Entscheidungsstichwort (Thema)

Verweisung im Arbeitsvertrag

 

Leitsatz (amtlich)

Verweisung im Arbeitsvertrag

 

Normenkette

AnwendungsTV Berlin; AVR-DWBB

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.06.2004; Aktenzeichen 78 Ca 2323/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.04.2006; Aktenzeichen 4 AZR 80/05)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 09. Juni 2004 – 78 Ca 2323/04 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, welche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von der Klägerin zu erbringen und welche Vergütung hierfür zu zahlen ist.

Die Beklagte ist eine kirchliche Einrichtung, die in Berlin vor allem im Bereich der Alten-, Behinderten- und Jugendhilfe tätig ist, wobei mehrere dieser Einrichtungen Zuwendungsempfänger i.S. der Anlage 1 zu § 44 LHO sind. Die Beklagte ist Mitglied im D. Werk Berlin-Brandenburg e.V. (DWBB).

Die Arbeitsverträge der Beklagten verweisen seit den 60er Jahren auf die Regelungen der Tarifverträge des öffentlichen Dienstes. Nach Einführung des kirchenspezifischen Regelungsverfahrens zur Festlegung der Arbeitsbedingungen in den e. Kirchen und deren D. Werken schlug die damalige Leitung der Beklagten gemeinsam mit der Mitarbeitervertretung dem Kuratorium der Beklagten mit Schreiben vom 09. Mai 1975 (Bl. 139 d. A.) vor, mit Ausnahme der Bestimmungen, in denen die Eingruppierung und Vergütung geregelt werden, die Arbeitsvertragsrichtlinien für Anstalten und Einrichtungen, die dem diakonischen Werk der EKD angeschlossen sind (AVR-EKD) in Kraft zu setzen. Am 18. Juni 1975 stimmte das Kuratorium dem zu (Bl. 140 d. A.).

Die Beklagte wendete in Umsetzung dieser Entscheidung unter anderem hinsichtlich der Vergütung Regelungen an, die nur für den öffentlichen Dienst des Landes Berlin galten. So wurde zum Beispiel bis 1984 der örtliche Sonderzuschlag für Angestellte gezahlt und für die gewerblichen Arbeitnehmer die Berliner Bezirkstarifverträge angewendet.

Ab 1996 wendet die Beklagte in verschiedenen Bereichen auch andere Tarifverträge an, wie etwa den Entgelttarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk Berlin, den Blumen- und Pflanzenbautarifvertrag, den Tarifvertrag Hotel und Gaststätten sowie bis zur Schließung der Wäscherei den Textiltarifvertrag.

Ab 01. Juli 1999 werden für die Arbeitsverhältnisse neu eingestellter Mitarbeiter die AVR-DWBB insgesamt vereinbart.

Die Klägerin ist seit dem 01. August 1995 zunächst befristet, später unbefristet als Verwaltungsangestellte bei der Beklagten beschäftigt. Auf den Inhalt des Arbeitsvertrages vom 27. Juli 1995 (Bl. 136 d. A.) sowie der nachfolgenden Änderungsverträge (Bl. 37 bis 44 d. A.) wird Bezug genommen.

In dem Arbeitsvertrag vom 27. Juli 1995 ist u. a. geregelt:

„…

Eingruppierung und Vergütung erfolgen für Angestellte nach dem Bundesangestellten TV – BAT – Bund/Länder und für Lohnempfänger nach dem BundesmantelTV – BmtG –.

Vergütungsgruppe BAT VII Fallgruppe 1a”

Im Folgenden sind sodann Grundgehalt, Ortszuschlag und Angestelltenzulage mit den jeweiligen Beträgen angegeben.

Der Vertrag lautet weiter:

„…

Die Arbeitszeit beträgt z.Zt. 19,25 Stunden/Woche, 50 Prozent eines Vollbeschäftigten.

Bestandteil dieses Dienstvertrages sind im Übrigen die Arbeitsvertragsrichtlinien des D. Werkes der e. Kirche in Deutschland sowie die mit der Mitarbeitervertretung des e. J. abgeschlossenen Dienstvereinbarung.”

Seit 01. Juli 2000 ist die Klägerin unbefristet mit 100 % RWA = 38,5 Stunden/Woche beschäftigt (Bl. 37 d. A.).

Nachdem der Klägerin erfolglos angeboten worden war auf die Arbeitsvertragsrichtlinien des D. Werkes „umzusteigen”, teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 09. Dezember 2003 (Bl. 7 und 8 d. A.) mit, dass ab dem 01. Januar 2004 die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für sie entsprechend den Regelungen im öffentlichen Dienst des Landes Berlin nur noch 92 % der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, also durchschnittlich 35,42 Stunden/Woche, betrage. Die Klägerin widersprach dem mit Schreiben vom 19. Dezember 2003 (Bl. 9 d. A.) und stellte auch in Zukunft ihre Arbeitskraft mit 38,5 Stunden/wöchentlich zur Verfügung. Ab Januar 2004 erhält die Klägerin eine Vergütung, die um 8 % gegenüber einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer gekürzt ist.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der im öffentlichen Dienst des Landes Berlin gültige AnwendungsTV sei für ihre arbeitsvertraglichen Beziehungen zu der Beklagten nicht maßgeblich, da dieser im Vertrag nicht vereinbart worden sei. Aus ihrem Arbeitsvertrag ergebe sich vielmehr, dass der BAT nur für die Vergütung, nicht jedoch für die Arbeitszeit gelte. Diese sei nach den AVR geregelt.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in erster Instanz wird auf die Klageschrift vom 26. Januar 2004 sowie ihre Schriftsätze vom 19. Mai und 25. Mai 2004 z. T. nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die mit Schreiben vom 09. Dezember 2003 angeordneten Änderungen der Arbeitsbedingun...

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