Zulassung: Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzung für eine Eingruppierung in Lgr. 7

 

Leitsatz (amtlich)

Voraussetzung für eine Eingruppierung in Lgr. 7

 

Normenkette

RTV Gebäudereiniger § 7

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 14.06.2005; Aktenzeichen 50 Ca 18953/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 09.05.2007; Aktenzeichen 4 AZR 194/06)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. Juni 2005 – 50 Ca 18953/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 01. April 1959 tätig und seit Abschluss seiner Lehre im Jahre 1962 als Gebäudereiniger eingesetzt.

Bis zum Inkrafttreten des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV Gebäudereinigung) vom 04. Oktober 2003 am 01. April 2004 erhielt der Kläger Vergütung gemäß § 21 Tätigkeitsbereich (1) – Gebäudereinigung 1.3. i.V.m. § 22 RTV Gebäudereinigung vom 12. November 2002 in Höhe von zuletzt 11,26 Euro brutto pro Stunde.

Die Beklagte gruppierte mit Inkrafttreten des RTV Gebäudereinigung vom 04. Oktober 2003 den Kläger in die Lohngruppe 6 des RTV ein und rechnete mit einem Stundenlohn von 10,18 Euro brutto ab.

Mit seiner bei Gericht am 03. August 2004 eingegangenen und der Beklagten am 10. August 2004 zugestellten Klage hat der Kläger nach schriftlicher Geltendmachung seines Anspruches mit Schreiben vom 20. Juli 2004 die Vergütungsdifferenz zwischen dem abgerechneten Stundenlohn und dem begehrten Stundenlohn nach Lohngruppe 7 in Höhe von 11,28 Euro brutto für den Monat Juni 2004 sowie mit Klageerweiterung vom 17. Januar 2005 für die Monate Juli bis Dezember 2004 begehrt. Mit Klageerweiterung vom 14. Februar 2005 hat er darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass er ab 01. Juni 2004 in die Lohngruppe 7 des RTV Gebäudereinigung vom 04. Oktober 2003 einzugruppieren ist.

Die Beklagte hat im Gütetermin am 02. September 2004 erklärt, auf die Einhaltung der tariflichen Ausschlussfristen hinsichtlich weiterer Differenzentgeltansprüche, die sich aus der streitigen Eingruppierung ergeben, zu verzichten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Voraussetzungen der Eingruppierung in die Lohngruppe 7, da diese vor dem Hintergrund der Änderung der Handwerksordnung dahingehend auszulegen sei, dass zumindest diejenigen, die einen entsprechenden Abschluss in der Gebäudereinigung haben, von dieser Lohngruppe erfasst werden, auch wenn sie jeweils nur in Teilbereichen tätig waren.

Der Kläger hat zudem die Auffassung vertreten, dass die Tarifvertragparteien in den Tarifverhandlungen ausdrücklich gewollt hätten, dass Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Tarifabschlusses den Ecklohn A erhalten hätten, in Lohngruppe 7 des neuen Tarifvertrages überführt werden, dass also Arbeitnehmer, die über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, unabhängig vom Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in Lohngruppe 7 eingruppiert werden.

Außerdem hat der Kläger auf § 7 Nr. 7 und § 24 RTV verwiesen.

Der Kläger hat behauptet, er werde seit 01. Januar 2004 in einer Kolonne eingesetzt, die mit Glasreinigung, dem Einpflegen von Edelstahl sowie der Reinigung und dem Einpflegen von Aufzügen befasst sei.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab 01. Januar 2005 Vergütung noch Lohngruppe 7 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung, gültig ab 01.04.2004 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 778,36 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 77,22 Euro seit dem 04. August 2004 und auf weitere 701, 14 Euro seit dem 22.01.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, den Kläger zutreffend eingruppiert zu haben, da er ausschließlich in der Glas- und Außenreinigung eingesetzt sei, wofür eine dreijährige Berufsausbildung nicht erforderlich sei und da dies lediglich einen Teilbereich des Tätigkeitsspektrums darstelle.

Sie hat behauptet, der Kläger sei bis Oktober 2004 innerhalb der Glasabteilung im sogenannten Tourenbereich tätig gewesen und habe schwerpunktmäßig Schaufenster gereinigt. Ab Oktober 2004 sei er einer Arbeitsgruppe zugeordnet, die ebenfalls Glasreinigungsarbeiten verrichte.

Wegen des weiteren diesem Streit zugrunde liegenden unstreitigen Sachverhaltes und des streitigen Vorbringens der Parteien in der I. Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 140-141 d.A.) sowie auf die zwischen den Parteien in der Eingangsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Durch Urteil vom 14. Juni 2005 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in Lohngruppe 7 des RTV Gebäudereinigung. Entscheidend hierfür sei nicht sein Ausbildungsabschluss...

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