Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.03.2000; Aktenzeichen 7 AZR 758/98)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 23. Dezember 1997 – 39 Ca 10318/97 – geändert:

  1. Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet ist.
  2. Die Beklagte trägt die Kostendes Rechtsstreits

II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der auf den 31. Juli 1998 festgelegten Befristung des 4. mit der Klägerin auf jeweils ein Schuljahr abgeschlossenen Arbeitsvertrages. Diesem Streit liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin seit dem 25. August 1994 aufgrund von insgesamt vier jeweils auf ein Schuljahr befristeten Arbeitsverträgen, die teilweise unterschiedliche Stundenzahlen pro Woche vorsahen, gegen ein monatliches Gehalt von zuletzt ca. 3.000,– DM brutto beschäftigt. Auf den Inhalt der zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin abgeschlossenen Arbeitsverträge wird Bezug genommen.

Seit Aufnahme ihrer Tätigkeit beim Rechtsvorgänger der Beklagten wird die Klägerin ausschließlich im Bezirk Ch. und dort stets in derselben Schule eingesetzt. Ihre Aufgabe besteht darin, sich – in Absprache mit dem jeweiligen Lehrer – innerhalb des Unterrichts aber auch außerhalb desselben um behinderte bzw. verhaltensauffällige Kinder zu kümmern, und auch diesen eine Teilnahme am Schulunterricht zu ermöglichen und andererseits den ordnungsgemäßen Unterrichtsablauf zu gewährleisten.

Die Beklagte beschäftigt insgesamt ca. 250 Schulhelfer(innen) mit unterschiedlichen Stundenzahlen, die zwischen sieben und 30 Stunden pro Woche liegen. Die durchschnittliche Stundenzahl beträgt etwa 15 Stunden pro Woche. Die Beklagte setzt die von ihr angestellten Schulhelfer(innen) in den Schulen des Landes B. auf der Basis eines mit dem Land Berlin abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrages ein. Auf den Inhalt dieses Vertrages wird Bezug genommen (vgl. Bl. 38 bis 42 d.A.).

Auf der Basis dieses Geschäftsbesorgungsvertrages fordert das beklagte Land durch die 23 bezirklichen Koordinatoren des Landesschulamtes auf der Basis der 23 bezirklichen Etats für jedes Schuljahr etwa zwei Monate vor Beginn des Schuljahres die konkrete Anzahl von Schulhelfer(innen) an.

Neben dem Einsatz von Schulhelfern für das beklagte Land befaßt sich die Beklagte noch mit der Durchführung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen für die B. für A.

Neben der Beklagten bedient sich das Land B. noch einer weiteren Gesellschaft für den Einsatz von Schulhelfern. Diese steht nicht in einer unmittelbaren Konkurrenz zur Beklagten, da deren Schulhelfer nur für autistische Kinder eingesetzt werden.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung ihres Arbeitsvertrages sei sachlich nicht gerechtfertigt und deshalb unwirksam.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie rechtfertigt die jeweiligen Befristungen, insbesondere auch die letzte Befristung mit ihrer vollkommenen planerischen und finanziellen Abhängigkeit vom Land B. das die Mittel für den Einsatz der Schulhelfer stets nur für ein Schuljahr zur Verfügung stellt und den Bedarf an Schulhelfern erst zwei Monate vor Beginn des Schuljahres mitteilt.

Durch ein Urteil vom 23. Dezember 1997 hat das Arbeitsgericht Berlin die von der Klägerin erhobene Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses der Klägerin am 23. Februar 1998 zugestellte Urteil hat sie mit einem am 23. März 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 21. April 1998 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin tritt dem angefochtenen Urteil mit Rechtsausführungen entgegen.

Die Klägerin beantragt.

das angefochtene Urteil zu ändern und festzustellen, daß das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Sie tritt der Berufung mit Rechtsausführungen entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze der Klägerin vom 21. April 1998 und der Beklagten vom 28. Mai 1998 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung, die frist- und formgerecht im Sinne von § 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO eingelegt und begründet worden ist, hat Erfolg. Die im letzten Arbeitsvertrag der Klägerin vorgesehene Befristung auf den 31. Ju...

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