Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 09.05.2001; Aktenzeichen 43 Ca 2273/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen 8 AZR 656/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 9. Mai 2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Berlin – 43 Ca 2273/01 – wird mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 1. April 1999 Vergütung nach der Tarifgruppe 5 des Entgelttarifvertrages für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie Auszubildenden des Geschäftsbereiches MITROPA City Gastronomie (MCG) der MITROPA AG vom 22.11.1998 zu zahlen.

II. Von den Kosten der ersten Instanz haben die Beklagte 11/12 und der Kläger 1/12 zu tragen, von den Berufungskosten tragen die Beklagte 23/24 und der Kläger 1/24.

III.Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 11. Dezember 1976 als Kellner im IC-Bahnhofsrestaurant des Bahnhofs … beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung finden auf das Arbeitsverhältnis die Haustarife der Beklagten Anwendung, so auch der Entgelttarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden des Geschäftsbereichs MITROPA City Gastronomie (MCG) der MITROPA AG vom 22. November 1998 (im folgenden: Entgelt-TV).

Vor dem zum 1. Januar 1999 erfolgten Tarifwechsel war der Kläger zuletzt in die Vergütungsgruppe V.1 des Rahmentarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Berlin (West) eingruppiert. Mit einem dem Kläger am 25. Januar 1999 zugegangenen Schreiben teilte die Beklagte ihm mit, dass er ab 1. Januar 1999 in die Tarifgruppe 4 eingruppiert werde. In der Folgezeit leistete sie an den Kläger die dieser Vergütungsgruppe entsprechenden Lohnzahlungen.

Die Beklagte beschäftigt in dem Bahnhofsrestaurant, in dem der Kläger arbeitet, gelernte Kellner/Serviererinnen (Servicekräfte), die sie nach der Tarifgruppe 5 entlohnt und auch ungelernte wie den Kläger, die sie nach der Tarifgruppe 4 entlohnt. Der Einsatz der Kellner/Serviererinnen erfolgt im Restaurant in der Weise flexibel, dass die Dienstplaneinteilung keine Rücksicht darauf nimmt, ob es sich um eine ungelernte oder eine gelernte Kraft handelt.

Mit der der Beklagten am 29. Juli 1999 zugestellten Klage hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihn ab 1. Januar 1999 in die Tarifgruppe 5 des Entgelt-TV einzugruppieren. Er hat die Ansicht vertreten, diese Tarifgruppe sei für ihn einschlägig, da er genau die gleichen Tätigkeiten ausführe wie das gelernte Personal der Beklagten.

Die Beklagte ist diesem Vortrag mit der Rechtsansicht entgegengetreten, die Eingruppierung von Kellnern/Restaurantfachleuten in die Tarifgruppe 5 setze zwingend voraus, dass eine abgeschlossene Berufsausbildung nachgewiesen werde bzw. eine Abschlussprüfung gemäß § 40 (2) BBiG abgelegt worden sei. Die Eingruppierung des Servicepersonals erfolge bei ihr überwiegend in die Tarifgruppen 2 bis 4. Bei der Eingruppierung des Klägers in die Tarifgruppe 4 sei bereits berücksichtigt, dass die Arbeitsaufgaben mit erhöhten Anforderungen verbunden seien. Ferner hat sie sich auf die Ausschlussfristenregelung des § 16 MTV der MITROPA AG vom 27. Juni 1997 berufen.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 86–87 d.A.) abgesehen, § 543 Abs. 2 ZPO.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 9. Mai 2001 der Klage stattgegeben mit der Begründung, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit stehe an erster Stelle. Daraus folge, dass die reine Unterscheidung nach Berufsabschluss keine Stütze im Tarifvertrag finde. Da die Beklagte selbst davon ausgehe, dass die Tätigkeit der gelernten Kellner im Restaurant des Bahnhofs … den Anforderungen der Tarifgruppe 5 entspreche und entsprechende Tätigkeiten anfielen, die gründliche und/oder vielseitige Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten, habe sie auch den Kläger in diese Tarifgruppe einzugruppieren.

Gegen dieses der Beklagten am 15. Juni 2001 zugestellte Urteil richtet sich ihre am Montag, dem 16. Juli 2001 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie mit dem am 16. August 2001 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Struktur des Tarifvertrages sei zu entnehmen, dass einerseits an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit angeknüpft werde, für die Vergütung andererseits aber auch im Rahmen einer Ausbildung erworbene und nachweisbare Qualifikationen maßgeblich seien. Da der Kläger unstreitig nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung oder über eine betriebliche Ausbildung verfüge, könne er sich auf das Fallbeispiel der Tarifgruppe 5 „Restaurantfachmann-/frau” (gelerntes Servicepersonal) nicht berufen. Für ihn sei vielmehr das Fallbeispiel einschlägig Servicepersonal und/oder Küchenpersonal ohne Fachausbildung mit „besonderen Anforderungen.” Er habe aber in keiner Weise vorgetragen, welchen ...

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