Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

 

Normenkette

TVATZ § 2

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. August 1999 – 91 Ca 6825/99 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 28. August 1940 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses für die Zeit vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003.

Das Arbeitsgericht Berlin hat seine Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, § 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) vom 05. Mai 1998 räume dem Arbeitgeber ein Bestimmungsrecht ein, ob und für welchen Zeitraum er ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Arbeitnehmern vereinbart, die das 55., aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet hätten. Dieses Bestimmungsrecht habe der Beklagte nach billigem Ermessen ausgeübt. Die Entscheidung, dem Kläger lediglich Altersteilzeit bis zu dem Zeitpunkt anzubieten, an dem er die frühestmögliche Altersrente (auch mit Abschlägen) erhalten könne, sei nicht zu beanstanden. Im Rahmen des billigen Ermessens kämen auf Seiten des Arbeitgebers u. a. Haushaltsgesichtspunkte und die Entscheidungsfreiheit über einzustellendes Personal in Betracht. Soweit sich der Kläger demgegenüber auf gesundheitliche Gründe stützen wolle, habe er seinen Vortrag nicht substantiiert. Die bloße Möglichkeit, bei einer verkürzten Lebensarbeitszeit die Gesundheit zu fördern, genüge nicht.

Gegen dieses ihm am 15. Oktober 1999 zugestellte Urteil richtet sich die am 15. November 1999 eingelegte und am 14. Dezember 1999 begründete Berufung des Klägers. Er meint, daß der Beklagte bereits aufgrund des Altersteilzeitgesetzes gehalten gewesen sei, nach billigem Ermessen über die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu entscheiden. Aufgrund von § 2 Abs. 1 TV ATZ müsse daher eine die Regelung des § 315 BGB übersteigende Ermessensbindung erkennbar werden. Die Ermessensentscheidung dürfe sich nicht auf die Wahrung der Kostenneutralität beschränken, weil mit diesem Argument sonst jedes Begehren auf Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses schon ab dem 55. Lebensjahr abgelehnt werden könnte.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Änderung des angefochtenen Urteils zu verpflichten, mit ihm ein Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis für den Zeitraum vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2003 gemäß dem TV ATZ in Verbindung mit dem Altersteilzeitgesetz zu begründen und ihn nach dem Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 01. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2001 sowie Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge vom 01. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2003 zu beschäftigen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und verweist auf einen Personalüberhang von jährlich mehreren tausend Beschäftigten bis zum Jahre 2004 und auf die Regelung in § 5 Abs. 7 TV ATZ, wonach Beschäftigte, die nach Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Rentenabschläge hinnehmen müßten, eine Abfindung erhielten.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Berufung ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses in dem von ihm gewünschten Zeitraum. Das Arbeitsgericht hat in jeder Hinsicht überzeugend ausgeführt, daß der Beklagte gemäß § 2 Abs. 1 TV ATV über das Begehren des Klägers lediglich nach billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB zu entscheiden habe und daß die getroffene Entscheidung billigem Ermessen entspreche (§ 543 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG).

Die Ansicht des Klägers, durch Einführung der Kann-Vorschrift des § 2 Abs. 1 TV ATZ habe sich eine die Regelungen des § 315 BGB übersteigende Ermessensbindung ergeben, geht fehl. Das Altersteilzeitgesetz selbst enthält keinerlei Anspruchsgrundlage für den Arbeitnehmer, sondern regelt lediglich die Voraussetzungen, unter denen der Arbeitgeber Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit erhalten kann. Deshalb war der Beklagte vor Inkrafttreten des TV ATV vollkommen frei, Altersteilzeit mit seinen Arbeitnehmern zu vereinbaren, worauf der Beklagte zu Recht hingewiesen hat.

Es erschien auch nicht unbillig, daß der Beklagte angesichts seiner äußerst angespannten Haushaltslage und des erheblichen Personalüberhangs im öffentlichen Dienst darauf achtet, die Kosten für optionale Altersteilzeitabreden neben den unvermeidbaren Kosten für obligatorische Altersteilzeitabreden möglichst gering zu halten.

Mit der im Rundschreiben I Nr. 92/1998 (Ablichtung Bl. 7) unter Nr. 5 aufgestellten Bedingung, daß vom Beschäftigten die frühestmögliche Altersgrenze (auch mit Abschlägen) in Anspruch genommen wird, wird entgegen der Ansicht des Klägers auch keinesfalls jedes Begehren vor Vollendung des 60. Lebensjahrs abgelehnt. Dabei darf auch nicht übersehen werden, daß Arbeitnehmer, die eine Rentenkürzung zu erwarten haben, gemäß § 5 Abs. TV ATZ eine Abfindung erhalten, die sich für den Kläger bei d...

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