Verfahrensgang

ArbG Potsdam (Beschluss vom 25.03.1993; Aktenzeichen 6 Ca 1246/92)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Potsdam vom 25.03.1993 – 6 Ca 1246/92 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die Parteien streiten um die Feststellung einer nicht titulierten Forderung und deren Vorrecht im Gesamtvollstreckungsverfahren.

Der Kläger war bei der Firma … tätig. Über deren Vermögen wurde mit Beschluß des Kreisgerichts Postdam-Stadt am 10.09.1991 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und der Beklagte zum Vermögensverwalter bestellt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete am 20.04.1991. Er erhielt eine monatliche Vergütung in Höhe von … brutto für den Monat November 1990 von der Gemeinschuldnerin nicht.

Mit seiner am 29.12.1992 beim Arbeitsgericht Potsdam eingegangenen Klage hat der Kläger die Feststellung des offenen Vergütungsanspruchs als bevorrechtigte Forderung im Sinne von § 17 Abs. 3 Ziff. 1a Gesamtvollstreckungsordnung (GesO) beantragt.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat mit Beschluß vom 25.03.1993 sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Kreisgericht Potsdam-Stadt/Gesamtvollstreckungsgericht verwiesen.

Gegen den ihm am 01.04.1993 zugestellten Beschluß hat der Kläger am 14.04.1993 sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet.

Er ist der Auffassung, daß das Arbeitsgericht Potsdam als sachnäheres Gericht zuständig sei, weil es um die Beurteilung eines Betriebsübergangs gehe. Auch seien in der ehemaligen DDR im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit vergleichbare Streitigkeiten vor den Kammern für Arbeitssachen der Kreisgerichte verhandelt worden. Nach dem Aufbau einer eigenständigen Arbeitsgerichtsbarkeit in den neuen Bundesländern sei deshalb davon auszugehen, daß solche Verfahren, wie auch im Falle der Anwendung der Konkursordnung, vor dem Arbeitsgericht zu verhandeln seien.

Der Beklagte hält die Auffassung des Arbeitsgerichts Potsdam für zutreffend.

2. Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht Potsdam hat den Rechtsstreit der Parteien zu Recht an das Kreisgericht Potsdam-Stadt/Gesamtvollstreckungsgericht verwiesen.

2.1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.

Sie ist nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG statthaft und form- und fristgerecht (§§ 577 Abs. 2 ZPO, 78 Abs. 1 ArbGG) eingelegt worden.

Über diese sofortige Beschwerde konnte der Vorsitzende der Kammer nach §§ 573 Abs. 1, 577 ZPO i.V. mit §§ 78 Abs. 1 ArbGG ohne mündliche Verhandlung alleine entscheiden (vgl. BAG vom 10.12.1992 – 8 AZB 6/92 –; LAG Brandenburg vom 17.12.1992 – 1 Ta 73/92 – und vom 03.05.93 – 3 Ta 35/92 –).

2.2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Gem. § 11 Abs. 3 Satz 3 GesO ist für die Klage ausschließlich das Gericht zuständig, bei dem die Gesamtvollstreckung durchgeführt wird. Wie bereits das Arbeitsgericht Potsdam zutreffend betont hat, existiert in der GesO keine dem § 146 Abs. 5 Konkursordnung vergleichbare Norm. Deshalb sind für Forderungsfeststellungsklagen ausschließlich die Kreisgerichte zuständig, bei denen das Gesamtvollstreckungsverfahren durchgeführt wird (vgl. Hess/Binz GesO, § 11 Rdnr. 53).

Die mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Einwände des Klägers vermögen an dieser klaren Gesetzeslage nichts zu ändern. Zum einen ist der Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits die Forderungsfeststellung im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens und nicht die Frage eines Betriebsübergangs. Die Frage des Betriebsübergangs stellt dich allenfalls inzident. Zum anderen ist der Hinweis auf die funktionelle Verteilung der Rechtsstreitigkeiten bei den Gerichten der ehemaligen DDR unbeachtlich. Denn der Gerichtsaufbau nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland hat sich entscheidend geändert. Das Verhältnis von Vollstreckungsgericht und Arbeitsgericht ist nunmehr nicht nur ein Problem der funktionellen, sondern vor allem der sachlichen Zuständigkeit.

2.3. Der sofortigen Beschwerde war deshalb der Erfolg zu versagen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die weitere sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen (§§ 17 Abs. 4 Satz 4 und 5 GVG, 78 ArbGG). Die vorliegende Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Beschluß weicht auch nicht von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts ab.

 

Fundstellen

Haufe-Index 932929

ZIP 1993, 1829

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