Entscheidungsstichwort (Thema)

BAT/BAT-O. Gleichbehandlung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Gewährt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes Angestellten, die nach einer Tätigkeit im Geltungsbereich des BAT auf einen Arbeitsplatz im Beitrittsgebiet zurückkehren, weiterhin Leistungen nach diesem Tarifvertrag und nicht nach dem auf diese Arbeitsverhältnisse anzuwendenden BAT-O (vgl. dazu Urteile des Senats vom 6. Oktober 1994 und vom 23. Februar 1995 – 6 AZR 324/94 – AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt und – 6 AZR 667/94 –, zur Veröffentlichung bestimmt), so muß er andere Angestellte auf vergleichbaren Arbeitsplätzen gleichbehandeln. Allein darin, daß diese Angestellten nicht im Geltungsbereich des BAT beschäftigt waren, liegt kein sachlicher Grund für die Unterscheidung.
  • Hat der Arbeitgeber die Leistungen nach dem BAT weitergewährt, weil er sich dazu tariflich oder gesetzlich für verpflichtet hielt, so kann er diese Praxis jederzeit beenden. In diesem Fall

    • kann für die Zukunft keiner der vergleichbaren Angestellten die Anwendung des BAT verlangen,
    • ist, wenn der Arbeitgeber die zu Unrecht gewährten Leistungen nicht zurückfordert, für die Vergangenheit die Lohngleichheit dadurch zu verwirklichen, daß auch vergleichbare Angestellte, die nicht im Geltungsbereich des BAT tätig waren, die Leistungen nach diesem Tarifvertrag erhalten.
 

Normenkette

Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – BAT-O – vom 10. Dezember 1990 § 1 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 29.11.1994; Aktenzeichen 3 Sa 107/94)

ArbG Berlin (Urteil vom 29.06.1994; Aktenzeichen 70 Ca 29234/93)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.01.1997; Aktenzeichen 1 BvR 1042/96)

 

Tenor

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 Anwendung findet, oder ob es sich – wie das beklagte Land meint – nach den Bestimmungen des Tarifvertrags zur Anpassung des Tarifrechts – manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 in seiner jeweils geltenden Fassung richtet. Beide Tarifverträge wurden auf Arbeitnehmerseite von der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen, deren Mitglied der Kläger ist.

Der Kläger gehört als Brandmeister der Feuerwache Berlin-Mitte an, die im ehemaligen Ostberlin ihren Sitz hat. Nach dem Beitritt der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik trat das beklagte Land in das Arbeitsverhältnis des Klägers ein. Aufgrund Arbeitsvertrags vom 9. August 1991 wird der Kläger seit dem 1. Juli 1991 als Angestellter auf unbestimmte Zeit nach dem BAT-O beschäftigt. Die Einsätze und die sonstige Arbeitszeit leistet der Kläger überwiegend in dem im ehemaligen Ostberlin liegenden Ausrückebereich der Feuerwache Mitte. In dieser Feuerwache beginnt und endet sein Dienst. Er leistete aber auch Dienstschichten in anderen Feuerwachen, auch in solchen, die im ehemaligen Westberlin liegen. Im Sommer 1991 war er für drei Monate bei der außerhalb des Beitrittsgebiets gelegenen Feuerwache Berlin-Moabit tätig. Das beklagte Land hat Angestellten der Feuerwehr, die im Rahmen des Personalausgleichs aus dem ehemaligen Ostberlin in das ehemalige Westberlin versetzt worden waren, Leistungen nach dem BAT gewährt und nach Rückkehr dieser Angestellten in das Beitrittsgebiet auf deren Arbeitsverhältnisse weiterhin den BAT angewendet. Durch diese Handhabung wird an der Feuerwache Mitte auf die Arbeitsverhältnisse zurückgekehrter Arbeitnehmer der BAT angewandt, während der Kläger und andere Arbeitnehmer nur Leistungen nach dem BAT-O erhalten.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Schwerpunkt seiner Tätigkeit betreffe Einsätze im gesamten Gebiet von Berlin, so daß auf sein Arbeitsverhältnis der BAT anzuwenden sei. Dieser Tarifvertrag gelte auch nach dem Grundsatz arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung. Es liege eine sachfremde Gruppenbildung vor, wenn das beklagte Land auf Arbeitsverhältnisse in den Westteil der Stadt Berlin versetzer Arbeitnehmer nach deren Rückkehr in den Ostteil der Stadt weiterhin den BAT anwende, während Arbeitnehmer, die nicht im ehemaligen Westberlin tätig gewesen seien oder, wie er, niemals Leistungen nach dem BAT erhalten hätten, nur nach BAT-O behandelt würden.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seit dem 1. Juli 1991 der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils geltenden Fassung nebst den diesen ergänzenden Tarifverträgen anzuwenden ist.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde der BAT-O Anwendung. Auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz könne sich der Kläger nicht berufen, weil die ursprünglich auf Dauer in dem Geltungsbereich des BAT versetzten Arbeitnehmer nach ihrer Rückkehr in den räumlichen Geltungsbereich des BAT-O aus Gründen des Besitzstandes weiterhin nach BAT behandelt würden. Selbst wenn aber für diese unterschiedliche Behandlung kein sachlicher Grund bestünde, könne der Kläger nicht seine Behandlung nach BAT fordern, weil ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht nicht bestehe.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt unter Aufhebung der Berufungsurteils zur antragsgemäßen Verurteilung. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet seit dem 1. Juli 1991 der BAT Anwendung.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zwar zutreffend angenommen, daß das Arbeitsverhältnis tarifrechtlich unter den Geltungsbereich des BAT-O fällt. Es hat jedoch verkannt, daß die Anwendung des BAT-O auf das Arbeitsverhältnis der Parteien den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, weil das beklagte Land den Kläger ohne sachlichen Grund gegenüber anderen Arbeitnehmern auf vergleichbaren Arbeitsplätzen ungleich behandelt. Für diese Arbeitnehmer gilt tarifrechtlich auch der BAT-O. Die Beklagte wendet auf ihre Arbeitsverhältnisse jedoch ohne sachlichen Grund den BAT an.

1. Der Kläger kann tariflich nur Leistungen nach dem BAT-O verlangen.

a) Der erkennende Senat hat bei Anwendung des § 1 Abs. 1 BAT-O ein Arbeitsverhältnis als im Beitrittsgebiet begründet angesehen, wenn es vor oder nach dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurde, sofern es einen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweist, der gegenwärtig noch vorhanden ist. Dabei ist für die Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs nicht auf den Sitz der Dienststelle, deren Zuständigkeit oder Aufgaben, sondern allein auf die Lage des Arbeitsplatzes abzustellen. Beginnt und beendet ein Arbeitnehmer seine tägliche Arbeit im Beitrittsgebiet und arbeitet er dort mindestens während der Hälfte der Arbeitszeit, so ist sein Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet begründet. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer nach einer Tätigkeit im räumlichen Geltungsbereich des BAT in das Beitrittsgebiet zurückkehrt. Auch dann findet wieder der BAT-O Anwendung (ständige Rechtsprechung vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 – AP Nr. 2 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; vom 23. Februar 1995 – 6 AZR 667/94 – und vom 21. September 1995 – 6 AZR 151/95 –, beide zur Veröffentlichung vorgesehen).

b) Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts, ist das Arbeitsverhältnis des Klägers im Beitrittsgebiet begründet. Der Kläger hat von Beginn seiner Beschäftigung in der ehemaligen DDR an in der im Ostteil von Berlin gelegenen Feuerwache Mitte seine Tätigkeit ausgeübt. Dieser Bezug zum Beitrittsgebiet besteht auch gegenwärtig. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit von drei Monaten bei der außerhalb des Beitrittsgebiets gelegenen Feuerwache Berlin-Moabit im Sommer 1991 ist der Kläger an seinen Arbeitsplatz in der Feuerwache Mitte zurückgekehrt. Hier verrichtet er seine Tätigkeit. Der Ort der Arbeitsleistung liegt daher im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O. Daran ändert nichts, daß der Kläger als Brandmeister bei Einsätzen auch außerhalb des Beitrittsgebiets tätig wird. Er beginnt seine Tätigkeit in der Feuerwache Mitte und kehrt bei Beendigung der Einsätze auch in diesen Bereich zurück. Nach den nicht angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen überwiegt die Tätigkeit im ehemaligen Ostberlin. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers, auf den es ankommt (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 1995 – 6 AZR 614/94 – AP Nr. 1 zu § 1 BMT-G II, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), befindet sich somit in der Feuerwache Mitte, so daß für das Arbeitsverhältnis der Parteien tarifrechtlich der BAT-O gilt.

2. Durch die Anwendung des BAT-O wird der Kläger jedoch gegenüber anderen Arbeitnehmern der Feuerwache Mitte ungleich behandelt.

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet sowohl die sachfremde Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage als auch die sachfremde Differenzierung zwischen Arbeitnehmern einer bestimmten Ordnung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfGE 71, 39, 58). Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz zwar nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat. Anders ist dies jedoch, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt. Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BAG Urteil vom 19. August 1992 – 5 AZR 513/91 – AP Nr. 102 zu § 242 BGB Gleichbehandlung).

b) Das beklagte Land wendet auf die im Beitrittsgebiet begründeten Arbeitsverhältnisse der Angestellten der Feuerwehr, die nach einer Tätigkeit in den alten Bundesländern wieder in das Beitrittsgebiet zurückkehren, nicht, wie es tarifrechtlich zutreffend wäre (vgl. Senatsurteile vom 23. Februar 1995 – 6 AZR 667/94 – und vom 21. September 1995 – 6 AZR 151/95 –, beide zur Veröffentlichung vorgesehen), den BAT-O an, sondern gewährt diesen Angestellten über den Zeitpunkt ihrer Rückkehr hinaus weiterhin Leistungen nach dem BAT. Soweit die Arbeitsbedingungen des BAT günstiger sind, erhalten diese Arbeitnehmer somit übertarifliche Leistungen. Damit behandelt das beklagte Land den Kläger, dem es nur Leistungen nach dem BAT-O gewährt, im Verhältnis zu diesen Arbeitnehmern ungleich. Für diese ungleiche Behandlung bestehen jedoch keine sachlichen Gründe. Sie läßt sich nicht mit einem durch die Tätigkeit in den alten Bundesländern erworbenen Besitzstand rechtfertigen. Auf die Wahrung eines solchen besteht, wie der Senat im Urteil vom 23. Februar 1995 (– 6 AZR 667/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen) angenommen hat, kein Anspruch. Auch sonstige Gründe, die es rechtfertigen könnten, den im Geltungsbereich des BAT tätig gewesenen Arbeitnehmer die Arbeitsbedingungen dieses Tarifvertrages über den Zeitpunkt ihrer Rückkehr hinaus zu erhalten, sind nicht ersichtlich.

Das beklagte Land begründet die Bevorzugung der zurückgekehrten Angestellten in erster Linie damit, daß der Einsatz im ehemaligen Westberlin ursprünglich auf Dauer beabsichtigt gewesen sei. Sei dies nicht als sachlicher Grund für die Unterscheidung anzuerkennen, könne die Klage dennoch keinen Erfolg haben, da der Kläger eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangen könne.

Auf beide Begründungen läßt sich das Vorgehen des beklagten Landes nicht stützen.

aa) Falls das beklagte Land den in die Feuerwache Berlin-Mitte zurückgekehrten Angestellten die Leistungen nach dem BAT, soweit diese diejenigen nach dem BAT-O übersteigen, übertariflich gewährt, weil diese Angestellten auf Dauer im ehemaligen Westberlin bleiben sollten, besteht kein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung. Das beklagte Land hat keine Tatsachen vorgetragen, die es gerechtfertigt erscheinen lassen, den nach Westberlin versetzten Angestellten nach Rückkehr in den Geltungsbereich des BAT-O eine höhere Vergütung zu belassen, als die, die ihnen tariflich zusteht. Eine diesen Angestellten erteilte Zusage, etwa derart, daß von der tariflichen Möglichkeit einer Rückversetzung kein Gebrauch gemacht werde, hat das beklagte Land nicht vorgetragen.

bb) Gewährte das beklagte Land die Leistungen nach BAT jedoch deshalb weiter, weil es sich – etwa in Verkennung der Reichweite des Urteils des erkennenden Senats vom 30. Juli 1992 (– 6 AZR 11/92 – BAGE 71, 68 = AP Nr. 1 zu § 1 TVAng Bundespost) und im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats in den Urteilen vom 6. Oktober 1994 und vom 23. Februar 1995 (– 6 AZR 324/94 –, aaO und – 6 AZR 667//94 – zur Veröffentlichung vorgesehen) – tariflich für verpflichtet hielt, führt auch dies entgegen der Revision nicht zur Klageabweisung.

In diesem Fall kann das beklagte Land sich jederzeit von der rechtsirrtümlich gewährten Zahlung lossagen (vgl. BAGE 52, 33, 48 ff. = AP Nr. 12 zu § 4 BAT, zu 4 und 5 der Gründe) mit der Folge, daß jedenfalls von diesem Zeitpunkt an die tatsächliche Grundlage für einen Anspruch des Klägers auf Gleichbehandlung entfällt. Einen unter dem Gesichtspunkt des vorliegenden Streitgegenstands erheblichen Endzeitpunkt dieser Leistungen hat das beklagte Land jedoch bis zu dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht nicht erklärt. Vielmehr deutet sein Hinweis, der Kläger könne keine Gleichbehandlung im Unrecht verlangen, darauf hin, daß das beklagte Land die aus dem Arbeitseinsatz im ehemaligen Westberlin zurückgekehrten Angestellten – jedenfalls einstweilen – weiterhin günstiger behandelt. Solange es aber diese weder durch die Tariflage noch durch sachliche Differenzierungsgründe gebotene Praxis fortsetzt, kann auch der Kläger die Bezahlung nach BAT verlangen.

Aber auch, wenn das Land künftig die Leistungen an die bisher begünstigten Arbeitnehmer einstellt, ist der Feststellungsantrag für den die Vergangenheit betreffenden streitgegenständlichen Zeitraum begründet. Zwar hat das beklagte Land die Leistungen an die begünstigten Arbeitnehmer in der Vergangenheit ohne Rechtsgrund erbracht. Dennoch fordert es sie nicht zurück. Davon ist jedenfalls für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits auszugehen, nachdem das beklagte Land bei seinem die Rechtsgrundlosigkeit der übertariflichen Leistungen in Betracht ziehenden Hilfsvortrag eine solche Absicht nicht behauptet hat. Bei dieser Sachlage läßt sich aber die Lohngleichheit nur dadurch herstellen, daß die Arbeitnehmer, die nicht im ehemaligen Westberlin eingesetzt waren, ebenfalls Leistungen nach dem BAT erhalten. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Rechtsprechung des Vierten Senats, nach der Leistungen, die aufgrund einer (im dortigen Fall geschlechtsspezifisch) diskriminierenden und daher nichtigen Tarifnorm gewährt wurden, für die Vergangenheit auch dem diskriminierten Arbeitnehmer zustehen (BAGE 50, 137, 145 f. = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG). Zwar beruhte dort die Verpflichtung zur Gleichbehandlung darauf, daß die Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung im Hinblick auf § 818 Abs. 3 BGB (Wegfall der Bereicherung), tarifliche Ausschlußfristen und gegebenenfalls Verjährungsfristen praktisch nicht zu realisieren gewesen wären. Entsprechende auf Herstellung der Lohngleichheit in der Vergangenheit gerichtete Erwägungen gelten jedoch auch im vorliegenden Fall, falls die Beklagte irrtümlich gemeint hat, sie dürfe die Angestellten in der Feuerwache Berlin-Mitte je nachdem, ob sie zeitweilig im ehemaligen Westberlin eingesetzt waren oder nicht, unterschiedlich behandeln, und nachdem sie diese unterschiedliche Behandlung nach den im vorliegenden Verfahren maßgeblichen Feststellungen für die Vergangenheit nicht rückgängig macht.

c) Darauf, ob der Kläger in dem von ihm nicht näher bezeichneten kurzen Zeitraum im Sommer 1991 ebenfalls in einer die Anwendung des BAT rechtfertigenden Weise (zum Problem kurzzeitiger Entsendungen vgl. die Ausführungen des Senats im Urteil vom 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 –, aaO) in Westberlin gearbeitet hat und somit selbst zu der von der Beklagten begünstigten Arbeitnehmergruppe gehört, kommt es somit nicht an.

II. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, R. Kamm, R. Hinsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 871637

BAGE, 207

BB 1995, 2428

BB 1996, 1014

NZA 1996, 765

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