Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 03.06.1999; Aktenzeichen 25 Ca 35560/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 29.03.2001; Aktenzeichen 6 AZR 653/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juni 1999 – 25 Ca 35560/98 – teilweise geändert und die Widerklage in Höhe eines Betrages von 530,18 DM nebst 5,5 % Zinsen p. a. seit dem 5. Januar 1999 abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Juni 1999 – 25 Ca 35560/98 – zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat 9/10 und die Beklagte 1/10 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, Teile der Vergütung für die Monate Juni 1997 bis April 1998 zurückzuzahlen.

Die Beklagte beschäftigte den Kläger, der zuvor bei der „Deutschen Post” tätig war, seit dem 03. Oktober 1990 als Zusteller im Beitrittsgebiet. Auf das Arbeitsvertrag fand kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeiter der Beklagten im Beitrittsgebiet (TV Arb-O) Anwendung. Die Beklagte setzte den Kläger ab dem 14. Oktober 1996 im Tarifgebiet West ein und zahlte ihm seitdem eine Vergütung nach Maßgabe des westlichen Tarifrechts. Der Kläger ist seit dem 01. Juni 1997 wieder im Beitrittsgebiet tätig, erhielt jedoch weiterhin die für eine Tätigkeit im Tarifgebiet West gezahlte Vergütung. Die Vergütungsdifferenz beträgt für die Monate Juni bis September 1997 2.536,69 DM brutto einschließlich eines Gesamtsozialversicherungsbeitrages von 530,18 DM sowie für die Monate Oktober 1997 bis April 1998 2.653,80 DM netto.

Nachdem die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, es sei zu einer Überzahlung gekommen, hat der Kläger mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß der Beklagten ein Rückzahlungsanspruch nicht zustehe. Die Beklagte hat den Kläger im Wege der Widerklage auf Rückzahlung der genannten Beträge in Anspruch genommen, worauf der Kläger seine Klage zurückgenommen hat.

Das Arbeitsgericht hat der Widerklage durch ein am 03. Juni 1999 verkündetes Urteil entsprochen. Der Kläger sei in Höhe der geltend gemachten Vergütungsdifferenz ungerechtfertigt bereichert, da ihm seit dem 01. Juni 1997 lediglich eine Vergütung nach dem TV Arb-O zugestanden habe. Er sei nicht entreichert und müsse daher die geleisteten Beträge – für die Monate Juni bis September 1997 einschließlich der von der Beklagten abgeführten Lohnsteuer und des gesamten Gesamtsozialversicherungsbeitrages – zurückzahlen.

Gegen dieses ihm am 23. Juni 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Juli 1999 eingelegte Berufung des Klägers, die er mit einem am 10. August 1999 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger hält einen Rückzahlungsanspruch weiterhin dem Grunde nach nicht für gegeben. Er ist der Auffassung, seine Arbeitsleistung müsse auch nach dem 01. Juli 1997 nach dem TV Arb vergütet werden. Jedenfalls könne eine Änderung der Vergütung nicht rückwirkend, sondern allenfalls für die Zukunft erfolgen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage unter Änderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 03. Juni 1999 – 25 Ca 35560/98 und 25 Ca 1580/99 – abzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§ 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 518, 519 ZPO).

Die Berufung ist jedoch nur zum Teil begründet. Dem Kläger stand für die Monate Juni 1997 bis April 1998 lediglich eine Vergütung nach dem TV Arb-O zu; er hat deshalb gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 BGB die Differenz zur erhaltenen Vergütung nach dem TV Arb zurückzuzahlen. Diese Verpflichtung bezieht sich jedoch nicht auf den von der Beklagten in der Zeit vom Juni bis September 1997 zu Unrecht geleisteten Gesamtsozialversicherungsbeitrag, weil der Kläger insoweit nicht bereichert ist.

1. Die Beklagte schuldete dem Kläger ab dem 01. Juni 1997 lediglich eine Vergütung nach Maßgabe des TV Arb-O, dessen Anwendbarkeit von den Parteien im Hinblick auf die zunächst erfolgte dauernde Beschäftigung des Klägers im Beitrittsgebiet vereinbart worden war. Dem Kläger stand zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts während der Zeit seiner Beschäftigung im Tarifgebiet West eine Vergütung nach dem TV Arb zu. Nachdem der Kläger jedoch wieder ausschließlich und auf Dauer im Beitrittsgebiet eingesetzt wurde, unterfiel das Arbeitsverhältnis wieder dem TV Arb-O (vgl. hierzu nur BAG E 85, 322; AP Nr. 2 zu § 1 TV Arb Bundespost, jeweils m.w.N.). Dabei ist es entgegen der Auffassung des Kläger...

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