Entscheidungsstichwort (Thema)

BAT/BAT-O. räumlicher Geltungsbereich. Rückkehrer

 

Leitsatz (amtlich)

Umsetzung des Feuerwehr-Urteils des BAG vom 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 –.

 

Normenkette

BAT-O § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 28.02.1997; Aktenzeichen 22 Ca 32863/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 15.04.1999; Aktenzeichen 6 AZR 562/97)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28. Februar 1997 – 22 Ca 32863/96 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis der BAT oder der BAT-O anzuwenden ist.

Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging nach Maßgabe der Bestimmungen im Einigungsvertrag auf das beklagte Land über. Durch schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien, wegen dessen Inhalts auf die Anlage 4 zur Klageschrift (Ablichtung Bl. 8 d.A.) verwiesen wird, vereinbarten sie die Weiterbeschäftigung der Klägerin ab dem 1. Januar 1991 auf unbestimmte Zeit als vollbeschäftigte Angestellte sowie die Anwendbarkeit des BAT-O einschließlich der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge.

Nachdem die Klägerin zunächst in einer Dienststelle im Ostteil der Stadt beschäftigt worden war, wurde sie mit Wirkung vom 14. Januar 1992 auf nicht absehbare Zeit in eine Dienststelle im Westteil der Stadt versetzt. Seit dem 2. Februar 1992 ist die Klägerin wieder dauerhaft im Ostteil Berlins beschäftigt.

Unter dem 4. März 1993 richtete der Beklagte folgendes Schreiben (Ablichtung Bl. 7 und 7 Rs. d.A.) an die Klägerin:

„Betrifft: Tarifsituation nach der Vereinigung

hier: Auswirkungen der Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 und 12/92 –

Sehr geehrte Frau …!

Das Bundesarbeitsgericht hat in den genannten Urteilen festgestellt, daß im Falle von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet wurde und die auf nicht absehbare Zeit in einer im Westteil Berlins gelegenen Dienstelle tätig sind, auf diese Arbeitsverhältnisse das im Westteils Berlins gültige Tarifrecht anzuwenden ist.

Die Geltungsbereichsregelungen des BAT/BAT-O entsprechen der den Urteilen zugrundeliegenden Rechtslage. Deswegen ist es gerechtfertigt und geboten, die Arbeitnehmer des Landes Berlin, die z.Z. noch nach den Regelungen des BAT-O behandelt werden, mit den vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fällen gleichzubehandeln, sofern sie die vom Bundesarbeitsgericht erkannte tatbestandsmäßige Voraussetzung einer dauerhaften bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehenden Beschäftigung im Westteil Berlins erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn mit einem solchen, im Westteil der Stadt gelegenen, „Stamm”-Arbeitsplatz Einsätze im Ostteil der Stadt verbunden sind. Maßgebend für die Prüfung, ob eine dauerhafte bzw. auf nicht absehbare Zeit bestehende Beschäftigung im Westteil der Stadt vorliegt, ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit.

Sie waren vom 14. Januar 1992 bis 01. Februar 1992 auf nicht absehbare Zeit im Westteil der Stadt beschäftigt. Aus den BAT-Urteilen ergibt sich, daß Ihr Arbeitsverhältnis vom Tage der Aufnahme Ihrer dauerhaften Tätigkeit im Westteil der Stadt von den Regelungen des Tarifrechts West erfaßt wird.

Leistungsansprüche können jedoch nur nach Maßgabe der tariflichen Ausschlußfristen erfüllt werden (§ 70 BAT). Sie erhalten daher ab 01. Februar 1992 Bezüge nach den Bestimmungen des BAT.

Ab 01. Februar 1992 entrichten wir für Sie die Beiträge bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) für die Zusatzversorgung. Eine Satzung der VBL erhalten Sie zusammen mit der Anmeldebestätigung von der VBL zugesandt.

Mit Wirkung vom 14. Januar 1992 haben wir Sie dem Sozialversicherungsrechtskreis West zugeordnet.

Ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38,5 Stunden. Dies gilt frühestens ab 11. November 1992, d.h. bereits ab der 46. Kalenderwoche.

Die seither geleistete Mehrarbeit von 1,5 Stunden wöchentlich wird Ihnen gutgeschrieben und durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten. Bitte wenden Sie sich diesbezüglich an die zuständige Dienstleistung bzw. Ihr Geschäftszimmer.

Eine weitergehende Ausgleichsregelung für die Vergangenheit ist nicht vorgesehen.

Seit dem 14. Februar 1992 sind Sie dauerhaft bzw. auf nicht absehbare Zeit im Ostteil der Stadt beschäftigt. Die Regelungen des BAT sind jedoch auch weiterhin für Ihr Arbeitsverhältnis maßgebend.

Aufgrund des Arbeitsplatzwechsels in den Ostteil der Stadt haben wir Sie jedoch mit Wirkung vom 14. Februar 1992 wieder dem Sozialversicherungsrechtskreis Ost zugeordnet.”

Mit Schreiben vom 6. Februar 1996 (Ablichtung Bl. 13– 14 d.A.) teilte das beklagte Land der Klägerin mit:

„Betrifft: Rechtliche Konsequenzen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG);

hier: Gewährung übertariflicher Leistungen nach dem BAT

Sehr geehrte Frau …,

mit großem Bedauern hat der Senat zur Kenntnis nehmen müssen, daß das Bundesarbeitsgericht (B...

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