Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 06.05.1998; Aktenzeichen 4 BV 20000/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrates u. Bet. zu 7) gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 06.05.1998 – 4 BV 20000/98 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Tenor zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt wird:

Die Wahl zum Betriebsrat in dem Betrieb der Bet. zu 6) wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Dezember 1997 bei der beteiligten Arbeitgeberin – Beteiligte zu 6) – durchgeführten Wahl des Betriebsrates – Beteiligter zu 7).

Antragsteller – Beteiligte zu 1) bis 5) – sind fünf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der beteiligten Arbeitgeberin. Diese betreibt in der gesamten Bundesrepublik Deutschland ca. 500 Filialen einer Verbrauchermarktkette. Sie hat ihr Verkaufsgebiet in vier Regionen unterteilt (Ost, West, Süd, Nord) und diese jeweils in drei Verkaufsbezirke untergliedert. Nachdem eine erste Betriebsratswahl in der Region Ost Bezirk Ost 2 rechtskräftig für unwirksam erklärt worden war, weil ein gem. § 3 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG geschlossener Tarifvertrag nicht vom Bundesminister für Arbeit genehmigt worden war. Die Zustimmung zu dem Tarifvertrag über eine abweichende Zuordnung von Betriebsteilen wurde dann am 12.08.1997 erteilt, woraufhin das Wahlverfahren eingeleitet wurde.

Der auf der Betriebsversammlung am 27.08.1997 gewählte 7-köpfige Wahlvorstand, bestehend aus Frau … Frau … Frau … Frau … sowie den Herren … nach dem Rücktritt vor … Herrn … als nachgerücktem Ersatzmitglied, erließ am 24.10.1997 ein Wahlausschreiben für die gemeinsame Wahl von Arbeitern und Angestellten vom 08.12. bis 20.12.1997. Als Zeit wurde angegeben:

„von 9.00 bis 18.00 Uhr in den Filialen [1]

von 9.00 bis 12.00 Uhr in der Zentrale”.

Bis zum 07.11.1997 gingen beim Wahlvorstand drei Vorschlagslisten ein:

  1. am 04.11.1997 der Wahl Vorschlag mit dem Kennwort: … handeln statt reden” mit den an erster Stelle benannten Bewerbern …
  2. am 06.11.97 der Wahlvorschlag mit dem Kennwort: „Ein starkes Team setzt sich durch – HBV-Betriebsräte” mit den an erster Stelle benannten Bewerbern … und … und
  3. am 07.11.1997 der Wahlvorschlag mit dem Kennwort: … die tun was!” mit den an erster Stelle benannten Bewerbern.

Im Wahlvorschlag 1 ist bei Nr. 7 in der Spalte „Arbeitnehmergruppe” angegeben „Angest. für Arbeiter”* „*kandidiert für Gruppe der Arbeiter”. Im Wahlvorschlag 2 ist vor den laufenden Nummern 2, 14, 21, 22, 35 und 39 eine Kennzeichnung „*” angebracht und handschriftlich am Ende jeder Seite eingetragen „* diese Arbeitnehmer kandidieren für die Gruppe der Arbeiter!” Der Zeitpunkt der Kennzeichnung ist zwischen den Beteiligten streitig. Im Wahlvorschlag 3 wurde im Formular eine Spalte handschriftlich angefügt mit der Überschrift „kandidiert für die Arbeitnehmergruppe”. Bei der Bekanntmachung der Vorschlagslisten wurden bei allen drei Listen die Bewerber/innen für die Gruppe der Arbeiter durch ** gekennzeichnet. Auf dem Stimmzettel befand sich eine solche Kennzeichnung nicht. Für die Liste 2 wurde unter Nr. 2 … mit den Zusätzen „Filialltr. Ang.” aufgeführt.

Die Wahl wurde in den 59 zum Bezirk gehörenden Filialen anhand eines Tourenplans, dessen Bekanntmachung streitig ist, in der Weise durchgeführt, dass in der Zeit vom 08. bis 20.12.1997 jeweils eines von drei Teams vormittags und – außer am Sonnabend – nachmittags zwischen zwei und vier Filialen aufgesucht hat. Die Filialen waren im Tourenplan mit ihren Nummern aufgeführt unter Angabe der Rahmenzeit (vormittags 09.00 Uhr–13.00 Uhr, nachmittags 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, sonnabends von 9.00 Uhr bis 14.00 Uhr). Danach sollten bis zu vier Filialen an bestimmten Tagen vor- und nachmittags angefahren werden. Die Teams waren wie folgt zusammengesetzt: Tour … am 20.12. ersetzt durch Herrn … 2 …

Die Tour 2 verspätete sich bei der Anfahrt der Filiale 7200 am 08.12.1997 und kam entweder kurz vor 13.00 Uhr oder um 13.20 Uhr in der Filiale an. Die gleiche Tour war am 09.12. von 11.30 bis 12.30 Uhr und von 14.30 bis 15.00 Uhr in der Filiale 2952. Auf den Hinweis der Zeugin … dass die Packer erst um 17 Uhr ihre Arbeit aufnehmen, verwies das Tour-Team auf die Möglichkeit der Briefwahl.

Die Tour 1 lieferte am Abend des 19.12.1997 die Wahlurne nicht in der Zentrale ab. Das Ersatzmitglied des Wahlvorstandes Frau … wegen des einsetzenden Eisregens ihr Fahrzeug mit der Wahlurne im Kofferraum, der Wahlkabine und der Wählerliste zunächst stehen und holte es später mit ihrem Ehemann ab, um es zu sich nach Hause zu bringen. Am nächsten Morgen bat sie das Wahlvorstandsmitglied …, sie vom Tor abzuholen und übergab dann die Wahlurne.

Die Wahlurnen wurden jeweils mit einem Klebestreifen zugeklebt und abends mit einem eingeklebten Zettel gesichert. Zwischen den Wahlgängen in den verschiedenen Filialen und bis zur Ablieferung im Wahlbüro wurden die Klebestreifen nur gelöst und wieder festgedrückt.

Nach Beendigung der täglichen Touren w...

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