Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnfortzahlungsanspruch bei Befristung des Arbeitsverhältnisses auf 4 Wochen ohne sachlichen Grund auch im Geltungsbereich des § 1 BeschFG 1985

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LohnFG entfällt bei einem auf höchstens 4 Wochen befristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 LohnFG nur dann, wenn für die Befristung als solche und ihre Dauer im Einzelfall ein sachlicher Grund gegeben ist (im Anschluß an BAG-Urteil vom 11.12.1985 – 5 ARZ 135/85).

2. Der Sachliche Grund wird nicht durch die seit dem 1. Mai 1985 in § 1 BeschFG 1985 eingeräumte Gestaltungsmöglichkeit (Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit einem neu eingestellten arbeitnehmer bis zu 18 bzw. 24 Monaten) entbehrlich.

 

Normenkette

LohnFG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 S. 1; BeschFG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 30.01.1986; Aktenzeichen 7 Ca 150/85)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.01.1988; Aktenzeichen 5 AZR 264/86)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am30. Januar 1986 verkündeteUrteil desArbeitsgerichts Berlin – 7 Ca 150/85 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Krankengeld in Höhe von 1.145,40 DM zu erstatten, das sie dem bei ihr für den Fall der Krankheit versicherten und bei der Beklagten beschäftigt gewesenen Heizungsmonteur L. G. während dessen mit ärztlicher Bescheinigung festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 31. Juli 1985 auszahlte.

Der Versicherte war aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18. Juni 1985, für dessen Einzelheiten auf die bei den Akten befindlichen Fotokopien Bezug genommen wird (Bl. 43 bis 344 d.A.), im Heizungs-Klima-Sanitärbetrieb der Beklagten mit einem Tarifstundenlohn von 16,38 DM brutto beschäftigt. § 1 des Arbeitsvertrages lautet:

„§ 1 Tätigkeit

Arbeitnehmer wird als Heizungsmonteur eingestellt

I. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 18.6.1985 und ist vorerst befristet bis zum 15.7.1985.

II. Das Arbeitsverhältnis beginnt am … die ersten …. Wochen gelten als Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit gilt es als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen”.

Die Beklagte lehnte Lohnfortzahlungsansprüche des Versicherten für den gesamten Zeitraum der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit vom 12. bis 31. Juli 1985 mit der Begründung ab, daß es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LFG gehandelt habe, wobei der Kläger für einen durch Erholungsurlaub und Erkrankungen von Mitarbeitern unvorhergesehenen Engpaß im Betrieb aushilfsweise zur Einhaltung von Terminen für ein bestimmtes Bauvorhaben eingestellt worden sei.

Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 19, 20 d.A.) gemäß § 543 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Durch Urteil vom 30. Januar 1986 hat das Arbeitsgericht das der Klage stattgebende Versäumnisurteil gegen die Beklagte aufrechterhalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß der Versicherte arbeitsunfähig krank gewesen sei, ein Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit allein wegen der erst verspätet eingegangenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht begründet und der Lohnfortzahlungsanspruch des Versicherten wegen der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen nicht ausgeschlossen sei. Aus der vertraglichen Formulierung, daß das Arbeitsverhältnis „vorerst” für vier Wochen befristet sei, sei die Absicht der Beklagten zu schließen, den Versicherten erforderlichenfalls weiterzubeschäftigen. Dann greife aber die Regelung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 LFG nicht ein, wonach eine Befristung für die Zeit von „höchstens” vier Wochen zugrunde gelegt werde. Diese Vorschrift gehe von einer maximalen Dauer des Arbeitsverhältnisses von vier Wochen aus und nicht von einer Mindestdauer, wie die Beklagte sie vorgesehen habe.

Gegen dieses der Beklagten am 26. Februar 1986 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 7. März 1986 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangene und gleichzeitig begründete Berufung.

Die Beklagte bezweifelt zunächst die Arbeitsunfähigkeit des Versicherten und erklärt insoweit die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts an etwaigen Lohnansprüchen. Sie behauptet, daß es unmittelbar vor der Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit Auseinandersetzungen zwischen dem Versicherten und ihrem Geschäftsführer gegeben habe, in deren Verlauf der Versicherte erklärt habe, bis zum Ablauf der ordentlichen Vertragsdauer nicht mehr arbeiten zu wollen. Durch die Übersendung von unstreitig drei zu verschiedenen Tagen ausgestellten kurzfristigen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen habe er sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu entziehen gewußt, die sie sonst veranlaßt hätte.

Die Beklagte ist der Ansicht, daß die Verwendung des Wortes „vorerst” in der Befristungsabrede nicht der wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses auf vier Wochen entgegenstehe. Gemäß der Definition des „Neuen Deutschen ...

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