Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsstillegung, Sozialauswahl

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kündigt ein Arbeitgeber unter Hinweis auf eine zum Jahresende beabsichtigte Betriebsstillegung, die bereits greifbare Formen angenommen hat (und später tatsächlich vollzogen wird), im Juni des Jahres einheitlich sämtliche Arbeitnehmer zu den im einzelnen geltenden Kündigungsfristen, dann bedarf es zur Begründung jeder einzelnen Kündigung im Regelfall keines konkreten Sachvortrages, warum gerade für den einzelnen Arbeitnehmer zum Ablauf seiner Kündigungsfrist keine – zeitlich ohnehin nur noch befristete – Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht

2. In einer solchen Konstellation ist eine Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG nicht notwendig.

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 04.03.1999; Aktenzeichen 87 Ca 21320/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.01.2001; Aktenzeichen 2 AZR 514/99)

 

Fundstellen

FA 2000, 102

FA 2000, 34

ZTR 2000, 38

AuA 2000, 449

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