Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung des Arbeitsverhältnisses. Altersteilzeit ohne anschließenden Bezug von Rente nach Altersteilzeit. tarifvertragliche Regelung als sachlicher Grund

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Befristungsabrede kann durch den sachlichen Grund der Vereinbarung von Altersteilzeit ohne anschließenden Bezug von Rente gemäß § 237 SGB VI im Sinne des Altersteilzeitabkommens für das private Versicherungsgewerbe (ATzA) gerechtfertigt sein.

 

Normenkette

AltersteilzeitG § 8 III; TzBfG § 14 I

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 12.05.2004; Aktenzeichen 30 Ca 23646/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen 7 AZR 86/05)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1. und 2. wird das Urteil des Arbeitsgericht Berlin vom 12. Mai 2004 – 30 Ca 23646/03 – abgeändert:

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1. und 2. bestehende Arbeitsverhältnis durch Vereinbarung vom 17. August 1998 wirksam mit Ablauf des 31. August 2003 aufgelöst worden ist sowie ob die Beklagten verpflichtet sind, den Kläger zu den bisherigen Vertragsbedingungen weiterzubeschäftigen. Ferner begehrt der Kläger Schadensersatz.

Der am … 1942 geborene Kläger leistete zu Beginn seiner beruflichen Tätigkeit Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung der Angestellten (Bundesversicherungsanstalt für Angestellte; BfA) und ließ sich später auf Grundlage der damals noch gegebenen Gesetzeslage von der gesetzlichen Rentenversicherung gegen Nachweis befreiender Lebensversicherungen mit Wirkung vom 1. Januar 1968 befreien. Auf die entsprechende Bescheinigung der BfA vom 2. September 1998 (Bl. 69 d.A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger war bei den beklagten Versicherungsgesellschaften ab dem 10. Januar 1974 zuletzt als Direktionsbevollmächtigter beschäftigt. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung leisteten der Kläger und die Beklagten aufgrund der Befreiung nicht.

Zur Altersvorsorge hatte der Kläger mehrere Lebensversicherungsverträge abgeschlossen, die zum 60. Lebensjahr des Klägers im Jahre 2002 zur Auszahlung kamen. Diese Versicherungsleistungen verwendete er teilweise zur Beitragsleistung auf andere Versicherungsverträge bzw. für die bei den Beklagten bestehende betriebliche Altersversorgung.

Die Altersversorgung des Klägers umfasst nun folgende Verträge:

  1. Betriebliche Altersversorgung GV 2189999 = Endalter 65 – 70
  2. BfA Altersversorgung = Endalter 65
  3. Victoria Altersversorgung R 90283375 = Endalter 65 – 70
  4. Victoria Altersversorgung R 12468917 = Eintrittsalter 65
  5. Victoria Altersversorgung R 19608883 = Endalter 65
  6. Quelle Versicherung 1021015788979 = Endalter 65/80

Im Jahre 1998 führten die Parteien Gespräche über eine Altersteilzeitvereinbarung. Nachdem zunächst der 30. Juni 2005 als Endtermin vorgesehen war, schlossen die Parteien am 17. August 1998 eine Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Altersteilzeit am 31. August 2003 enden soll. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die vom Kläger zu den Akten gereichte Ablichtung (Bl. 7 bis 10 d.A.) Bezug genommen.

Nachdem der Kläger auf seine Anfrage hin vom Arbeitsamt erfuhr, dass er nach Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht unmittelbar Arbeitslosengeld erhalten werde, sondern eine Sperrzeit verhängt werden würde, machte er vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21. August 2003 (Bl. 11 f d.A.) gegenüber den Beklagten den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses geltend und bot seine Arbeitskraft an.

Mit seiner bei Gericht am 10. September 2003 eingegangenen Klage verfolgt er dieses Ziel weiter.

Mit Schreiben vom 17. November 2003 (Bl. 34 d.A.) und 3. Dezember 2003 (Bl. 90 d.A.) teilte die Bundesversicherungsanstalt dem Kläger mit, dass er vor Erreichen des 65. Lebensjahres im Jahre 2007 keinen Anspruch auf Rentenleistung habe.

Auf Grundlage des Bescheides des Arbeitsamtes vom 28. August 2003 (Bl. 37 f d.A.) erhält der Kläger seit 24. November 2003 ein wöchentliches Arbeitslosengeld von 266,56 EUR. Dieser Bescheid wurde auch auf Widerspruch des Klägers nicht abgeändert.

Mit bei Gericht am 28. November 2003 eingegangenem und den Beklagten am 3. Dezember 2003 zugestellten Schriftsatz verlangt der Kläger Schadensersatz wegen der ihm infolge der Sperrzeiten entgangenen Arbeitslosengeldleistungen in Höhe von 2.198,72 EUR.

Der Kläger hat die Meinung vertreten, dass es zu einer Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. August 2003 nicht gekommen sei. Der Altersteilzeitarbeitsvertrag vom 17. August 1998 enthalte eine Befristung, die an den allgemeinen Regeln zu messen sei. Dieser Prüfung halte die Befristungsabrede nicht stand, denn sie laufe auf eine Umgehung der Normen des Kündigungsschutzgesetzes hinaus. Die Befristungsmöglichkeit nach dem Altersteilzeitgesetz gehe davon aus, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann ohne Kündigung beendet werden könne...

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