Revision

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Befristung des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines projektbedingt erhöhten Personalbedarfs

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein projekbedingt erhöhter Personalbedarf kann die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

2. Will ein Arbeitgeber ein längerfristiges Forschungsprojekt nur bei einer gesicherten Drittmittelfinanzierung durchführen, muss sich seine Prognose, dass für den Arbeitnehmer zukünftig kein Bedarf mehr besteht, nur auf die drittmittel-finanzierten Teile des Forschungsprojektes beziehen. Ob der Drittmittelgeber das Forschungsprojekt weiter fördern wird, ist ohne Belang, sofern eine Anschlussförderung nicht bereits absehbar ist.

 

Normenkette

TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen 93 Ca 10743/04)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.02.2006; Aktenzeichen 7 AZR 241/05)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Oktober 2004 – 93 Ca 10743/04 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision des Klägers wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung in ihrem letzten Arbeitsvertrag.

Der Kläger war seit dem 1. März 1991 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge – unterbrochen durch kurze Zeiten der Arbeitslosigkeit – in der Bundesanstalt für M. und -p. (BAM) der Beklagten als Wissenschaftler tätig. Die Parteien schlossen zuletzt unter dem 26. November 2003 einen Arbeitsvertrag, wonach der Kläger in der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis 30. November 2005 als wissenschaftlicher Angestellter beschäftigt werden sollte. In § 1 Abs. 1 des Vertrages heißt es:

„Der Arbeitnehmer wird als wissenschaftlicher Angestellter für folgende Aufgaben von begrenzter Dauer im Rahmen des Vorhabens 8132 beschäftigt:

Mitarbeit bei der Planung von Beschichtungsvarianten, Mitarbeit bei der Planung tribologischer Versuchsreihen, Planung des Einsatzes verschiedenartiger Nachuntersuchungen an Verschleißspuren, Koordination der tribologischen und analytischen Untersuchungen, Bildung von Modellen zur Beschreibung der tribochemischen Befunde sowie Planung geeigneter Versuchsstrategien zur Überprüfung/Verfeinerung der Modelle nach Maßgabe der für diesen Zweck bewilligten Haushaltsmittel.”

Die Parteien vereinbarten, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen bestimmen sollte; wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 21 f. d.A. verwiesen. Der Abschluss des Arbeitsvertrages erfolgte, nachdem die Deutsche F. (DFG) für zwei Jahre Mittel für die Beschäftigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters für das Forschungsprojekt „Bedeutung von Triboreaktionsschichten auf Reibung und Verschleiß harter Kohlenstoffschichten” bewilligt hatte. In dem der Bewilligung zugrunde liegenden Antrag, der von dem Kläger erarbeitet worden war, heißt es, dass Mittel für einen Zeitraum von zwei Jahren beantragt werde; die voraussichtliche Gesamtdauer des Projekts betrage vier Jahre. Der Kläger wurde aus den von der DFG zugewendeten Mitteln vergütet.

Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses gewandt. Er hat dabei geltend gemacht, es bestehe ein dauerhafter Bedarf für seine Arbeitsleistung. Auch wenn die mit dem Forschungsvorhaben 8132 verbundenen Arbeiten mit dessen Beendigung entfallen würden, gelte dies doch nicht für weitere Arbeiten, die er seit dem Jahr 1991 in der BAM verrichte. Der Kläger hat es ferner für unerheblich gehalten, dass die DFG für seine Beschäftigung lediglich Mittel für zwei Jahre bewilligt habe. Dieser Sachgrund für die Befristung sei der Befristungsgrundform „Zeitangestellter” zuzuordnen, die die Parteien jedoch arbeitsvertraglich nicht vereinbart hätten. Die Beklagte hat demgegenüber die Befristung des Arbeitsverhältnisses für rechtswirksam gehalten. Der Kläger sei seit dem 1. Dezember 2003 ausschließlich mit den in dem Arbeitsvertrag vom 26. November 2003 genannten Tätigkeiten, die zu dem Forschungsvorhaben 8132 gehörten, beschäftigt worden. Auch sei die Befristung wegen der begrenzten Bewilligung von Haushaltsmitteln gerechtfertigt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage durch ein am 26. Oktober 2004 verkündetes Urteil abgewiesen. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses sei gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG sachlich gerechtfertigt. Der Kläger werde aus den für zwei Jahre für die Durchführung des Forschungsvorhabens 8132 bewilligten Drittmitteln vergütet und weitaus überwiegend mit Arbeiten dieses Forschungsvorhabens beschäftigt. Die Beklagte könne sich nach Nr. 2 Abs. 1 SR 2y BAT auf den genannten Sachgrund berufen, da die Parteien in dem Arbeitsvertrag darauf hingewiesen hätten, dass der Kläger seine Vergütung aus zweckgebundenen Haushaltsmitteln erhalten solle. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses ihm am 18. November 2004 zugest...

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