahre 1995 wurde der Betrieb zum 1.1.2001 wieder ausgegliedert und auf die D. Produktions GmbH übertragen. Am 1.6.2002 wurde die D. Produktions GmbH an die V. e. W. GmbH veräußert und in die Beklagte des vorliegenden Verfahrens, die T. Produktions GmbH umbenannt. Diese legte das Werk zum 28.2.2003 still, nachdem sie zuvor das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 28.2.2003 gekündigt hatte.

Auf Grund des Interessenausgleichs und Sozialplanes vom 26.8.2002, der unter Ziffer 6 für betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer Leistungen gemäß Punkt V und VI der Betriebsvereinbarung 94/1999 der D. Gesamt vom 3.5.1999 vorsieht, errechnete die Beklagte für die Klägerin eine Abfindung in Höhe ...

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