Entscheidungsstichwort (Thema)

„Schwarzarbeit”

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Arbeitsvertrag, der unter Verletzung Steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Meldepflichten durchgeführt wird, ist nicht rechtsunwirksam.

 

Normenkette

BGB § 134

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 26.06.1990; Aktenzeichen 43 Ca 66/90)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 26. Juni 1990 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 43 Ca 66/90 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen – teilweise wie folgt abgeändert:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.656,64 DM brutto (fünftausendsechshundertsechsundfünfzig 64/100 DM) abzüglich 1.850,– DM netto (tausendachthundertfünfzig) nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 13. März 1990 zu zahlen.
  2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/20 und der Beklagte 19/20.

 

Tatbestand

Die 1967 geborene Klägerin trat am 26. August 1989 als ungelernte Zapfer in/Servierer in die Dienste des Beklagten in dessen Gaststätte „I., P. straße … Berlin …. Ab Oktober 1989 arbeitete die Klägerin in der Gaststätte des Beklagten täglich acht Stunden und ab Januar 1990 fünf Tage wöchentlich jeweils in der Zeit von 11.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Mit Schreiben vom 6. Februar 1990, der Klägerin zugegangen am 9. Februar 1990, kündigte der Beklagte den Arbeitsvertrag der Klägerin fristlos. Nachdem sie vor dem Arbeitsgericht Berlin die Rechtsunwirksamkeit dieser Kündigung geltend gemacht und sich wegen ihrer Schwangerschaft auf den besonderen Bestandsschutz nach dem Mutterschutzgesetz berufen hatte, erklärte der Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Mai 1989, daß er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin als von Anfang an fortbestehend und die Kündigung als unwirksam erachte.

Mit der beim Arbeitsgericht Berlin am 3. März 1990 eingegangenen und dem Beklagten am 13. März 1990 zugestellten Klage hat die Klägerin noch Lohnansprüche für die Monate November und Dezember 1989 und für den Monat Januar 1990 geltend gemacht, und zwar für die Monate November und Dezember jeweils 2.012,01 DM und für Januar 1.800,– DM brutto. Sie hat in diesem Zusammenhang behauptet, in den Monaten November und Dezember 1989 jeweils an 26 Tagen und im Januar 1990 an 23 Tagen für den Beklagten gearbeitet zu haben, wobei die Parteien 70,– DM netto pro Schicht als Arbeitsentgelt vereinbart hätten. Als Abschlagszahlungen habe sie lediglich zweimal 600,– DM und einmal 650,– DM netto erhalten, so daß sie sich diesen Betrag auf die Klageforderung anrechnen lasse.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.824,02 DM brutto abzüglich 1.850,– DM netto nebst 4 % Zinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 13. März 1990 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat zunächst behauptet, es sei monatlich lediglich die Zahlung eines Arbeitsentgeltes in Höhe von 600,– DM brutto vereinbart worden (Bl. 12 und 46 d.A.), später jedoch eingeräumt, daß die Klägerin ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 1.820,– DM vereinbarungsgemäß zu erhalten habe (Bl. 56 d.A.). Des weiteren hat er behauptet, die Klägerin habe das vereinbarte Bruttoentgelt vorbehaltlich einer Abrechnung bis einschließlich Januar 1990 erhalten. Die nicht abgeführten Arbeitnehmerbeiträge für die Monate September bis Oktober 1989 in Höhe von 597,33 DM monatlich, für November 1989 in Höhe von 465,77 DM, für Dezember 1989 in Höhe von 597,33 DM und für Januar 1990 in Höhe von 531,28 DM im Betrage von insgesamt 2.789,04 DM seien jedoch von der Gesamtforderung abzusetzen. Gleiches gelte hinsichtlich der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Monate Februar bis April 1990 in Höhe von insgesamt 1.651,94 DM.

Ferner hat der Beklagte behauptet, daß in seiner Gaststätte der Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin (West) vorhanden sei und von der Klägerin jederzeit hätte eingesehen werden können.

Der zuletzt genannten Behauptung des Beklagten ist die Klägerin entgegengetreten und hat auch bestritten, daß sie entgegen den Darlegungen des Beklagten Kassendifferenzen verursacht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, §§ 313 Abs. 2, 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

Durch am 26. Juni 1990 verkündetes Urteil hat die Kammer 43 des Arbeitsgerichts Berlin der Klage stattgegeben und den Wert des Streitgegenstandes auf 3.974,– DM festgesetzt. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf den Inhalt des erst instanzlichen Urteils verwiesen.

Gegen das seinen Prozeßbevollmächtigten am 12. Juli 1990 zugestellte Urteil richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 14. Juli 1990 eingegangene Berufung des Beklagten, die er – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. August 1990 – mit beim Rechtsmittelgericht am 27. und 28. August 1990 eingegangenen Schriftsätzen begründet hat.

Er behauptet nunmehr, die Klägerin habe f...

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