Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderungsanspruch gem. § 1 Abs. 5 des Tarifvertrages über ein Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung – Ang) nicht Zug- um-Zug gegen die Verpflichtung zur Übernahme des evtl. Steuerschadens des Angestellten

 

Leitsatz (amtlich)

Der Arbeitgeber kann eine Zuwendung nach dem TV-Zuwendung Ang von dem ausgeschiedenen Angestellten in Höhe des Bruttobetrages zurückfordern, ohne verpflichtet zu sein, einen dem Angestellten evtl. entstehenden Steuerschaden ersetzen zu müssen.

 

Leitsatz (redaktionell)

Hinweis der Geschäftsstelle

Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in 7facher Ausfertigung bei dem Bundesarbeitsgericht einzureichen.

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 26.01.1998; Aktenzeichen 93 Ca 42321/97)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.04.2000; Aktenzeichen 10 AZR 257/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 26. Januar 1998 – 93 Ca 42321/97 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.348,46 DM zu zahlen.
  2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten eine Zuwendung an die Klägerin zurückzuzahlen.

Die Beklagte war bei der Klägerin als Angestellte beschäftigt und erhielt im November 1996 eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-O) in Höhe von 4.181,31 DM brutto.

Auf die Zuwendung entfielen ausweislich der durch die Klägerin erteilten Abrechnung, wegen deren Inhalts im einzelnen auf die Fotokopie (Bl. 13 d. A.) verwiesen wird, DM 2.104,– Lohnsteuer, DM 157,80 Solidaritätsbeitrag und DM 189,36 Kirchensteuer. An die Beklagte ausgezahlt wurde – unter Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von zusammen 863,45 DM – ein Nettobetrag von 866,70 DM.

Nachdem die Beklagte mit dem Schreiben vom 13.02.1997 das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1997 gekündigt und die Parteien nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten am 03.03.1997 einen Aufhebungsvertrag zum gleichen Zeitpunkt geschlossen hatten, machte die Klägerin mit dem Schreiben vom 18.04.1997 (Bl. 69 d. A.) den Anspruch auf Zahlung eines Nettobetrages von 3.317,86 DM geltend und forderte die Beklagte – unter Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Ratenzahlungsvereinbarung – zur Zahlung innerhalb von vier Wochen auf.

Nach einem Schriftwechsel der Parteien hat die Klägerin mit der am 10.09.1997 im Mahnverfahren erhobenen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 3.317,86 DM sowie 30,16 DM Zinsen für die Zeit vom 27.05. bis 17.08.1997 und weiterer 8,50 DM begehrt.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, eine Rückzahlung nur in Höhe des erhaltenen Nettobetrages zu schulden, jedenfalls den Bruttobetrag nur Zug um Zug gegen eine auf den Ersatz des durch eine unvollständige steuerliche Berücksichtigung der Rückzahlung gerichtete Erklärung der Klägerin zu schulden.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 45–46 d. A.) abgesehen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

Durch ein am 26.01.1998 verkündetes Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 3.317,86 DM Zug um Zug gegen eine Erklärung der Klägerin, wonach sie sich verpflichtet, der Beklagten sämtliche Nachteile zu ersetzen, die aus der unvollständigen steuerlichen Berücksichtigung der Rückzahlung entstehen, verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte auferlegt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte schulde zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 des TV Zuwendung Ang-O die Rückzahlung der erhaltenen Zuwendung, wobei die Rückzahlungspflicht sich in der Regel auf den vollen Bruttobetrag belaufe. Die Belastung des Arbeitnehmers mit der Rückzahlung des vollen Bruttobetrages führe unter Berücksichtigung möglicher bleibender steuerlichen Nachteile jedoch zu Ergebnissen, die mit Sinn und Zweck des Zuwendungstarifvertrages nicht vereinbar seien. Deshalb sei der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer sämtliche steuerlichen Nachteile zu ersetzen, die ihm dauerhaft verblieben. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (Bl. 47–50 d. A.) verwiesen.

Gegen das der Klägerin am 17.06.1998 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.07.1998 bei dem Landesarbeitsgericht Berlin eingegangene Berufung, die die Klägerin mit einem nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 17.09.1998 am selben Tag eingegangenen Schriftsatz wie folgt begründet,

das Arbeitsgericht habe ihr zwar zu Recht die ursprüngliche Hauptforderung zugesprochen, jedoch zu Unrecht eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Abgabe der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Erklärung vorgenommen. Einen entsprechenden Hilfsantrag habe sie nicht gestellt. Der Rückzahlungsanspruch se...

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