Verfahrensgang

ArbG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 21.04.1994; Aktenzeichen 4 (2) BV 13/93)

 

Tenor

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 21.04.1994 – 4 (2) BV 13/93 – wird nach Maßgabe folgender richtigstellender Neufassung des Beschlußtenors zurückgewiesen.

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 20.000,00 DM für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt, Beschäftigte im Vertretungsbereich des Antragstellers aus dem Bereich WL 2 (Flugzeugüberholung) außerhalb des Bereiches des Flughafens S. länger als einen Tag einzusetzen, ohne daß die Zustimmung des Betriebsrates für die Versetzung nach § 99 BetrVG vorliegt, rechtskräftig gerichtlich ersetzt ist oder die Voraussetzung des § 100 BetrVG vorliegen. Ausgenommen sind Einsätze auf den Flughäfen B. und B. T.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin (künftig Arbeitgeberin) ist ein ziviles Luftfahrtunternehmen. Sie beschäftigt auf dem Flughafen B. S. im Bereich des Bodenpersonals ca. 500 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der für dieses Personal gewählte und aus 9 Mitgliedern bestehende Betriebsrat.

Im Unternehmen der Arbeitgeberin gilt eine mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene Betriebsvereinbarung vom 20.11.1989 über Dienstreisen und Lehrgangsbesuche. Wegen ihres Inhaltes wird auf Blatt 23–27 d. A. Bezug genommen.

Die Arbeitgeberin setzte wiederholt aus dem Bereich Flugzeugüberholung in B. S. Bodenpersonal auf anderen Flughäfen ein, ohne die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Dies war Anfang August 1993 der Fall, als sie Mechaniker für zwei Wochen in H. tätig werden ließ. Auf ihre Anweisung hin führten 4 Arbeitnehmer, die für die Reparatur und Montage von Elektro- und Radioinstrumenten zuständig sind, vom 28.08. bis 11.09.1993 in D. Umrüstungsarbeiten an Flugzeugen durch. Die Aufforderung des Betriebsrates vom 09.09.1993, die künftige Beachtung seiner Mitbestimmungsrechte schriftlich zuzusichern, lehnte sie unter dem 16.09.1993 mit der Begründung ab, daß es sich bei diesen Maßnahmen um Dienstreisen handele und daher eine Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich sei. Nach einer entsprechenden Beschlußfassung vom 04.10.1993 begehrte der Betriebsrat mit dem am 03.11.1993 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) eingegangenen Antrag, der Arbeitgeberin zu untersagen, ohne seine Zustimmung Arbeitnehmer außerhalb des Flughafens einzusetzen. Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, daß ihm bei der gegebenen Sachlage ein Unterlassungsanspruch gem. § 23 Abs. 3 BetrVG zustehe.

Der Betriebsrat hat beantragt,

der Antragsgegnerin unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 20.000,00 DM für den Fall der Zuwiderhandlung zu untersagen, Beschäftigte im Vertretungsbereich des Antragstellers aus dem Bereich WL (Flugzeugüberholung) länger als einen Tag außerhalb des Bereiches des Flughafens S. einzusetzen, ohne daß die Zustimmung des Betriebsrates für Versetzungen nach § 99 BetrVG vorliegt, rechtskräftig gerichtlich ersetzt ist oder die Voraussetzungen des § 100 BetrVG vorliegen;

hilfsweise, festzustellen, daß der im Hauptantrag genannte Einsatz von Mitarbeitern aus dem WL-Bereich der Zustimmung des Betriebsrates bei Versetzungen nach § 99 BetrVG unterliegt;

hilfsweise wird die Feststellung für den Einsatz im Ausland beantragt.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, daß die auswertigen Einsätze der Arbeitnehmer keine mitbestimmungspflichtigen Versetzungen, sondern Dienstreisen im Sinne der Betriebsvereinbarung vom 20.11.1989 seien.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 21.04.1994 über den Antrag des Betriebsrates hinausgehend der Arbeitgeberin jeden Einsatz von Beschäftigten außerhalb des Flughafens B. S. untersagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß im Einzelfall das Vorliegen einer Versetzung zu prüfen und bei Bestätigung die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen sei. Gegebenenfalls könne schon bei einem eintägigen auswertigen Einsatz eine Versetzung vorliegen. Bei dem Einsatz in D. sei dies bereits wegen der längeren Flugzeit zu bejahen, bei dem in H. dagegen nicht zu erkennen. Die Betriebsvereinbarung vom 20.11.1989 sei dagegen nicht anzuwenden, weil es sich in keinem Fall um eine Weiterbildungsmaßnahme gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses (Blatt 37–42) verwiesen.

Die Arbeitgeberin hat gegen den ihr am 29.04.1994 zugestellten Beschluß am 27.05.1994 Beschwerde eingelegt und innerhalb der ihr durch Beschluß vom 24.06.1994 verlängerten Frist am 27.07.1994 begründet.

Nach ihrer Auffassung hat das Arbeitsgericht zu Unrecht eine Versetzung angenommen und übersehen, daß die Betriebsvereinbarung vom 20.11.1989 auch auswertige Arbeitseinsätze regele. Bei ihrem Abschluß seien die Beteiligten davon ausgegangen, daß zur Tätigkeit der Arbeitnehmer auch Dienstreisen zu entfernten Einsatzorten gehören würden. Die Regelung...

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