Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Anrechnung eines 13. Monatsgehalts auf tarifliche Sonderzahlung in der Metallindustrie

 

Leitsatz (amtlich)

Sieht ein Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen mit Gratifikationscharakter (hier: Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen, Tarifgebiet II, vom 10.03.1991, abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. einerseits und der IG Metall und der DAG andererseits) vor, daß „Leistungen des Arbeitgebers wie Jahresabschlußvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämie, Ergebnisbeteiligung, Weihnachtsgeld und ähnliches” auf die tarifliche Sonderzahlung angerechnet werden können, so fällt unter die „ähnlichen”, anrechenbaren Leistungen jedenfalls ein 13. Monatsgehalt, von dem 60 % zum selben Zeitpunkt geschuldet werden, zu dem auch die tarifliche Sonderzahlung zu leisten ist.

 

Normenkette

Ziffer 4 des TV Sonderzahlung vom 10.03.1991, Tarifgebiet II, für die Betriebe der Metall- und Elektroindustrie in Berlin (Ost) und Brandenburg.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.05.1995; Aktenzeichen 69 Ca 3846/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.05.1996; Aktenzeichen 10 AZR 802/95)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. Mai 1995 – 69 Ca 3846/95 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Sonderzahlung (für das Jahr 1994) nach dem Tarifvertrag über betriebliche Sonderzahlungen. Tarifgebiet II, vom 10. März 1991, abgeschlossen zwischen dem Verband der Metall- und Elektroindustrie in Berlin und Brandenburg e.V. und der IG Metall sowie der DAG. Dabei geht der Streit insbesondere darum, ob ein im Arbeitsvertrag vereinbartes 13. Monatsgehalt, das zu 40 % am 31. Mai und zu 60 % am 30. November gezahlt wird, eine „ähnliche” Leistung im Sinne der Ziffer 4 des TV Sonderzahlung ist; diese Bestimmung lautet:

„Anrechenbare betriebliche Regelungen

Leistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlußvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämie, Ergebnisbeteiligung, Weihnachtsgeld und ähnliches gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne der Ziffer 2 dieses Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche Systeme bleiben unberührt.”

Die tarifliche Sonderzahlung ist nach Ziffer 2 des Tarifvertrages davon abhängig, daß das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag (01. Dezember, falls kein anderer Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung festgelegt ist) sechs Monate besteht und nicht vom Arbeitnehmer gekündigt ist. Die Höhe ist nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelt und beträgt (nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit) maximal 50 % eines Monatsverdienstes.

Von einer weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils abgesehen, § 543 ZPO.

Durch Urteil vom 09. Mai 1995 hat das Arbeitsgericht Berlin die auf Zahlung von 2.654,– DM nebst Zinsen gerichtete, am 14. Februar 1995 zugestellte Klage abgewiesen, und zwar im wesentlichen mit der Begründung, das 13. Gehalt sei, jedenfalls mit dem Ende November geleisteten Teilbetrag, nicht nur, die tarifliche Sonderzahlung sei andererseits jedenfalls auch Entgelt für die im Bezugszeitraum geleistete Arbeit; damit sei „Ähnlichkeit” im Tarifsinne gegeben.

Gegen dieses am 19. Juni 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 13. Juli 1995 eingegangene und am 08. August 1995 begründete Berufung des Klägers.

Der Kläger macht geltend: Eine Anrechnung des 13. Gehalts, das ausschließlich Entgeltcharakter habe, auf die Sonderzahlung, die Gratifikationscharakter trage, sei unzulässig. Dies ergebe sich auch daraus, daß in einem Sozialplan vom 15. Dezember 1994 das Monatsbruttogehalt (als Faktor in einer Abfindungsformel) mit 1/12 des Jahresgehaltes (unter Einschluß des 13. Gehaltes) angegeben sei und daß die Beklagte in Arbeitsbescheinigungen für ausgeschiedene Arbeitnehmer das monatliche Bruttoarbeitsentgelt entsprechend angegeben habe. Auch habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten, von der das Arbeitsverhältnis gemäß § 613 a BGB auf sie übergegangen sei, bis zum Jahre 1992 stets beide Leistungen nebeneinander erbracht.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.654,– DM brutto nebst 4 % Zinsen auf den sich ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt der Urteilsbegründung bei und verweist darauf, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien erst seit 01. Januar 1993 bestehe; den Betrieb der vorherigen Arbeitgeberin des Klägers habe sie nicht nach § 613 a BGB übernommen; die vorherige Arbeitgeberin habe im übrigen auch nur einmal, nämlich im Jahre 1992, die tarifliche Sonderzahlung geleistet.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingele...

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